OLG Brandenburg: DSGVO-Schadensersatzanspruch setzt konkrete Schädigung voraus
Wer einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend macht, hat eine konkrete Schädigung vorzutragen. Mit Beschluss vom 11.08.2021 (Az.: 1 U 69/20) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass ein pauschaler Vortrag über die Entstehung von Nachteilen nicht reicht, um einen DSGVO-Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr muss eine spezifische Beeinträchtigung dargelegt werden. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag.