Verkauf von Lebensmitteln

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung ist Ende 2011 in Kraft getreten. Seit dem 13.12.2014 gilt eine umfassende Online-Kennzeichnungspflicht mit der Konsequenz, dass Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der anzugebenden Informationen weitgehend denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden.

Wer ist der maßgebliche Lebensmittelunternehmer?

Für Lebensmittel gelten besondere Online-Kennzeichnungspflichten - wie etwa die Nennung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Doch, wer ist das eigentlich?

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Rechtscheck: Probleme beim Online-Verkauf von Lebensmitteln

Prognosen von renommierten Marktanalytikern zufolge soll der Online-Handel mit Lebensmitteln innerhalb der nächsten Jahre ein rasantes Wachstum erfahren. Freilich bieten E-Food-Portale viele dem Einzelhandel verwehrte Vorteile, ermöglichen sie doch stressfreie Bedarfskäufe sowie eine Überwindung von Verfügbarkeitsengpässen und entgegenstehenden Ladenöffnungszeiten. hinweghelfen. Allerdings bestehen neben Steinen, die ambitionierten Online-Foodshops durch zahlreiche Kennzeichnungs- und Informationspflichten in den Weg gelegt werden, derzeit auch rein tatsächliche Probleme bei der Pünktlichkeit, der Qualität und der Frische der Lieferungen. Der folgende Beitrag analysiert die praktischen Hürden bei der Abwicklung von Online-Lebensmittelbestellungen und unterzieht sie insbesondere mit Blick auf bestehende Verbraucherrechte einer juristischen Bewertung.

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Neu ab Ende 2016: Angabe der Nährwerte von Lebensmitteln zwingend erforderlich

Damit Verbraucher besser vergleichen und informierter entscheiden können, welche Produkte ihre gesunde Ernährung unterstützen, sind Online-Händler ab dem 13.12.2016 beim Verkauf von Lebensmitteln verpflichtet, deren Nährwerte anzugeben.

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BGH: Himbeertee ohne Himbeeren geht nicht

Der BGH hat abschließend in einem Rechtstreit über die Irreführung von Verbrauchern durch die Produktaufmachung eines Früchtetees entschieden. Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.

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Richtig kennzeichnen: „Ohne Gentechnik“

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die ohne Anwendung von gentechnischen Verfahren hergestellt wurden, gibt es rechtliche Vorgaben, die einzuhalten sind. Bei einem Verstoß gegen diese droht eine Abmahnung. So geschehen etwa neulich bei einem Händler, der für von ihm vertriebenen Produkte die Formulierung „garantiert ohne gentechnische Veränderungen oder gentechnische Herkunft“ nutzte.

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Wie bewirbt man Bio-Lebensmittel oder Bio-Futtermittel rechtssicher?

Der Vertrieb von Bio-Lebensmitteln, aber auch Bio-Futtermitteln, unterliegt einer Vielzahl von besonderen Bestimmungen, die auch in der Werbung zu beachten sind und deren Zulässigkeit bedingt. Insbesondere müssen einzelne, bei der Produktkennzeichnung vorgegebene Erfordernisse in gleichem Umfang in der Werbung umgesetzt werden.

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Bio-Lebens- und Futtermittel rechtssicher verkaufen - eine Anleitung

Bio-Lebens- und Futtermittel unterliegen angesichts ihrer Herstellung und ihres Vertriebs strengen unionsrechtlichen Vorgaben, die das Vertrauen der Verbraucher in ökologische Erzeugnisse wahren, einem fairen Wettbewerb dienen und betrügerischen Praktiken dahingehend vorbeugen sollen, dass nur dort, wo „Bio“ draufsteht, auch „Bio“ drin ist. Extensive sektorspezifische und behördliche Zulässigkeitsvoraussetzungen machen den Vertrieb von biologisch hergestellten Erzeugnissen hierbei allerdings zum juristischen Hürdenlauf. Daher beschäftigt sich dieser Ratgeber der IT-Recht Kanzlei mit den rechtlichen Voraussetzungen, die für einen rechtssicheren Verkauf von Bio-Produkten und in der Werbung zu beachten sind.

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Lieferportale in der Pflicht: Abmahnungen wegen fehlender Lebensmittelinformationen nach der LMIV

Seit Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) haben Lebens-mittelunternehmer neben umfangreichen Vorgaben zur Verpackungskennzeichnung von Lebensmitteln auch spezifische Pflichtinformationen im Fernabsatz zu beachten. Online-Shops, welche dies versäumen oder die Erfordernisse nur ungenügend umsetzen, sehen sich vermehrt Abmahnungen ausgesetzt. Jüngst sind nun Lieferportale und Einkaufsdienstleister aufgrund fehlender Lebensmittelinformationen zur Zielscheibe von Unterlassungsaufforderungen geworden.

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Abmahngefahr: verpflichtende Lebensmittelkennzeichnung in Online-Shops noch vielerorts unzureichend

Seit dem 13.12.2014 gilt in Europa die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die eine umfangreiche physische Pflichtkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel vorschreibt und darüber hinaus auch Händlern im Fernabsatz eine Reihe von Hinweispflichten auferlegt. Trotz einer weitflächigen Medienresonanz und der besonderen Relevanz des Pflichtenprogramms im elektronischen Geschäftsverkehr ist zu beobachten, dass viele Online-Händler von Lebensmitteln unter Inkaufnahme eines erheblichen Abmahnrisikos auch einen Monat nach dem Umsetzungstermin den neuen Kennzeichnungsvorgaben noch in unzulänglicher Weise nachkommen. Lesen Sie im Folgenden, welche typischen Fehler dabei gemacht werden und wie diese vermieden werden können.

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Sulfite in Wein ab dem 13.12.2014 nach der LMIV im Fernabsatz zwingend kennzeichnungspflichtig

Zu den vorverpackten Lebensmitteln, die nach den umfassenden Bestimmungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zum 13.12.2014 im Fernabsatz zwingend zu kennzeichnen sind, zählen nach eindeutigem Wortlaut des Rechtsaktes auch alkoholische Getränke. Zwar sind ab einem gewissen Alkoholgehalt zulässige Abweichungen vom üblichen Pflichtenprogramm gesetzlich vorgesehen. Im Übrigen aber laufen die Kennzeichnungsvorgaben mit denen für sonstige Erzeugnisse gleich. Aus gegebenem Anlass klärt die IT-Recht Kanzlei darüber auf, warum insofern auf Sulfite in Wein im Fernabsatz stets zwingend hingewiesen werden muss.

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Neue nationale Bestimmungen zur Allergenkennzeichnung von Lebensmitteln zum 13.12.2014

Zum 13.12.2014 tritt die Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV) in Kraft, die Lebensmittelunternehmern europaweit spezifische Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und im Fernabsatz auferlegt. Eine Erleichterung für viele Verbraucher stellt hierbei insbesondere die Obliegenheit zur Deutlichmachung spezifischer Allergene dar, welche nach der LMIV jedoch unmittelbar nur für vorverpackte Lebensmittel verbindlich ist und für lose Lebensmittel durch nationale Regelungen erweitert werden soll. Nun hat der deutsche Gesetzgeber diesbezüglich im Eilverfahren eine vorläufige Verordnung auf den Weg gebracht, welche die Allergenkennzeichnung für lose Lebensmittel umfassend regelt. Die IT-Recht-Kanzlei informiert über Hintergründe und Inhalte der neuen Bestimmungen.

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Bereitstellung von Pflichtinformationen für Lebensmittel im Fernabsatz seit dem 13.12.2014 zwingend

Zum 13.12.2014 tritt die Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, die für Hersteller und Händler von Lebensmitteln umfassende Informationspflichten festlegt und neben der physischen Kennzeichnung auf Produktverpackungen auch die Bereitstellung von spezifischen Hinweisen im Fernabsatz vorsieht. Während erstere für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Restbestände ausgesetzt werden darf, ist den Obliegenheiten im Fernabsatz jedoch ungeachtet des jeweiligen Marktbereitstellungstermins zum 13.12.2014 nachzukommen.

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Verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke nach der LMIV ab dem 13.12.2014

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die am 25.10.2011 auf europäischer Ebene verabschiedet wurde, stellt ein umfangreiches Pflichtenprogramm für Lebensmittelunternehmer auf. Diese sind gehalten, sämtliche Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, mit Blick auf gesundheitlich, ethisch und sozial relevante Informationen zu kennzeichnen und so ein vollumfängliches Hinweisspektrum zu gewährleisten. Grundsätzlich entfaltet die Verordnung zum 13.12.2014 Rechtswirkung und gilt ungeachtet ihrer Titulierung als Verordnung über Lebensmittel auch für alkoholische Getränke. Was Hersteller und Händler derartiger Produkte mit Ablauf der Übergangsfrist zu beachten haben, soll im Folgenden behandelt werden.

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Online-Verkauf von Lebensmitteln: Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits umfassend zur neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU/1169/2011) berichtet, die Ende 2011 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung (im Folgenden LMIV) gilt unmittelbar und findet grundsätzlich ab dem 13. 12. 2014 EU-weit Anwendung. Die EU-Kommission hat bereits am 31.01.2013 zu einer Vielzahl von Auslegungsfragen rund um die LMIV Stellung genommen. Die EU-Kommission hat bereits am 31.01.2013 zu einer Vielzahl von Auslegungsfragen rund um die LMIV Stellung genommen.

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Die Verantwortlichkeit für Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Zum 13.12. 2014 tritt die Lebensmittel-informationsverordnung (LMIV) in Kraft und etabliert EU-weite, einheitliche Kennzeichnungspflichten für Lebensmittelunternehmer, denen im Vertrieb von Lebensmitteln nachgekommen werden muss. Aus der Rechtsnorm geht allerdings nicht eindeutig hervor, wem die spezifischen Auskunftspflichten obliegen, sodass sich gerade in Anbetracht von längeren Vertriebsketten die Frage nach der Verantwortlichkeit für die jeweiligen Pflichtangaben stellt. Dieser Beitrag soll die Zuweisung der gesetzlich angeordneten Pflichtentragung zusammenfassend darstellen und analysieren, welchem spezifischen Lebensmittelunternehmer die Anführung der Kennzeichnungsvorgaben auferlegt wird.

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Die Bereitstellung der neuen Pflichtinformationen im Fernabsatz von Lebensmitteln

Zum 13.12.2014 wird die bisher geltende deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung durch die europaweite Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. Diese etabliert neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und soll deren Vertrieb auf dem europäischen Binnenmarkt einheitlich regeln. Dabei ist insbesondere Art. 14, der die Art und den Umfang der Bereitstellung dieser neuen Pflichten für Händler festlegt, die Lebensmittel im Fernabsatz vertreiben, von großer Bedeutung.

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BGH zu: Früchtetee "HIMBEER-VANILLE ABENTEUER mit natürlichen Aromen" ohne Himbeer- oder Vanille-Bestandteile

Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellungen das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird.

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Lebensmittelinformationsverordnung: Rechtssicherer Verkauf von Lebensmitteln im Fernabsatz

Seit dem 13.12.2014 haben Online-Händler, die Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. Internet, Katalog etc.) zum Verkauf anbieten, dem Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags diverse Informationen zwingend bereitzustellen. Die sich aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ergebende Online-Kennzeichnungspflicht betrifft selbstverständlich auch Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln oder alkoholischen Getränken. Wie also sind Lebensmittel seit dem 13.12.2014 online zu kennzeichnen? Wir klären gerne auf.

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OLG Köln zur Angabe des Prozentanteils eines Inhaltsstoffes bei "Quasi-Mono-Produkten"

Das OLG Köln hatte darüber zu befinden (Urteil vom 23.08.2013, Az.: 6 U 41/13), ob eine Kennzeichnungspflicht auf der Produktverpackung in Bezug auf den prozentualen Mengenanteil einer Zutat im Falle des Vorliegens eines „Quasi-Mono-Produkts“ besteht. Hierbei ging das Gericht jedenfalls dann von einer zwingenden Angabe des prozentualen Mengenanteils einer Zutat und damit einer zwingenden Kennzeichnungspflicht auf der Produktverpackung aus, wenn die Zutat auf der Produktverpackung besonders hervorgehoben werde. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des OLG Köln.

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Io non parlo italiano- Beim Parallelimport von Lebensmitteln kommt es auf die richtige lebensmittelrechtliche Etikettierung an

Der BGH hat in einem Gerichtsverfahren (Urteil vom 22.11.2012, Az.: I ZR 72/11) der in Italien ansässigen Gesellschaft „Barilla“ gegen einen deutschen Paralellimporteur Feststellungen getroffen, die Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht von importieren Lebensmitteln betreffen, die ursprünglich nicht für den deutschen Markt bestimmt waren. Die Zuwiderhandlung gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften stellt nach dem BGH einen Wettbewerbsverstoß dar. Die Angabe "mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" genügt nicht den lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Anforderungen an die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.

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