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Stationärer Handel

X. Besondere produktbezogene Handlungspflichten

X. Besondere produktbezogene Handlungspflichten

In Abhängigkeit vom konkret angebotenen Warensortiment können sich für den Betreiber eines eingerichteten Ladengeschäfts besondere Verhaltenspflichten ergeben, die ihre Grundlage in besonderen produktbezogenen Rechtsakten haben so zur Vornahme bestimmter Handlungen anhalten.

1.) Rücknahmepflicht und Hinweise nach dem Batteriegesetz

Stationäre Händler, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte, welchen Batterien beigefügt oder durch Einbau eingefügt sind, sind als „Vertreiber“ gemäß § 9 Abs. 1 BattG verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Nur wenn dies sichergestellt ist, dürfen Vertreiber Batterien für den Endnutzer anbieten (vgl. § 3 Abs. 4 BattG) .

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Rücknahmepflicht nach §9 Abs. 1 Satz 2 BattG zwar nur auf Altbatterien der Art beschränkt, die der Händler auch als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Allerdings spielt es keine Rolle, ob der rückgabewillige Kunde die Batterien auch tatsächlich beim betreffenden Händler erworben hat. Vielmehr trifft die Rücknahmepflicht im Interesse einer umweltschonenden und vollumfänglichen Altbatterieentsorgung unabhängig von konkreten Käufen jeden im Batteriegeschäft tätigen Händler.

Ausnahmen von der Rücknahmepflicht bestehen für:

  • Mengen, derer sich Endnutzer üblicherweise nicht entledigen
  • Produkte mit fest eingebauten Batterien, die nicht entfernt und separat zurückgegeben werden können

Achtung: zurückgenommene Batterien müssen gemäß §9 Abs. 2 BattG dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitgestellt werden.

Auf die Rückgabemöglichkeit haben stationäre Händler, die Batterien oder batterieimplementierte Produkte vertreiben, nach Maßgabe des §18 Abs. 1 BattG durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des
Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln hinzuweisen. Die erforderlichen Pflichthinweise müssen darüber informieren,

  • dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
  • welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat sowie welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG)

2.) Kennzeichnungspflichten nach europäischen Energieverbrauchsverordnungen

Ferner können Händler, die in ihren Ladengeschäften elektronische Geräte vertreiben, nach spezifischen europäischen Kennzeichnungsverordnungen gehalten sein, Energieeffizienzetiketten deutlich sichtbar an den in den Verkaufsräumen ausgestellten Produkten zu befestigen. Die betreffenden Energieeffizienzetiketten sind vom Hersteller bereitzustellen und sind in den Verkaufsräumen unter anderem für folgende Geräte verpflichtend:

  • Geschirrspüler (VO Nr. 1059/2010)
  • Kühlgeräte (VO Nr. 1060/2010)
  • Waschmaschinen (VO Nr. 1061/2010)
  • Wäschetrockner (VO Nr. 392/2012)
  • Fernseher (VO Nr.1062/2010)
  • Luftkonditionierer (VO Nr. 626/2011)
  • Leuchten (VO Nr. 874/2012)
  • Staubsauger (VO Nr. 665/2013)
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