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Online-Verkauf von Lebensmitteln: Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

19.08.2014, 18:23 Uhr | Lesezeit: 34 min
Online-Verkauf von Lebensmitteln: Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits umfassend zur neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU/1169/2011) berichtet, die Ende 2011 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung (im Folgenden LMIV) gilt unmittelbar und findet grundsätzlich ab dem 13. 12. 2014 EU-weit Anwendung. Die EU-Kommission hat bereits am 31.01.2013 zu einer Vielzahl von Auslegungsfragen rund um die LMIV Stellung genommen.

Inhaltsverzeichnis

Diese werden nachfolgend 1:1 wiedergegeben:

1. Einleitung

Am 25. Oktober 2011 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel erlassen (im Folgenden „LMIV“ – Lebensmittel-Informationsverordnung). Die LMIV ändert bestehende Unionsvorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, um Verbrauchern fundierte Entscheidungen und eine sichere Verwendung von Lebensmitteln zu ermöglichen und gleichzeitig den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und vermarkteten Lebensmitteln sicherzustellen.

Die Verordnung ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten und gilt ab dem 13. Dezember 2014, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Nährwertdeklaration, die ab dem 13. Dezember 2016 gelten.

Einer informellen Arbeitspraxis folgend hat die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher eine Arbeitsgruppe aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten eingesetzt, um Antworten auf eine Reihe von Fragen zur Anwendung der Verordnung zu geben.

Dieses Dokument soll allen an der Lebensmittelkette Beteiligten sowie den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten dabei helfen, die LMIV besser zu verstehen und richtig anzuwenden. Es besitzt jedoch keinen formalrechtlichen Status; zuständig für die Auslegung der Rechtsvorschriften im Falle von Streitigkeiten ist letztlich der Gerichtshof der Europäischen Union.

2. Allgemeine Kennzeichnung

Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel (Artikel 6, 8, 12, 13 und 37 der LMIV)

Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen sich die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett befinden. Welche Art von Etiketten kann dazu verwendet werden?

Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen. Als Etikett gelten alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis des Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt
werden bzw. daran angebracht sind.

Etiketten müssen deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft sein. Wird sonstiges Material eingefügt, dürfen die Angaben oder Bildzeichen die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel in keiner Weise verdecken, undeutlich machen, trennen oder den Blick davon ablenken. Damit die Zugänglichkeit oder Verfügbarkeit der verpflichtenden Informationen über Lebensmittel für Verbraucher gewährleistet bleibt, dürfen auch keine leicht entfernbaren Etiketten verwendet werden. Um eine
ausgewogene Verwendung des auf den Etiketten verfügbaren Platzes durch den Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, darf den Bestimmungen zufolge die Bereitstellung freiwilliger Informationen über Lebensmittel nicht auf Kosten des für verpflichtende Informationen verfügbaren Raums gehen.

Es können alle mit den oben genannten Kriterien als vereinbar erachteten Etikettenarten verwendet werden. Bei selbstklebenden Etiketten, die an der Verpackung angebracht werden, kann im Einzelfall geprüft werden, ob die allgemeinen Anforderungen über die Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen von Lebensmitteln erfüllt werden. Besonders sollte darauf geachtet werden, ob die auf
Etiketten dieser Art angebrachten Lebensmittelinformationen leicht zu finden sind.

Müssen die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 und 10 der LMIV bei „Sammelpackungen“ aus mehreren Einzelpackungen, die vom Hersteller an Großhändler/Einzelhändler verkauft werden, auf jeder Einzelpackung erscheinen?

Dieser Geschäftsvorgang betrifft eine dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehende Stufe, sofern der Verkauf/die Abgabe nicht an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt. In einem solchen Fall müssen die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 und 10 der LMIV an einer der folgenden Stellen erscheinen:

a. Auf der Vorverpackung [d. h. auf der Sammelpackung]; oder
b. auf einem mit ihr verbundenen Etikett; oder
c. auf den dazugehörigen Handelspapieren, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden. In derartigen Fällen müssen die folgenden Angaben jedoch auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden:

- Die Bezeichnung des Lebensmittels;
ƒ- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum;
ƒ- etwaige besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Verwendung;
ƒ- der Name oder die Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers.

