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Stationärer Handel

Alternative Streitbeilegung: Auch der stationäre Handel ist betroffen

Alternative Streitbeilegung: Auch der stationäre Handel ist betroffen

Rechtliche Streitigkeiten entstehen nicht nur online, sondern ebenso im stationären Handel. Das VSBG verpflichtet deshalb auch Ladengeschäfte, bestimmte Informationspflichten einzuhalten. Wir zeigen, welche Vorgaben hier gelten.

Alternative Streitbeilegung (AS): Ein Überblick

Die Alternative Streitbeilegung ermöglicht es Verbrauchern und Unternehmern, Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen außergerichtlich durch eine Verbraucherschlichtungsstelle beizulegen. Die rechtliche Grundlage bildet die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU). Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben mit dem VSBG umgesetzt, das den genauen Ablauf der alternativen Streitbeilegung regelt.

AS auch im stationären Handel

Es ist kein Geheimnis, dass rechtliche Streitigkeiten keine Besonderheit des Online-Handels sind.

Auch im stationären Handel kann gestritten werden. Dies weiß auch der deutsche Gesetzgeber und richtet sich mit dem VSBG auch an den stationären Handel. Konkret basieren die Pflichten auf §§ 36, 37 VSBG, die am 1. Februar 2017 in Kraft getreten sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen stationäre Händler die Hinweispflichten erfüllen.

Zu den Pflichten im Einzelnen:

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1. Alle Unternehmer, die AGB verwenden

a. Aushängen von AGB in Geschäftsräumen genügt

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG richtet sich an alle Unternehmer, die ihre Waren oder Dienstleistungen über eine Webseite vertreiben und/oder AGB verwenden. Ausgenommen sind Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern (§ 36 Abs. 3 VSBG).

Für den stationären Handel gilt daher: Bereits das Verwenden von AGB genügt, um die Hinweispflichten auszulösen.

Dafür reicht beispielsweise der Aushang von AGB in den Geschäftsräumen aus.

b. Hinweis auf Bereitschaft bzw. Pflicht zur Teilnahme an Alternativer Streitbeilegung

Unternehmer, die AGB verwenden, müssen auf ihre Bereitschaft bzw. Pflicht hinweisen, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Sind Unternehmer grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen sie ihre künftigen Vertragspartner darüber ebenfalls informieren.

c. Klar, verständlich und leicht zugänglich

§ 36 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 VSBG ordnet an, dass die Information zusammen mit den AGB gegeben werden muss. Der Hinweis muss klar und verständlich und „leicht zugänglich“ sein. Es bietet sich an, den Hinweis in den AGB unter einem eigenen Gliederungspunkt aufzunehmen.

2. Alle Unternehmer, die sich zur Nutzung der Alternativen Streitbeilegung verpflichtet haben

a. Freiwillige Verpflichtung durch Mediationsabreden oder Satzung

§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG betrifft Unternehmer, die sich freiwillig oder aufgrund anderer Vorgaben zur Nutzung der alternativen Streitbeilegung verpflichtet haben. Dies kann z. B. aus Schlichtungsabreden oder aufgrund einer Verbandszugehörigkeit folgen.

b. Hinweis auf die zuständige AS-Stelle

Stationäre Händler, die sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet sind, müssen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG

  • auf ihre Verpflichtung hinweisen, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und
  • auf die zuständige AS-Stelle hinweisen (Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle).

c. Klar, verständlich und leicht zugänglich

§ 36 Abs. 1 i. V. m Abs. 2 Nr. 2 VSBG ordnet zudem an, dass die Information zusammen mit den AGB gegeben werden müssen. Der Hinweis muss klar und verständlich sein. § 36 Abs. 1 VSBG normiert darüber hinaus, dass die Informationen „leicht zugänglich“ sein müssen. „Leicht zugänglich“ bedeutet, wie in Art. 14 Abs. 1 ODR-VO, dass die Informationen leicht auffindbar und als solche erkennbar sein müssen. Auch an dieser Stelle bietet es sich an, den Hinweis in den AGB unter einem eigenen Gliederungspunkt und abgesetzt von den anderen AGB-Klauseln in die AGB aufzunehmen.

3. Alle Unternehmer

a. Auch stationäre Händler betroffen, die keine AGB nutzen

Die Informationspflicht nach § 37 VSBG trifft jeden Unternehmer, auch solche, die keine AGB verwenden. Die Pflicht entsteht erst nach Entstehen einer Streitigkeit, die nicht beigelegt werden konnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kommunikation schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgte.

Ob die Pflicht nur durch eine schriftliche Beschwerde ausgelöst wird, ist rechtlich nicht abschließend geklärt.

b. Hinweis auf die zuständige AS-Stelle

Der Unternehmer muss den Verbraucher auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle (mit Anschrift und Webseite) hinweisen und darüber informieren, ob er zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist.

Auch eine ausdrückliche Ablehnung ist mitzuteilen, um dem Verbraucher unnötige Mühe und Kosten zu ersparen.

c. In „Textform“

Gemäß § 37 VSBG hat der Unternehmer den Verbraucher „in Textform“ zu unterrichten. „In Textform“ bedeutet entsprechend § 126b BGB, dass der Hinweis auch per maschinell erstelltem Brief oder E-Mail ergehen kann. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es somit keiner eigenhändigen Unterschrift.

Dies führt zu der paradoxen Situation, dass der Händler und der Verbraucher persönlich in den Geschäftsräumen über eine bestimmte Streitigkeit verhandeln, diese nicht lösen können und der Händler im Anschluss daran verpflichtet ist, den Verbraucher in Textform über die zuständige AS-Stelle zu unterrichten. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diese Pflicht streng dem Wortlaut nach auslegt, oder eine restriktive Betrachtung dergestalt vornimmt, dass Händler in dieser Fallgestaltung von einer Hinweispflicht befreit sind.

Fazit

Auch der stationäre Handel ist von den Hinweispflichten des VSBG betroffen:

  • Jeder stationäre Händler, der eine Streitigkeit nicht beilegen kann, muss nach § 37 VSBG in Textform über die zuständige AS-Stelle und seine Bereitschaft bzw. Pflicht zur Teilnahme informieren.
  • Stationäre Händler, die zur Teilnahme verpflichtet sind, müssen nach § 36 VSBG auf diese Verpflichtung sowie die zuständige AS-Stelle hinweisen; der Hinweis muss klar und zusammen mit den AGB erfolgen.
  • Händler, die AGB verwenden, müssen nach § 36 VSBG auf ihre Bereitschaft oder Nichtbereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren hinweisen.

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von Dr. Bea Brünen

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