AGB für den stationären Handel – Professionelle Rechtstexte für Ihr Ladengeschäft
Hinweis:
Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag
"Stationärer Handel: Verkaufsratgeber"
veröffentlicht.
Was im Online-Handel Gang und Gäbe ist, scheint sich im stationären Handel nur schleppend durchzusetzen. Findet man heutzutage kaum noch einen Online-Shop, bei dem keine AGB verwendet werden, so stellt dies im stationären Handel eher eine Seltenheit dar. Und das obwohl die Verwendung professioneller AGB auch im stationären Handel durchaus sinnvoll ist. Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die über den stationären Handel Waren an Verbraucher oder Unternehmer vertreiben im Rahmen eines AGB-Pflegeservices ab sofort professionell gestaltete AGB an - und das schon ab einem monatlichen Preis von 9,90 EUR zzgl. Mwst.
Inhaltsverzeichnis
- Warum sind professionelle AGB auch im stationären Handel sinnvoll?
- Welche Punkte sollten in AGB für den stationären Handel sinnvollerweise geregelt werden?
- Was muss man als Händler beachten, damit die AGB auch wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen werden?
- Welche Leistungen umfasst das Angebot der IT-Recht Kanzlei?
Warum sind professionelle AGB auch im stationären Handel sinnvoll?
Wer als Händler über den stationären Handel Waren an Verbraucher oder Unternehmer vertreibt, unterliegt – ebenso wie der Online-Handel – den besonderen Regelungen des Kaufrechts. Was das im Einzelfall bedeutet, scheint den Beteiligten in der Praxis jedoch nicht immer bekannt zu sein. So sind etwa einige Käufer der Meinung, ihnen stünde auch beim Kauf einer Ware in einem Ladengeschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wie sie dies aus dem Kauf von Waren über das Internet gewöhnt sind. Zumindest aber müsse man doch Waren, die einem nicht mehr gefallen, innerhalb einer bestimmten Frist wieder umtauschen können.
Auf der anderen Seite scheinen viele Händler den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung (Mängelhaftung) nicht zu kennen. So hört man in der Praxis als Käufer häufig den Satz: „Sie haben zwei Jahre Garantie“, obwohl eigentlich die Gewährleistung gemeint ist.
Daneben stellen sich in der Praxis immer mal wieder Fragen zur Gewährleistung und zur Haftung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware.
Umso besser, wenn man als Händler für solche Fälle auf professionelle AGB zurückgreifen kann, die ihm im Streitfall von Nutzen sein können. Vorausgesetzt die AGB werden vom Händler wirksam in den Vertrag einbezogen, kann er hierdurch nämlich von Vornherein einige essentielle Punkte regeln und sich bei Bedarf gegenüber dem Käufer hierauf berufen.
Welche Punkte sollten in AGB für den stationären Handel sinnvollerweise geregelt werden?
Neben der Frage, inwieweit der Händler für evtl. Mängel der Ware einstehen muss, können sich in der Praxis auch folgende Fragen stellen, für die eine Regelung in AGB sinnvoll erscheint:
- Was gilt, wenn der Käufer die Ware nicht direkt im Ladengeschäft abholt, sondern sich diese vom Händler an eine bestimmte Lieferadresse liefern lässt? Wer trägt insoweit das Transportrisiko und bis wohin erfolgt die Lieferung von Speditionsware?
- Was gilt für den Fall, dass der Händler die Ware auf Kundenwunsch individuell verarbeitet (z. B. durch Gravur oder Bedruckung) und hierdurch möglicherweise Urheberrechte oder Markenrechte Dritter verletzt werden?
- Was gilt für den Fall, dass der Händler neben Waren auch Geschenkgutscheine verkauft? Wie lange können diese von welchen Personen in welchem Umfang eingelöst werden?
- Was gilt, wenn der Händler seinen Kunden freiwillig ein Rückgaberecht für die verkauften Waren einräumen möchte? Wie lange kann der Kunde dieses unter welchen Voraussetzungen geltend machen?
Was muss man als Händler beachten, damit die AGB auch wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen werden?
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden bei Verbrauchern nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Daher muss der Händler den Verbraucher bereits vor dem Warenkauf über die Geltung seiner AGB in Kenntnis setzen und diesem die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB verschaffen. Dies kann am besten dadurch bewerkstelligt werden, dass der Händler die AGB deutlich sichtbar in seinem Verkaufsraum oder direkt an der Kasse seines Ladengeschäfts auslegt oder aushängt.
Welche Leistungen umfasst das Angebot der IT-Recht Kanzlei?
Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die Waren über ein eigenes Ladengeschäft vertreiben, im Rahmen eines AGB-Pflegeservices passende abmahnsichere AGB an – und das schon ab einem monatlichen Honorar von 9,90 EUR zzgl. USt..
Das Angebot umfasst Allgemeine Geschäftsbedingungen mit zahlreichen Variationsmöglichkeiten wie z. B.
- Regelung eines freiwilligen vertraglichen Rückgaberechts für den Kunden
- Regelung von Versandbedingungen für den Fall des Versendungskaufs
- Regelung von Einlösebedingungen für Gutscheine
Über 40 Muster und Handlungsanleitungen komplettieren das Rechtstexte-Paket.
Die AGB werden im Rahmen des AGB-Pflegeservices dauerhaft gepflegt und ggf. angepasst und das bei maximaler Flexibilität des Händlers, denn der AGB-Pflegeservice ist monatlich kündbar.
Hier finden Sie nähere Informationen zu den unseren neuen AGB für den stationären Handel.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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