Es ist somit nicht erforderlich, jede Einzelpackung zu kennzeichnen. Beschließt jedoch der Großhändler/Einzelhändler, die Einzelpackungen an den Endverbraucher zu verkaufen, muss er sicherstellen, dass die auf der Vorverpackung bzw. einem mit ihr verbundenen Etikett oder in den beigelegten Handelspapieren angeführten verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 und 10 der LMIV auch auf jeder Einzelpackung erscheinen.

Wo sind bei „Sammelpackungen“, die im Rahmen von Artikel 8 Absatz 7 der LMIV an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden und aus Einzelpackungen bestehen, die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 und 10 der LMIV anzubringen?

Bei Sammelpackungen, die für den Verkauf an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind und aus Einzelpackungen bestehen, müssen die verpflichtenden Angaben direkt auf der Sammelpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

Sind jedoch die Einzelpackungen (in der Sammelpackung) für den Endverbraucher bestimmte Verkaufseinheiten, müssen die verpflichtenden Informationen auch auf der Einzelpackung stehen.

Beträgt die größte Oberfläche dieser Einzelpackungen weniger als 10 cm2, beschränken sich die verpflichtenden Angaben auf der Verpackung oder dem Etikett auf

  • die Bezeichnung des Lebensmittels;
  • alle Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die in Anhang II aufgeführt sind oder Derivate eines in Anhang II aufgeführten, Allergien oder Unverträglichkeiten auslösenden Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und im Enderzeugnis noch vorhanden sind, auch wenn sie es nur noch in veränderter Form sind;
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum.

Das Zutatenverzeichnis ist dem Verbraucher auf andere Weise bzw. auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

In Anbetracht der verschiedenen Arten der Abgabe von Lebensmitteln an den Endverbraucher in Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen sei angemerkt, dass Portionsbecher (z. B. Marmelade, Honig, Senf), die den Kunden von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung als Teil der Mahlzeit angeboten werden, nicht als Verkaufseinheiten gelten. In solchen Fällen wäre daher die Angabe der Lebensmittelinformationen auf der Sammelpackung ausreichend.

(Verpflichtende Allergeninformationen müssen dem Endverbraucher aber auf jeden Fall zur Verfügung gestellt werden!).

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben (Artikel 9)

Darf ein Lebensmittelunternehmer für die „Gebrauchsanleitung“ das Pfannen- oder Backofensymbol ohne die Worte „Pfanne“ oder „Backofen“ verwenden?

Nein, das ist nicht möglich. Verpflichtende Angaben wie Gebrauchsanleitungen müssen in Worten und Zahlen gemacht werden. Piktogramme oder Symbole dienen nur als ein zusätzliches Ausdrucksmittel für solche Angaben.

Die Kommission kann jedoch in Zukunft mittels delegierter Rechtsakte/Durchführungsrechtsakten erlauben, dass eine oder mehrere verpflichtende Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden.

Definition der „größten Oberfläche“ in Bezug auf die Mindestschriftgröße zur Darstellung der verpflichtenden Angaben (Artikel 13 Absatz 3), die Weglassung bestimmter verpflichtender Angaben (Artikel 16 Absatz 2) und Ausnahmen von der Nährwertdeklaration (Anhang V Nummer 18)

Wie wird die „größte Oberfläche“ bestimmt, insbesondere bei Dosen oder Flaschen?

Bei rechteckigen oder quaderförmigen Verpackungen ist die „größte Oberfläche“ eine ganze Seite der betreffenden Verpackung (Höhe x Breite).

Für zylinderförmige (z. B. Dosen) oder flaschenförmige Verpackungen (z. B. Flaschen), die oft eine ungleichmäßige Form haben, ist die Bestimmung der größten Oberfläche komplizierter. Eine praktische Lösung für die Bestimmung der „größten Oberfläche“ von zylinder- oder flaschenförmigen Verpackungen mit oft ungleichmäßiger Form wäre zum Beispiel, bei Dosen Deckel, Boden und Kanten und bei Flaschen und Gläsern Hals und Schulter von der Fläche abzuziehen.

Kennzeichnung von Allergenen [für vorverpackte Lebensmittel] (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang II)

Wenn in der Bezeichnung einer Zutat die Bezeichnung eines Allergien oder Unverträglichkeiten auslösenden Stoffes/Erzeugnisses vorkommt und es sich dabei um ein zusammengesetztes Wort handelt (z. B. „Milchpulver“), wird dann das ganze Wort oder nur jener Teil hervorgehoben, der sich auf den betreffenden Stoff/das Erzeugnis bezieht (Milchpulver oder Milchpulver)?

Lebensmittelunternehmer müssen im Zutatenverzeichnis Stoffe oder Erzeugnisse hervorheben, die in Anhang II der LMIV angeführt sind. Daher sollte jener Teil der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgehoben werden, der den Stoffen/Erzeugnissen in Anhang II entspricht (z. B. Milchpulver). Im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise würde jedoch auch die Hervorhebung der ganzen Bezeichnung des betreffenden Lebensmittels (z. B. Milchpulver) als den rechtlichen Anforderungen entsprechend angesehen werden.

Wenn die Bezeichnung einer Zutat aus mehreren einzelnen Wörtern besteht, werden klarerweise nur die Stoffe/Erzeugnisse hervorgehoben, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (z. B. „poudre de lait“, „latte in polvere“).

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Wenn alle Zutaten eines Lebensmittels Stoffe/Erzeugnisse aus Anhang II sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wie können diese dann hervorgehoben werden?

Wenn alle Zutaten eines Lebensmittels Stoffe/Erzeugnisse sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen alle im Zutatenverzeichnis angeführt und hervorgehoben werden. Bei den Mitteln der Hervorhebung, z. B. durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe, ist ein gewisser Spielraum gegeben. Handelt es sich bei allen Zutaten um Stoffe/Erzeugnisse aus Anhang II, müssen sie sich von anderen
verpflichtenden Angaben abheben, wie z. B. vom Wort „Zutaten“, das dem Zutatenverzeichnis vorangestellt ist.

Durch die Hervorhebung von Stoffen/Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wird sichergestellt, dass Verbraucher das Zutatenverzeichnis weiterhin prüfen. Auf diese Weise können Verbraucher mit einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit, vor allem wenn diese durch einen nicht in
der LMIV angeführten Stoff ausgelöst wird (z. B. durch Erbsen), eine fundierte Entscheidung treffen, ob das jeweilige Produkt für sie sicher ist.

Wie soll auf Lebensmittelverpackungen oder -behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, darauf hingewiesen werden, dass das Lebensmittel Stoffe oder Erzeugnisse enthält, die
Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen?

Bei Lebensmittelverpackungen oder -behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt, kann die Zutatenliste weggelassen werden. Gibt es kein Zutatenverzeichnis, muss jedoch auf das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, hingewiesen werden, und zwar durch Einfügen des Wortes „Enthält“, gefolgt von der Bezeichnung der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen.

Die allgemeine Regel, nach der der Hinweis auf das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, entfallen kann, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht, gilt auch in diesem Fall. Auch ist in einem solchen Fall keinerlei Hervorhebung der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, notwendig.

Kennzeichnung von Allergenen [für nicht vorverpackte Lebensmittel] (Artikel 44)

Darf ein Lebensmittelunternehmer Informationen über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und in der Herstellung oder Zubereitung eines nicht vorverpackten Lebensmittels verwendet werden, ausschließlich auf Nachfrage des Verbrauchers zur Verfügung stellen?

Nein. Wenn in Anhang II angeführte Stoffe in der Herstellung von nicht vorverpackten Lebensmitteln verwendet werden, ist die Bereitstellung von Informationen über Allergene/Unverträglichkeiten obligatorisch. Diese müssen verfügbar und leicht zugänglich sein, damit der Verbraucher darüber informiert wird, dass es beim betreffenden Lebensmittel zu Allergien und Unverträglichkeiten kommen kann. Daher ist es nicht möglich, ausschließlich auf Nachfrage des Verbrauchers Informationen über Allergene/Unverträglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Darf ein Lebensmittelunternehmer Informationen über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und in der Herstellung oder Zubereitung eines nicht vorverpackten Lebensmittels verwendet werden, durch andere Mittel als ein Etikett bereitstellen, unter anderem durch Einsatz moderner Technologien oder durch verbale Kommunikation?

Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Maßnahmen hinsichtlich der Art und Weise, in der Informationen über Allergene bereitzustellen sind, beschließen. Im Prinzip sind alle Kommunikationsmittel für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel, darunter von Informationen über Allergene/Unverträglichkeiten, erlaubt, um Verbrauchern eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen, z. B. Etiketten, sonstiges Begleitmaterial oder jedes andere Mittel einschließlich moderner Technologien oder verbaler Kommunikation (d. h. überprüfbare mündliche Auskünfte).

Gibt es keine einzelstaatlichen Maßnahmen, sind bei der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die Vorschriften der LMIV über vorverpackte Lebensmittel auf nicht vorverpackte Lebensmittel anzuwenden. Folglich müssen diese Informationen deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft sein. Das bedeutet, dass Informationen über Allergene/Unverträglichkeiten in
schriftlicher Form angegeben werden müssen, solange Mitgliedstaaten keine spezifischen einzelstaatlichen Maßnahmen erlassen haben.

Können Mitgliedstaaten durch einzelstaatliche Maßnahmen erlauben, dass Informationen über Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und in der Herstellung oder Zubereitung eines nicht vorverpackten Lebensmittels verwendet werden, ausschließlich auf Nachfrage des Verbrauchers bereitgestellt werden?

Das Bereitstellen von Allergeninformationen „auf Nachfrage“ ist nicht als ein „Mittel zur Bereitstellung von Informationen“ zu betrachten. Im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise könnte durch einzelstaatliche Maßnahmen festgelegt werden, dass genaue Informationen zu Allergenen/Unverträglichkeiten von Stoffen, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines nicht vorverpackten Lebensmittels verwendet wurden, dem Verbraucher auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden können, vorausgesetzt der Lebensmittelunternehmer weist an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft darauf hin, dass solche Informationen auf Nachfrage erhältlich sind. Hierdurch würden Verbraucher bereits darauf aufmerksam gemacht werden, dass es beim nicht vorverpackten Lebensmittel zu
Problemen mit Allergenen/Unverträglichkeiten kommen kann und dass entsprechende Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind.

Fernabsatz (Artikel 8 und 14)

Wer ist (a) für die Information der Verbraucher und (b) für das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über Lebensmittel verantwortlich, wenn Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden?

Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist jener Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Dieser muss das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel gewährleisten.

Werden Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten, liegt die Verantwortung für die Bereitstellung der verpflichtenden Informationen über ein Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags beim Eigentümer der Webseite.

Welche Informationen muss der verantwortliche Lebensmittelunternehmer auf welcher Stufe bereitstellen, wenn Lebensmittel im Fernabsatz vermarktet werden?

Beim Fernabsatz muss zwischen vorverpackten Lebensmitteln und nicht vorverpackten Lebensmitteln unterschieden werden.

Vorverpackte Lebensmittel:

Vor dem Abschluss des Kaufvertrags muss der verantwortliche Lebensmittelunternehmer alle verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitstellen, außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum oder dem Verbrauchsdatum. Als „verpflichtende Informationen über Lebensmittel“ gelten nicht nur alle Informationen, die dem Endverbraucher nach der LMIV, sondern nach dem EU-Recht im Allgemeinen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen entweder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder über andere geeignete und vom
Lebensmittelunternehmer eindeutig angegebene Mittel ohne zusätzliche Kosten für den Endverbraucher bereitgestellt werden.

Nicht vorverpackte Lebensmittel:

Der Lebensmittelunternehmer ist nur verpflichtet, Allergeninformationen bereitzustellen, sofern nicht einzelstaatliche Maßnahmen die Bereitstellung aller oder einiger Angaben verlangen, auf die in den Artikeln 9 und 10 der LMIV Bezug genommen wird. Die Allergeninformationen oder andere nach einzelstaatlichem Recht erforderliche Angaben sind ohne zusätzliche Kosten für den Endverbraucher (a) vor dem Abschluss des Kaufvertrags entweder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder durch andere geeignete und vom Lebensmittelunternehmer eindeutig angegebene Mittel und (b) zum Zeitpunkt der Lieferung bereitzustellen. Darüber hinaus muss der verantwortliche Lebensmittelunternehmer zum Zeitpunkt der
Lieferung alle verpflichtenden Angaben (darunter das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum) bereitstellen.

