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Das Recht auf Privatkopie ist zwar bekannt. Große Unsicherheit (nicht nur bei Nichtjuristen) besteht aber darüber, in welchem Umfang, aus welchen Quellen und mit welchen technischen Hilfsmitteln Privatkopien hergestellt werden dürfen.
Die IT-Recht-Kanzlei wird daher insbesondere nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Urheberrechtsreform (so genannter zweiter Korb) immer wieder mit Fragen zur Privatkopie konfrontiert. In dem folgenden Beitrag wollen wir die häufigsten Fragen zu dieser Thematik beantworten.
Diese sind:
Diese Fragen können nur beantwortet werden, wenn zunächst die Voraussetzungen dargestellt werden, die vorliegen müssen, wenn man legale Privatkopien erstellen will.
Das Recht auf Privatkopie ist eine Bestimmung im Rahmen des urheberrechtlichen Kanons der Schranken des Urheberrechts (http://www.it-recht-kanzlei.de/schranken-urheberrecht.html). Gemäß § 53 UrhG Abs.1 wird das Zustimmungsrecht des Urhebers für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch durch eine gesetzliche Lizenz gedeckt.
Die Privatkopie ist nur zulässig für den eigenen Gebrauch und für den Gebrauch im Familien und im Freundeskreis und durch natürliche Personen (also nicht durch Unternehmen). Für die Herstellung der Kopie darf kein Gewinn erzielt werden. Es ist aber zulässig, die Erstattung der Herstellungskosten (Materialkosten) zu verlangen. Es sind nur einige wenige Kopien erlaubt. In der Praxis hat sich eine Obergrenze bis zu sieben Kopien eingespielt. Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden. Nur bei der Herstellung durch Dritte ist zu beachten, dass diese unentgeltlich oder in einem reprografischen Verfahren (Scannen, analoges Kopieren, Plotten), also in einem nicht digitalen Verfahren erfolgen muss.
Beispiel:
Es ist erlaubt, die Kopie eines Textes für den Privatgebrauch durch einen Copyshop machen zu lassen und hierfür eine Kopiergebühr zu bezahlen.
Beispiel für eine Privatkopie
Für Computerprogramme im Sinne des § 69a UrhG oder Spiele besteht das Recht auf Privatkopie ausdrücklich nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein.
Auf Grund des so genannten zweiten Korb sind Privatkopien nicht nur wie bisher von „rechtswidrig hergestellten Vorlagen" sondern nun auch bei „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen" verboten. Die Verschärfung der bisherigen Regelung schien notwendig, da z.B. Nutzer einer Tauschbörse sich immer darauf hinausreden konnten, dass es für sie beim Herunterladen der Kopie nicht ersichtlich gewesen war, dass die Vorlage rechtswidrig hergestellt worden ist. Nun kommt es darauf an, dass es für den Nutzer erkennbar ist, dass die Vorlage kein legales und von den Rechteinhabern autorisiertes Angebot im Internet darstellt, das öffentlich zugänglich gemacht wird.
Dies trifft auf jeden Fall auf Tauschbörsen zu. Hier dürfte sich selbst in Schülerkreisen herumgesprochen haben, dass diese kein legales Angebot der Musikindustrie darstellen und die dort angebotenen Stücke somit aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen. Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse also offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen. Kann er aber berechtigter Weise davon ausgehen, dass die Quelle rechtmäßig ist (in dem er zum Beispiel eine angemessene Gebühr bezahlt), muss er keine weiteren Untersuchungen anstellen, da die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist.
Verhindert der Rechteinhaber die Erstellung einer Kopie mit einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme (Kopierschutz), ist es gemäß §§ 95a ff. UrhG unzulässig, diese zu umgehen. Damit dürfen Medien mit Kopierschutz nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert, da sie die vom Gesetzgeber gewollten Schranken des Urheberrechts faktisch aushebeln. Auch ist die Herstellung, Überlassung und Werbung mit Umgehungsinstrumenten verboten. Dies trifft aber nicht auf den privaten Besitz von „Hackersoftware” zu.
Beispiel: Der Besitzer eines „funktionsreichen” Brennerprogramms kann dieses weiterhin nutzen, um Privatkopien von nicht kopiergeschützten CDs zu machen, nicht aber, um einen Kopierschutz zu umgehen.
Bei den technischen Kopierverfahren, die in oben genannten Fragen eine Rolle spielen, handelt es sich ausschließlich um digitale Kopien, die mit technischen Verfahren über das Internet erstellt wurden. Der Unterschied zwischen den in den ersten beiden Fragen und in der letzten Frage aufgeführten Kopierverfahren liegt in der so genannte Sachherschaft. In den ersten Fällen bedient der Nutzer ein Softwarewerkzeug als Recorder selbst, um eine Kopie auf seiner eigenen Festplatte zu erstellen. Im zweiten Fall lässt der Nutzer die Aufzeichnung durch einen Dienstleister auf dessen Server erstellen.
Die ersten beiden Fragen sind damit beantwortet. Ich darf für den eigenen Gebrauch und für den Gebrauch im Familien- und im Freundeskreis und als natürliche Person legale Online-Angebote wie Web-Radio, Internet-Fernsehen, YouTube & Co mitschneiden. Dies gilt auch, wenn ich mich dabei der zahlreichen Kauf- und Freeware-Programme bediene, die die Festplatte der Privatkopierer Gigabyte-weise mit legalen MP3s füllen.
Der Privatkopierer kann sich bei den offiziellen Anbietern darauf verlassen, dass diese keine rechtswidrigen Angebote im Internet zur Verfügung stellen. Verboten ist es dagegen, Kopien von TV- oder Radio-Mitschnitten aus einer Tauschbörse herunterladen. Hier kann sich der Nutzer nicht darauf verlassen, dass es sich um legale und von den Rechteinhabern autorisierte Angebote im Internet handelt Es ist ein Irrtum zu glauben, das Recht zur Kopie sei durch die GEZ-Gebühr bereits gezahlt.
Die Gerichte haben sich in letzter Zeit öfter mit dieser Thematik (Personal Videorecorder) auseinandersetzen müssen. Es zeichnet sich daher so etwas wie eine herrschende Lehre ab. Gegenstand der einzelnen Entscheidungen waren nur geringfügig abweichende Geschäftsmodelle. Die Anbieter greifen die Programme von in Deutschland oder in Europa verbreiteten Fernsehsendern über eine oder mehrere Satellitenantennen ab. Sie fassen die Programme dann in einem Programmbündel in einer Art elektronischen Fernsehprogrammzeitung zusammen. Hieraus kann dann der bei Ihnen registrierte Nutzer Sendungen zur Aufzeichnung und zum Abruf auf einem Rechner auswählen. Die Sendungen werden auf dem Server der Anbieter gespeichert und den Nutzern mit zeitlicher Verzögerung von wenigen Minuten zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Nutzer können den von ihnen ausgewählten Sendebeitrag über das Internet zum Zeitpunkt und Ort ihrer Wahl und beliebig oft abrufen und ansehen. Der Anbieter verlangt für seine Leistung eine Vergütung.
Die Gerichte stellen darauf ab, ob es sich in diesen Fällen jeweils um eigenständige Werknutzungen der technischen Dienstleister handelt oder ob diese nicht lediglich technische Dienstleistungen für einen Dritten vornehmen, der sich als Werknutzer dieser technischen Leistungen bedient. Insbesondere das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Entscheidung vom 28.11.2006, Az. 14 U 1070/06), das Landgericht Braunschweig (Entscheidung vom 07.06.2006, Az. 9 O 869/06) und das OLG Köln (Entscheidung vom 09.09.2005, Az. 6 U 90/05) setzten sich mit der Frage auseinander, ob der Anbieter solcher Dienstleistungen von der Privilegierung des § 53 UrhG (Privatkopie) profitiert. Alle Gerichte kamen mit geringfügig unterschiedlichen Begründungen zu dem Ergebnis, dass der Diensteanbieter nicht allein ein technisches Werkzeug bietet, sondern eigenständige Leistungen, die über das bloße Zurverfügungstellen eines Speicherplatzes für Aufzeichnungen von Sendungen hinausgehen. Die Gerichte sahen daher übereinstimmend als Hersteller der Kopien nicht den Endnutzer sondern den Diensteanbieter an. Da dieser die Kopien nicht für den eigenen Gebrauch und nicht unentgeltlich und nicht als natürliche Person herstellt, kann er sich nicht auf das Privileg der Privatkopie berufen.
Bedient sich der Endnutzer selbst der Softwaretools, um Lieder aus dem Internet aus legalen Quellen zu kopieren oder Sendungen mitzuschneiden und auf seiner eigenen Festplatte zu speichern, kann er sich als Werknutzer auf das Privileg der Privatkopie berufen, wenn er die Kopien nur für den privaten Gebrauch erstellt. Stellt aber ein Dienstleister die Kopien in gewerblicher Absicht her und stellt sie dem Endnutzter auf seinem Server zur Verfügung, gilt er als Hersteller der Kopien und kann sich nicht auf das Privileg der Privatkopie berufen.
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Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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18 Kommentare
Ist die Seite convert2mp3.de legal oder nicht?…
Guten Tag,
herzlichen Dank zunächst für die ausführlichen Informationen auf Ihrer Seite! Ich habe eine Frage nach der Bedeutung von 'gewerblichem' bzw. 'privatem' Gebrauch. Ich würde gerne einen kurzen Mitschnitt eines Youtube-Videos (~5 min.), der einen Ausschnitt einer ursprünglich vom BR… » Weiterlesen
Guten Tag,
herzlichen Dank zunächst für die ausführlichen Informationen auf Ihrer Seite! Ich habe eine Frage nach der Bedeutung von 'gewerblichem' bzw. 'privatem' Gebrauch. Ich würde gerne einen kurzen Mitschnitt eines Youtube-Videos (~5 min.), der einen Ausschnitt einer ursprünglich vom BR… » Weiterlesen
Gilt dieses Recht auch für Video2mp3.de?
…
Hallo Liebe Anwältin !!!!!!
Ich habe eine frage ich hab es mit dem Youtube mitschneiden nicht ganz verstanden: Meine Frage ist nun darf ich von der seite video2mp3.de oder mit dem Programm Free Youtube to MP 3 Converter Musik aus dem Aktuellen Charts zb Sido hey du mitschneiden. Ich habe… » Weiterlesen
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