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veröffentlicht von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

VG Hannover: Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum nicht bei jedem Produkt abfragen

News vom 11.11.2021, 11:40 Uhr | 1 Kommentar 

Die Verarbeitung des Geburtsdatums im Bestellvorgang einer Online-Apotheke habe nach Ansicht des VG Hannover zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erforderten.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

"Die 10. Kammer des VG Hannover hat mit Urteil die Klage einer Online-Versandapotheke abgewiesen.

Die Klägerin ist eine Firma mit Sitz in Niedersachsen und Betreiberin einer Online-Versandapotheke. Die beklagte Landesbeauftrage für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) wies die Klägerin mit Bescheid vom 08.01.2019 an, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikamentes das Geburtsdatum des Bestellers/der Bestellerin zu erheben und zu verarbeiten. Zudem wies sie die Klägerin zur Unterlassung der Verwendung der im Bestellprozess erhobenen Anrede (Herr/Frau) an, soweit Gegenstand der Bestellung Medikamente seien, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen seien.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage vor dem VG Hannover erhoben. Die Klägerin hatte bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Anrede "Herr/Frau" die Auswahloption "ohne Angabe" in ihrem Bestellformular eingefügt. Die Parteien haben diesbezüglich übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt. Bezüglich der Abfrage des Geburtsdatums trug die Klägerin vor, aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung bestimmten Beratungsobliegenheiten zu unterfallen. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur altersgerechten Beratung. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, müsse eine entsprechende Abfrage im Bestellprozess erfolgen. Zudem habe sie ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Besteller bzw. die Bestellerin volljährig und damit voll geschäftsfähig sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Kammer hat zunächst klargestellt, dass der von der LfD gerügte Bestellvorgang sich nur auf rezeptfrei erwerbbare Produkte beziehe. Die Verarbeitung des Geburtsdatums in diesem Bestellvorgang habe nach Ansicht der Kammer zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erforderten. Ein Blick auf die von der Klägerin auf ihrer Webseite angebotenen Produktpalette zeige, dass sie eine große Zahl von Drogerieartikeln aber auch apothekenpflichtigen Medikamenten anbiete, die nicht altersspezifisch zu dosieren seien. Für diese Produkte könne in der Datenschutzgrundverordnung - nachdem sich die Klägerin bislang von ihren Kunden im Bestellprozess auch keine Einwilligung zur Datenverarbeitung einhole - keine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung gefunden werden. Soweit die Klägerin die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen wolle, so erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung, dass lediglich die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde."

Urteil des VG Hannover vom 09.11.2021, Az.: 10 A 502/19

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 10.11.2021

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Max-Lion Keller Veröffentlicht von:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

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12.11.2021, 11:14 Uhr

Kommentar von Achim Steiger

Hallo liebe Anwält|innen, auch Sie haben in der Anmeldung zu Ihrem Newsletter nur die Anredemöglichkeit Herr/Frau. So wie im Artikel beschrieben müsste auch hier eine Möglichkeit ohne spezifische...

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