Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Produktsicherheit

Allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Produkten

Allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Produkten

1. Allgemeine Anforderungen

Gemäß § 3 Absatz 2 ProdSG darf ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, d.h. beispielsweise in den Vertrieb gelangen, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

Insbesondere müssen dabei folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • die Eigenschaften des Produkts inklusive der Zusammensetzung des Produkts, die Verpackung und die Anleitungen (für Zusammenbau, Installation, Wartung, Gebrauchsdauer)
  • die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte (falls eine Verwendung des Produkts zusammen mit anderen Produkten zu erwarten ist)
  • die Aufmachung des Produkts, d.h. seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung sowie weitere produktbezogene Angaben oder Informationen
  • die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere (beispielsweise Kinder)

Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 ProdSG ist ein Produkt jedoch nicht (allein) schon deshalb als gefährlich anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder es andere Produkte gibt, die ein geringeres Risiko darstellen.

2. Anforderungen aus Rechtsverordnungen aufgrund von § 8 ProdSG

Falls die zuständigen Ministerien nach § 8 ProdSG für bestimmte Produkte oder Produktarten per Rechtsverordnung besondere Anforderungen aufgestellt haben, so dürfen diese Produkte gemäß § 3 Absatz 1 ProdSG nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie diesen Anforderungen genügen.

Darüber hinaus dürfen die Sicherheit und die Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführter Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung der Produkte nicht gefährdet werden.

Folgende Rechtsverordnungen nach § 8 ProdSG sind bereits erlassen worden und schreiben somit für die entsprechenden Produktgruppen besondere Anforderungen vor:

  • Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV)
  • Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV)
  • Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt (6. ProdSV)
  • Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV)
  • Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV)
  • Maschinenverordnung (9. ProdSV)
  • Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (10. ProdSV)
  • Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV)
  • Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
  • Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)
  • Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

Weitere Rechtsverordnungen können nach § 8 Absatz 1 ProdSG von den Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und für Verteidigung erlassen werden.

3. Deutschsprachige Bedienungsanleitung

Darüber hinaus muss gemäß § 3 Absatz 4 ProdSG bei einem Produkt dann eine deutschsprachige Bedienungsanleitung mitgeliefert werden, wenn bei der Verwendung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln beachtet werden müssen, damit der Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen gewährleistet ist.

4. Ausnahmen für die Werbung

Gemäß § 3 Absatz 5 ProdSG darf ein Produkt, auch wenn es die hier dargestellten allgemeinen Anforderungen nicht erfüllt, zumindest ausgestellt, d.h. beworben, angeboten und vorgeführt werden, wenn der Hersteller explizit darauf hinweist.

Der Hersteller muss dabei jedoch eindeutig klarmachen, dass die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit noch nicht eingehalten werden und das Produkt erst erworben werden kann, wenn dies der Fall ist.

5. Allgemeine Anforderungen an Produkte bei sog. harmonisierten Normen (EU)

Besonderheiten bezüglich der allgemeinen Anforderungen an Produkte gelten bei sog. harmonisierten Normen. Harmonisierte Normen sind Normen, die von einem europäischen Normungsgremium nach EU-Vorschriften erstellt worden sind. Dies sind somit Normen, die EU-weite Geltung haben.

Erfüllen Produkte diese harmonisierten Normen, so wird gemäß § 4 Absatz 2 ProdSG vermutet, dass sie die allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bzw. Absatz 2 ProdSG genügen, soweit die Anforderungen von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. Allerdings gilt dies nur, wenn diese Normen im sog. Amtsblatt der EU veröffentlicht und damit der Allgemeinheit bekannt gegeben worden sind.

6. Allgemeine Anforderungen an Produkte bei Normen und anderen sog. technischen Spezifikationen (Deutschland)

Nach § 5 Absatz 2 ProdSG wird bei einem Produkt, das (nationalen, also in Deutschland geltenden) Normen oder anderen technischen Spezifikationen (oder Teilen davon) entspricht, ebenfalls vermutet, dass ein Produkt den allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 2 ProdSG genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen (oder anderen technischen Spezifikationen) oder deren Teilen abgedeckt sind.
Dabei geht es um Normen und technische Spezifikationen, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im sog. Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind. Im Gegensatz zu den oben dargestellten harmonisierten Normen handelt es sich bei den in § 5 ProdSG angesprochenen Normen somit nicht um EU-weit, sondern lediglich national geltende Normen.

Wer sich als Hersteller an diese Normen hält, ist damit grundsätzlich auf der sicheren Seite.

Weiter zu: Informationspflichten / Kennzeichnungspflichten (Verbraucher ist König und wird besonders geschützt)
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei