![Bundesregierung zum deutschen Arzneimittelpreisrecht](https://cdn.it-recht-kanzlei.de/public/cms/images/Content/7287/image.png)
Das deutsche Arzneimittelpreisrecht ist laut Bundesregierung infolge eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Oktober 2016 aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht auf Versandapotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat anwendbar. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/11784) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/11398) weiter ausführt, bleiben die in Deutschland ansässigen (Versand-)Apotheken an die für sie weiterhin geltenden Vorschriften zum einheitlichen Apothekenpreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gebunden.
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