Muss der Lebensmittelunternehmer, wenn vorverpackte Lebensmittel im Fernabsatz vermarktet werden, vor dem Abschluss des Kaufvertrags gemäß der Richtlinie 2011/91/EU die „Losnummer“ angeben?

„Verpflichtende Informationen über Lebensmittel“ umfassen alle Angaben, die dem Endverbraucher gemäß Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen. Die „Losnummer“ ist in der Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt, niedergelegt. Dabei handelt es sich jedoch
um eine Information, die nicht für den Endverbraucher bestimmt ist. Mit der Losnummer soll hauptsächlich die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden – sie wirkt sich nicht auf die Produktwahl der Verbraucher aus. Insofern und im Interesse eines pragmatischen Ansatzes sollte es keine Verpflichtung geben, diese Information vor dem Abschluss des Kaufvertrags bereitzustellen.

Zutatenverzeichnis (Artikel 18 und 20)

Muss im Zutatenverzeichnis auf technisch hergestellte Nanomaterialien hingewiesen werden? Gibt es irgendwelche Ausnahmen?

Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig gekennzeichnet werden. Hinter der Bezeichnung solcher Zutaten muss in Klammern das Wort „Nano“ stehen.

Nicht in das Zutatenverzeichnis aufgenommen werden müssen technisch hergestellte Nanomaterialien, wenn sie in Form eines der folgenden Bestandteile vorkommen:

a. Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme:

  • deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie – in Übereinstimmung mit dem Migrationsgrundsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 – in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren und sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder
  • die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;

b. Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe, und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden;

c. Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und, wenn auch in veränderter Form, im Enderzeugnis vorhanden sind.

Übergangsmaßnahmen (Artikel 54)

Dürfen Lebensmittelunternehmer gemäß der LMIV gekennzeichnete Erzeugnisse schon vor dem 13. Dezember 2014 auf den Markt bringen?

Ja, Lebensmittelunternehmer können bereits vor dem 13. Dezember 2014 Erzeugnisse in Verkehr bringen, die gemäß der LMIV gekennzeichnet sind, sofern dies nicht in Widerspruch zu den Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 2000/13/EG steht, die bis zum 12. Dezember 2014 gilt.

So muss sich zum Beispiel gemäß der Richtlinie 2000/13/EG das Mindesthaltbarkeitsdatum im selben Sichtfeld befinden wie die Bezeichnung, unter der das Erzeugnis verkauft wird, die Nettofüllmenge (für vorverpackte Lebensmittel) und der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent (für Getränke mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent). Nach der LMIV muss das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht mehr im selben Sichtfeld erscheinen. In diesem Fall würden Lebensmittelunternehmer, die ihre Produkte gemäß der LMIV kennzeichnen, bevor diese in Kraft tritt, also vor dem 13. Dezember 2014, gegen die Richtlinie 2000/13/EG verstoßen.

Angabe und Bezeichnung von Zutaten (Anhang VII)

Ist es möglich, auf einem Etikett eine Angabe zu machen wie „teilweise gehärtetes Rapsöl oder Palmöl“, wenn ein Hersteller auf ein Pflanzenöl anderen Ursprungs umstellt?

Nein, eine solche Angabe würde nicht der LMIV entsprechen. Angaben auf dem Etikett, die die Eigenschaften des Lebensmittels nicht ausreichend genau oder spezifisch beschreiben und damit eine Irreführung der Verbraucher bewirken könnten, sind nicht erlaubt.

Ist die Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft für jedes Lebensmittel, das Öle oder Fette pflanzlicher Herkunft enthält, unabhängig vom Öl- oder Fettanteil im Lebensmittel zwingend?

Ja, sie ist unabhängig vom Öl- oder Fettanteil im betreffenden Lebensmittel vorgeschrieben.

Datum des Einfrierens oder, wenn das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde, Datum des ersten Einfrierens auf dem Etikett von eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen (Anhang III)

Muss das Datum des Einfrierens oder, in Fällen, in denen das Erzeugnis mehr als einmal eingefroren wurde, das Datum des ersten Einfrierens bei nicht vorverpacktem eingefrorenem Fleisch, nicht vorverpackten eingefrorenen Fleischzubereitungen und nicht vorverpackten eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen angegeben werden?

