Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Hamburg: Hinweispflicht auf Einschränkungen von Studien bei der Bewerbung von Arzneiwirkungen

05.11.2020, 14:36 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Julius Ulrich
OLG Hamburg: Hinweispflicht auf Einschränkungen von Studien bei der Bewerbung von Arzneiwirkungen

Nach § 3 HWG ist die Werbung mit gesundheitsförderlichen Wirkungen verboten, die tatsächlich nicht erwiesen sind. Für Gesundheitswerbung ist es daher (auch im Internet) regelmäßig notwendig, für die beworbenen Wirkungen wissenschaftliche Studien als Beleg anzuführen. Dass hierbei auf Einschränkungen der Aussagekraft und Belastbarkeit von Studien hingewiesen werden muss, entschied mit Beschluss vom 17.08.2020 (Az. 3 W 45/20) das OLG Hamburg für die Werbung eines Arzneipräparates.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte, eine Arzneimittelhändlerin, warb unter anderem mit folgender Aussage „1,4x* Größere Verbesserung hinsichtlich des ko-primären Endpunktes FEV1-Talwert ggü. Produkt X.“.

Der Werbetext bezog sich auf das Ergebnis einer klinischen Studie, die dem Arzneimittel der Beklagten eine bessere Wirkung zusprach als dem Medikament eines Mitbewerbers.

Als Wirkungsnachweis hatte die Beklagte einen Hinweis auf die Studie wie folgt beigestellt:

Gezeigt in einer randomisierten, unverblindeten Crossover-Studie

Der Kläger, ein Mitbewerber, beanstandete, die oben genannte Werbeaussage sei irreführend. Die Studie, auf die sich die Aussage beziehe, bescheinige sich selbst eine nur beschränkte Aussagekraft.

Deswegen dürfe eine pauschale Überlegenheit des Arzneimittels der Beklagten gegenüber dem Mittel der Klägerin nicht behauptet werden. Auf die Einschränkungen der Studie hätte hingewiesen werden müssen.

Nachdem der Kläger die Beklagte abgemahnt hatte, gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Diese ging dem Kläger jedoch nicht weit genug, daher erhob er Klage auf Unterlassung.

In der Vorinstanz wurde die Klage vom LG Hamburg abgelehnt. Dagegen reichte der Kläger Beschwerde ein.

Banner Starter Paket

II. Die Entscheidung

Die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg. Mit Beschluss vom 17.08.2020 (Az. 3 W 45/20) hob das OLG Hamburg das Urteil des Landgerichtes auf und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Zwar habe die Beklagte zum Beleg für die behaupteten Wirkungen eine Studie als Referenz ausgewiesen, um einen Wirkungsnachweis im Sinne von § 3 HWG zu erbringen.

Dabei habe die Beklagte es aber wettbewerbswidrig unterlassen, auf die Einschränkung der Aussagekraft der Studie hinzuweisen. Die Studienautoren selbst haben, so das Gericht, auf die Limitationen ihrer Studie ausdrücklich hingewiesen. Auf Seite 13 der Studie heiße es, aufgrund der Open-Label-Behandlung, des fehlenden Placebo-Armes und der kurze Studiendauer könne es zu Verzerrungen des Ergebnisses kommen.

Mangels dieser notwendigen Aufklärung bei der Anführung der Studie als Beleg verstoße die Werbeaussage gegen § 3 HWG und sei irreführend.

Das Gericht stützte sich bei der Rechtsfindung auf ein Grundsatzurteil des BGH vom 06.02.2013 (Az. I ZR 62/11), nach dem eine irreführende Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 3 HWG auch dann vorliege, wenn sie auf Studien gestützt werde, die diese Aussage nicht oder nicht vollständig tragen.

Nach dem BGH liege eine Irreführung so insbesondere vor, wenn die Studie selbst abweichende Studienergebnisse nenne, die in der Werbung behaupteten Ergebnisse nicht für bewiesen hält oder lediglich eine vorsichtige Bewertung der Ergebnisse vornimmt und die Werbung diese Einschränkungen der Studienaussage nicht mitteile.

III. Fazit

In seiner Entscheidung vom 17.08.2020 (Az. 3 W 45/20) verdeutlicht das OLG Hamburg, dass die Anführung einer Studie als Referenz für eine Heilmittelwerbung letztere unzulässig macht, wenn nicht gleichzeitig auf Einschränkungen der Aussagekraft der Studie hingewiesen werde.

Ein Verstoß gegen das vom BGH mit Urteil vom 06.02.2013 (Az. I ZR 62/11) bestätigte Gebot der sogenannten Zitatwahrheit mit der Folge einer Irreführung liege vor, wenn die streitgegenständliche Studie Zweifel erkennen lasse und die Werbung diese Einschränkungen dem Verbraucher vorenthalte.

Händlern, die beworbene Heilwirkungen von Arzneimitteln oder sonstigen Gegenständen mit Studien belegen, ist dringend zu raten, die Studien vorher auch vollständig zur Kenntnis zu nehmen und auf etwaige Einschränkungen der Studienaussagen bei der Werbung ebenfalls hinzuweisen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

HWG-Verstoß möglich: Vorsicht bei Einbindung von Produktbewertungen für medizinische Produkte
(09.10.2023, 07:35 Uhr)
HWG-Verstoß möglich: Vorsicht bei Einbindung von Produktbewertungen für medizinische Produkte
BGH legt EuGH Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internet-Verkaufsplattform vor
(12.01.2023, 10:57 Uhr)
BGH legt EuGH Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internet-Verkaufsplattform vor
LG Karlsruhe: Online-Marktplatz für Apotheken unzulässig
(15.12.2022, 14:16 Uhr)
LG Karlsruhe: Online-Marktplatz für Apotheken unzulässig
VGH Mannheim: Versandapotheke darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Endverbraucher ausgeben
(03.01.2022, 11:36 Uhr)
VGH Mannheim: Versandapotheke darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Endverbraucher ausgeben
VG Hannover: Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum nicht bei jedem Produkt abfragen
(11.11.2021, 11:40 Uhr)
VG Hannover: Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum nicht bei jedem Produkt abfragen
Ein Preis für Alle? Vorbehalte gegen Apothekenstärkungsgesetz
(17.09.2020, 14:43 Uhr)
Ein Preis für Alle? Vorbehalte gegen Apothekenstärkungsgesetz
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei