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Stationärer Handel

III. Gesetzliche Pflichtinformationen im stationären Handel

III. Gesetzliche Pflichtinformationen im stationären Handel

Auch wenn das Erfordernis der Umsetzung von gesetzlichen Informationspflichten vor allem aus dem Online-Handel bekannt ist und dort zu spezifischen Hinweisen auf den Produktdetailseiten und in den AGB anhält, sind Unternehmer im stationären Handel grundsätzlich nicht davor gefeit, auch ihrerseits bestimmte geschäfts- und produktbezogene Angaben zu machen.

Unterschiede zum E-Commerce bestehen demgegenüber aber vor allem hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Informationspflichten.

1.) Pflichtangaben nach §312a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB

Immer dann, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, der Unternehmer also gegenüber einem Verbraucher eine entgeltliche Leistung erbringt, ist nach §312a Abs. 2 BGB grundsätzlich dazu verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 EGBGB zu informieren.

Als Generalklausel ist diese Regelung insbesondere im stationären Handel zu beachten, während für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge Spezialnormen greifen.

Die Informationspflicht des Unternehmers im Ladengeschäft erstreckt sich nach Art. 246 EGBGB mithin auf Angaben zu

  • den wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in einem angemessenen Umfang
  • der Identität des Unternehmers, d. h. vor allem dessen Handelsname, Anschrift bzw. dem Ort der Niederlassung und einer Telefonnummer
  • dem Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben; falls dies nicht möglich ist, muss über die Art der Preisberechnung informiert werden; auch alle Fracht-, Liefer- und Versandkosten müssen deutlich gemacht werden
  • den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen des Unternehmers, ggf. einschließlich eines Termins, zu dem die Leistung (spätestens) erfolgen wird
  • dem Verfahren bei Beschwerden des Verbrauchers sowie dessen Ablauf
  • den bestehende gesetzliche Mängelhaftung sowie (falls vorhanden) zusätzlichen Kundendienstleistungen und Garantien
  • ggf. der Dauer der Vertragslaufzeit sowie der etwaigen Möglichkeit der Kündigung und die Kündigungsbedingungen
  • ggf. der Funktionsweise von digitalen Inhalten und der möglicherweise damit verbundenen technischen Schutzmaßnahmen
  • ggf. Beschränkungen der Möglichkeit, digitale Inhalte auf bestimmter Hard- oder Software abzurufen, wie z. B. Gerätesperren

2.) Ausnahmen von der Informationspflicht

Die maßgeblichen Pflichthinweise müssen jedoch nicht generell in jedem stationären Handelsbetrieb bereitgestellt werden. Vielmehr wird der Anwendungsbereich der Pflichten durch das Gesetz maßgeblich eingeschränkt und ist für verschiedene Geschäftsarten überhaupt nicht eröffnet.

a) Keine Anwendung auf Geschäfte des täglichen Lebens

So lässt Art. 246 Abs. 2 die Informationspflichten für alle Verträge entfallen, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Hier wird von einem deutlich geminderten Schutzbedürfnis des Verbrauchers ausgegangen, weil er seine Gegenleistung sofort erhält und an dieser regelmäßig kein über den bloßen Bedarfskauf hinausgehendes Interesse hat.

Betreiber von Ladengeschäften, die ausschließlich Gegenstände des täglichen Lebens anbieten, sind von der Einhaltung der Pflichten mithin befreit.

Zu den Geschäften des täglichen Lebens zählen unter anderem:

  • Lebensmittel
  • Drogerie- und Kosmetikartikel
  • Bücher, Zeitschriften, DVDs und sonstige Medien
  • Haushaltswaren wie Geschirr, Töpfe, Bettwäsche
  • Einfache Uhren und Schmuck
  • Kleinere Elektrogeräte wie Radios, Toaster etc.
  • Pflanzen
  • Spielwaren
  • Alltagskleidung, Taschen und einfache Accessoires

b) Weitere ausgenommene Bereiche

Weiterhin sieht das Gesetz in §312 Abs.2 BGB vor, dass die Informationspflichten für bestimmte Arten von Verträgen entfallen. Zu diesen zählen unter anderem:

  • notarielle Verträge, bei denen die notarielle Form von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, wie z. B. Grundstückskaufverträge
  • Verträge über Reiseleistungen im Sinne des § 651a BGB
  • Verträge über die Beförderungen von Personen, z. B. Fahrten im ÖPNV
  • Verträge über die Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs wie z. B. Pizza-, Asia- oder Lebensmittel-Lieferdienste
  • Verträge im Zusammenhang mit Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen, beispielsweise Automaten-DVD-Videotheken
  • Kaufverträge über bewegliche Sachen im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens oder sonstiger gerichtlicher Maßnahmen

