Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Frage des Tages: Rundmail an Bestandskunden bei Umzug des Ladengeschäfts zulässig?

20.12.2022, 11:18 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Rundmail an Bestandskunden bei Umzug des Ladengeschäfts zulässig?

Viele Unternehmer verkaufen ihre Produkte nicht nur online, sondern betreiben zusätzlich ein Ladengeschäft. Steht für dieses Ladengeschäft nun ein Umzug in andere Räumlichkeiten an, möchte der Unternehmer seine Kunden hierüber natürlich informieren und so auch für die Zukunft einen reges Besuchsaufkommen sicherstellen. Inwiefern hierfür eine Rundmail an alle Bestandkunden versendet werden darf, klärt dieser Beitrag.

I. Informatives Rundschreiben oder einwilligungspflichtige Werbung?

Wer eine Rundmail über den Umzug seines Ladengeschäfts versenden will, wird zwangsweise mit der (rechtlichen) Frage konfrontiert, ob es sich bei dem Mailinhalt um eine rein informatorische Bekanntmachung über einen neuen Unternehmensstandort oder um tatbestandliche Werbung handelt.

Werbung, die per Mail versendet wird, unterliegt nämlich den besonderen Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und ist nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig und anderenfalls abmahnbarer Spam.

Eine rein informative Unternehmenskommunikation dahingegen erfüllt den Tatbestand der Werbung nicht und muss sich, soweit sie per Mail verbreitet wird, damit auch nicht am Einwilligungserfordernis messen lassen. Vielmehr ist die Verwendung von Mailadressen eigener Bestandskunden für eine solche Information datenschutzrechtlich über berechtigte Interessen an der Pflege der Kundenbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt.

Als Werbung sind alle Maßnahmen definiert, die auf Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen gerichtet sind.

Erfasst werden vom Werbebegriff aber nicht nur unmittelbare, produktbezogene Anpreisungen, sondern auch Maßnahmen der rein mittelbaren Absatzförderung, beispielsweise in Form der Imagewerbung.

Um nun die Ankündigung der Standortänderung eines Ladengeschäfts einzuordnen, ist darauf abzustellen, welcher primäre Zweck mit ihr verfolgt wird.

Zwar kommt der Umzugsmitteilung ein grundsätzlicher informatorischer Gehalt insofern zu, als mit ihr unter anderem zum Ausdruck gebracht wird, dass künftige Kommunikation nur noch an den neuen Standort zu richten ist. Auch soll die Ankündigung verhindern, dass Kunden künftig am bisherigen Standort „vor verschlossener Türe“ stehen.

Primär soll mit der Umzugsmittelung aber sichergestellt werden, dass Kunden darüber in Kenntnis gesetzt werden, wo sie in Zukunft die Waren des Unternehmens erwerben bzw. seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Die Ankündigung dient also vordergründig dazu, die Kaufkraft der Bestandskunden auch am neuen Standort zu sichern und sie dazu zu bewegen, diesen (wie den alten) aufzusuchen.
Nicht zu vernachlässigen ist schließlich, dass die Ankündigung auch geeignet ist, das Unternehmen und dessen Leistungen wieder ins kollektive Gedächtnis der Kundschaft zu rufen und sie insofern zu einem Besuch der Räumlichkeiten zu motivieren, über den sie andererseits gegebenenfalls nicht nachgedacht hätten.

Daraus folgt, dass der primäre Zweck und mithin auch der primäre Inhalt einer Umzugsmitteilung die mittelbare Absatzförderung ist. Umzugsmitteilungen sind daher als tatbestandliche Werbung zu qualifizieren.

Um rechtskonform per Mail versandt werden zu dürfen, muss der Empfänger einer Umzugsmitteilung in den Erhalt werblicher Mailkommunikation des Unternehmers also zuvor ausdrücklich eingewilligt haben.

Hinweis:

Ein einwilligungsloser Rundmailversand an Bestandskunden ist insbesondere auch nicht unter Berufung auf § 7 Abs. 3 UWG möglich, der die Mailwerbung gegenüber Bestandskunden ohne Einwilligung in engen Grenzen erlaubt.

Maßgebliche Voraussetzung für die Ausnahme ist nämlich, dass konkret für bestimmte Waren oder Dienstleistungen geworben wird, die mit denen identisch sind oder denen ähneln, die ein Bestandskunde bereits zuvor einmal erworben hat.

Allgemeine Ankündigungen werden von § 7 Abs. 3 UWG aber nicht erfasst.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Briefwerbung ohne Einwilligung bleibt möglich

Ist der Versand einer Mail, die über den Umzug eines Ladengeschäfts informieren soll, wegen ihres Werbecharakters nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers möglich, steht dem Unternehmer als grundsätzlich einwilligungsfreie Alternative der Versand des Schreibens per Brief zur Verfügung.

Für Briefwerbung gelten mildere Voraussetzungen. Insofern ist keine ausdrückliche vorangegangene Einwilligung, sondern nur erforderlich, dass der Empfänger dem Erhalt von Werbesendungen nicht ausdrücklich widersprochen hat, § 7 Abs. 1 UWG.

Welche Formen von Widersprüchen zu berücksichtigen sind und wie die Briefwerbung rechtskonform gestaltet werden kann, zeigen wir in diesem Beitrag.

III. Fazit

Die Mitteilung eines Ladengeschäftsumzugs hat primär werblichen Charakter und bedarf deswegen der ausdrücklichen Einwilligung des jeweiligen Empfängers, wenn sie per Mail versendet werden soll.

Als einwilligungsfreie Alternative steht dem Unternehmer aber eine Ankündigung per postalischem Rundschreiben zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Unser Angebot für Selbstbedienungsschränke: AGB für den sicheren Verkauf
(27.10.2023, 07:33 Uhr)
Unser Angebot für Selbstbedienungsschränke: AGB für den sicheren Verkauf
AGB für den stationären Handel – Professionelle Rechtstexte für Ihr Ladengeschäft
(06.10.2023, 15:00 Uhr)
AGB für den stationären Handel – Professionelle Rechtstexte für Ihr Ladengeschäft
Unterschiedliche Preise in Webshop und Filiale wettbewerbswidrig?
(25.09.2017, 15:21 Uhr)
Unterschiedliche Preise in Webshop und Filiale wettbewerbswidrig?
Alternative Streitbeilegung: Auch der stationäre Handel ist betroffen
(01.02.2017, 09:20 Uhr)
Alternative Streitbeilegung: Auch der stationäre Handel ist betroffen
Verknüpfung von Online- und Offline-Handel  – rechtliche Rahmenbedingungen
(03.11.2015, 09:23 Uhr)
Verknüpfung von Online- und Offline-Handel – rechtliche Rahmenbedingungen
Stationärer Handel: Verkaufsratgeber
(19.10.2015, 13:46 Uhr)
Stationärer Handel: Verkaufsratgeber
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei