OLG Brandenburg: DSGVO-Schadensersatzanspruch setzt konkrete Schädigung voraus
Wer einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend macht, hat eine konkrete Schädigung vorzutragen. Mit Beschluss vom 11.08.2021 (Az.: 1 U 69/20) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass ein pauschaler Vortrag über die Entstehung von Nachteilen nicht reicht, um einen DSGVO-Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr muss eine spezifische Beeinträchtigung dargelegt werden. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Die Klägerin forderte vom Beklagten, der zuvor als freier Immobilienmakler für sie tätig war, eine Geldzahlung in fünfstelliger Höhe.
Der Beklagte trug dagegen vor, dass er gegen die Klägerin einen Entschädigungsanspruch aus Art. 82 DSGVO in Höhe von 25.000,00 € habe. Dieser Anspruch ergebe sich wegen der nicht genehmigten Veröffentlichung eines Lichtbildes des Beklagten unter Namensnennung auf der Website der Klägerin. Durch diese Veröffentlichung habe der Beklagte spürbare Nachteile in seiner Tätigkeit als freier Immobilienmakler erlitten.
Mit Urteil vom 03.09.2020 (Az.: 1 O 241/18) entschied zunächst das LG Potsdam, dass dem Beklagten kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zustehe.
Der pauschale Vortrag des Beklagten, ihm seien Nachteile für seine Tätigkeit entstanden, reiche nicht aus. Seitens des Beklagten wurden keine konkreten Umstände benannt, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würden.
Zwar sei die Klägerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Beklagten verpflichtet gewesen, die Inhalte zu löschen, soweit diese auf eine fortbestehende Tätigkeit des Beklagten hinweisen würden. Über die aus der Verletzung des Rechts am eigenen Bild erwachsenden Ansprüche auf Unterlassung und Löschung hinaus stehe dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.
Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung zum OLG Brandenburg ein.
II. Die Entscheidung
Mit Beschluss vom 11.08.2021 (Az.: 1 U 69/20) hat das OLG Brandenburg die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Ein Entschädigungsanspruch des Beklagten nach Art. 82 DSGVO bestehe nicht.
Nach der Entscheidung der Richter müsse der Beklagte als Anspruchssteller die entsprechenden Voraussetzungen für den DSGVO-Schadensersatzanspruch beweisen. Der Beklagte habe das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs, vor allem die konkrete Schädigung, nicht schlüssig vorgetragen.
Der Beklagte hätte konkret darlegen müssen, welche Nachteile ihm widerfahren seien. Die unerlaubte Verwendung seines Fotos und seines Namens genüge nicht als Vortrag eines konkreten Schadens.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ergebe sich aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO und dem Erwägungsgrund Nr. 146 Satz 2 zur DSGVO keine Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Schadens. Aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebe sich für den Verantwortlichen lediglich eine Nachweisobliegenheit für die Verantwortlichkeit der Umstände, die den Schaden herbeigeführt haben. Diese Nachweisobliegenheit des Verantwortlichen betreffe aber nicht auch den Schaden selbst.
Die Vorlage an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV lehnt das OLG Brandenburg ab. Entgegen der Ansicht des Beklagten bedürfe es wegen des eindeutigen Wortlauts des Art. 82 DSGVO keiner Vorlage.
Die Berufung scheitere bereits daran, dass jegliches Vorbringen des Beklagten zum durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden fehle.
Zudem scheitere die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV daran, dass die Entscheidung des OLG Brandenburgs mit dem innerstaatlichen Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO angefochten werden könne.
III. Fazit
Der Beschluss des OLG Brandenburgs vom 11.08.2021 (Az.: 1 U 69/20) zeigt, dass für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ein konkreter Schaden vorliegen muss.
Der bloße Verstoß gegen eine Bestimmung der DSGVO an sich reicht für die Entstehung eines Schadensersatzanspruches nicht aus. Der verletzte Anspruchsteller hat die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen, somit auch den konkreten Schaden zu beweisen.
Damit folgt das Gericht der Linie der deutschen Rechtsprechung, die einen abstrakten Vortrag für die Anspruchsbegründung eines DSGVO-Schadensersatzes grundsätzlich nicht ausreichen lässt.
Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen eines DSGVO-Schadensersatzanspruches und eine Übersicht der bis dato ergangenen Rechtsprechung dazu stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.
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