Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika

Neuntes Thema: Werbeverbote für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Neuntes Thema: Werbeverbote für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie Arzneimittel, die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen beseitigen oder die Stimmungslage beeinflussen sollen, dürfen gegenüber Verbrauchern überhaupt nicht beworben werden (§ 10 Abs. 1 und 2 HWG).

Frage: Gegenüber wem ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gestattet?

Das Verbot des § 10 Abs. HWG greift bei Absatzwerbung, wenn also für verschreibungspflichtige Arzneimittel geworben wird.Eine Bewerbung solcher Arzneimittel ist gemäß § 10 I HWG nur gestattet gegenüber

  • Ärzten
  • Zahnärzten
  • Tierärzten
  • Apothekern sowie
  • Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben (z.B. pharmazeutische Unternehmer und pharmazeutische Großhändler).

Nicht gestattet ist somit die Bewerbung verschreibungspflichtiger Arzneimittel etwa gegenüber

  • Drogerien,
  • Reformhäusern,
  • Angehörige der Heilhilfs- und Pflegeberufe,
  • Heilpraktiker,
  • Dentisten,
  • Landwirten, Tierzüchter und andere Personen, die beruflich mit Tieren zu tun haben (vgl. Hans-Georg-Riegger, Heimitttelwerberecht, 2009, S. 161),
  • Pflegekräfte (vgl. Urteil des LG Erfurt vom 02.08.2007, Az. 2 HK O 125/07).

Eine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel iSd § 10 Abs. 1 HWG liegt von vornherein nicht vor bei einer reinen Unternehmens- bzw. Imagewerbung eines Unternehmens oder einen allgemeinen Vertrauenswerbung (s. dazu Doepner, HWG, 2. Aufl., § 1 Rn. 18 und Ring, in: Bülow/Ring, HWG 3. Aufl, § 10 Rn. 4), was insbesondere bei einer Eigendarstellung auf einer Homepage im Internet zu gelten hat (vgl. für Ärzte BGH WRP 2004, 221, 223 – Ärztewerbung im Internet).

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