3.) Umsetzung der Informationspflichten

Während im E-Commerce die Verfügbarmachung von Informationen maßgeblich durch das jeweilig verwendete Medium bestimmt wird und eine Wahrnehmbarkeit durch einen Hinweis an geeigneter Stelle gewährleistet werden kann, stellt sich für den stationären Handel die Frage, wie und in welchem Umfang die Bereitstellung der Pflichthinweise überhaupt möglich werden soll.

a) „Verfügbarmachen“ erforderlich

Art. 246 EGBGB schreibt insofern lediglich vor, dass die erforderlichen Pflichtinformationen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise „zur Verfügung zu stellen“ sind. Dieser Begriff ist in der Tat vage und wird auch nicht dadurch konkretisiert, dass die den Informationspflichten zugrunde liegende Verbraucherrechterichtlinie in Art. 5 Abs. 1 ein anstelle des Verfügbarmachens ein „Informieren“ vorschreibt.
Ausgeschlossen scheint es zumindest, eine jeweilige mündliche Belehrung zu fordern. Nicht nur lassen sich hier die für die Einbeziehung von AGB angestellten Erwägungen der Unzumutbarkeit parallel heranziehen. Auch in rein tatsächlicher Hinsicht kann nicht gewollt sein, dass – wie es bei einer mündlichen Belehrungspflicht der Fall wäre – der ordnungsgemäße Geschäftsgang durch einen immensen Handlungs- und Zeitaufwand erheblich behindert würde.

Zu erwägen wäre aber, ein „Informieren“ der Verbraucher dadurch sicherzustellen, dass die erforderlichen Kundeninformationen in die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert werden und so im Verkaufsraum oder gegebenenfalls an der Kasse als Aushang für jedermann einsehbar wären. Dies stellte nicht nur die Sichtbarkeit und Deutlichkeit sicher, sondern garantierte zudem die Übersichtlichkeit und würde den Verwaltungsaufwand des Unternehmers senken.

b) Nur soweit nicht aus den Umständen ersichtlich

Zu beachten ist allerdings, dass das Gesetz selbst eine wesentliche Einschränkung des Pflichtumfangs vorsieht. Im stationären Handel müssen die Informationen nämlich nach Art. 246 EGBGB nur insoweit separat bereitgestellt werden, wie sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen selbst ergeben.

Im Ladengeschäft werden insofern bereits durch den Umstand, dass der Verbraucher bestimmte Produkte in den bekannten Verkaufsräumen auswählen und optisch inspizieren kann, viele der grundsätzlich separat zu machenden Pflichtangaben hinfällig.

Eine aktive Informationspflicht des Unternehmers entfällt so regelmäßig für

  • die wesentlichen Eigenschaften der Ware (diese entnimmt der Verbraucher dem jeweiligen Produkt selbst)
  • die Identität des Unternehmers (in welchem Geschäft sich ein Kunde aufhält, ist ihm in der Regel; die übrigen Kontaktdaten gehen regelmäßig aus dem Kassenbeleg hervor)
  • den Gesamtpreis der Waren (dieser ist nach der Preisangabenverordnung ohnehin stets in Produktnähe auszuweisen)

c) Rechtsicherste Lösung?

Sofern die Informationspflichten nach Art des Geschäftsbetriebs nicht ausgeschlossen sind (s. unter III. 2). ), empfiehlt es sich, eine tabellarische Übersicht aller relevanten Angaben bereit zu halten

Dies gilt, auch wenn anders als in Online-Shops die Feststellung von Verstößen gegen die Informationspflichten im stationären Handel regemäßig schwer feststellbar sein dürften, weil insofern kaum zu überprüfen ist, ob sich die Hinweise nicht im Einzelfall aus den Umständen ergeben oder nach dem Geschäftstyp entbehrlich sind. Denn nur so lässt sich ein etwaiges verbleibendes Abmahnrisiko auf null reduzieren.

Sollten AGB verwendet werden, können die Pflichthinweise in diese integriert und unter dem Titel „AGB und Kundeninformationen“ im Ladengeschäft (an sichtbarer Stelle im Verkaufsraum selbst oder im Kassenbereich) ausgehängt werden.

Anderenfalls sollte ein separater Aushang im Ladengeschäft verwendet werden. Gegebenenfalls können einzelne Hinweise auch auf den Kassenbeleg ausgegliedert werden.

Weiter zu: IV. Besondere Verhaltenspflichten bei Verbrauchergeschäften
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