Nein. Das Datum des Einfrierens ist nur auf dem Etikett von vorverpacktem eingefrorenem Fleisch sowie von vorverpackten eingefrorenen Fleischzubereitungen und vorverpackten unverarbeiteten Fischereierzeugnissen anzugeben. Die Mitgliedstaaten können diese Anforderung auf nicht vorverpackte Lebensmittel ausdehnen.

Wie werden „unverarbeitete Fischereierzeugnisse“ in der LMIV definiert?

Fischereierzeugnisse umfassen alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süßwassertiere (ausgenommen sind lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie alle Säugetiere, Reptilien und Frösche), alle genießbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie alle aus ihnen gewonnenen genießbaren Erzeugnisse. Unverarbeitete Fischereierzeugnisse sind Fischereierzeugnisse, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden.

Wie soll das Datum des Einfrierens ausgedrückt werden?

Das Datum des Einfrierens bzw. das Datum des ersten Einfrierens wird wie folgt
angegeben:

  • Dem Datum geht der Wortlaut „eingefroren am …“ voran;
  • diesem Wortlaut folgt das Datum selbst oder ein Hinweis darauf, wo das Datum auf dem Etikett zu finden ist;
  • die Angabe des Datums erfolgt unverschlüsselt in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr, z. B. „eingefroren am TT/MM/JJJJ“.

Angabe von zugesetztem Wasser in der Bezeichnung des Lebensmittels (Anhang VI Nummer 6)

Durch diese Vorschrift sollen Verbraucher vor irreführenden und unlauteren Geschäftspraktiken bei Fleisch- und Fischereierzeugnissen geschützt werden, die aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fleisch oder wie ein Tierkörper bzw. wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fisch, ein Filet oder wie ein ganzes Fischereierzeugnis und denen während der Herstellung Wasser zugesetzt wurde, obwohl dies technologisch nicht notwendig war. Verbraucher gehen nicht davon aus, dass solche Lebensmittel eine signifikante Menge an Wasser enthalten. Durch den Zusatz von Wasser lässt sich das Gewicht von Fleisch-/Fischzubereitungen erhöhen. Wird das zugesetzte Wasser in der Bezeichnung dieser
Lebensmittel angegeben, können die Verbraucher solche Lebensmittel mit einem Blick erkennen.

In welchen Fällen muss in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben werden, dass es zugesetztes Wasser von mehr als 5% des Gewichts des Enderzeugnisses enthält?

Eine Angabe, dass das Enderzeugnis zugesetztes Wasser enthält, das mehr als 5% des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht, muss in folgenden Fällen in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten sein:

  • Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, die aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fleisch oder wie ein Tierkörper;
  • Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die aussehen wie ein Abschnitt, ein Stück, eine Scheibe oder eine Portion Fisch, ein Filet oder wie ein ganzes Fischereierzeugnis.

Ob ein Lebensmittel diesen Kriterien entspricht, muss im Einzelfall zuerst vom Lebensmittelunternehmer und später von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit entschieden werden. Dabei muss das Aussehen des Lebensmittels berücksichtigt werden. So wäre eine solche Angabe bei Lebensmitteln wie Wurst (z. B. Mortadella, Wiener), Blutwurst, Hackbraten, Fleisch-/Fischpastete, Fleisch-/Fischklöße nicht erforderlich.

Angabe der Nettofüllmenge (Anhang IX Nummern 4 und 5)

Muss ein Lebensmittelunternehmer zusätzlich zur Angabe der Nettofüllmenge auf vorverpackten Lebensmitteln, die aus mehreren Einzelpackungen bestehen, deren Größe variieren kann, auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen angeben? Kann sich die Angabe auf einen Durchschnittswert beziehen?

Auf vorverpackten Lebensmitteln, die aus zwei oder mehreren Einzelpackungen bestehen, die nicht als Verkaufseinheiten angesehen werden und nicht dieselbe Menge desselben Erzeugnisses enthalten, ist zusätzlich zur Gesamtnettofüllmenge die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben.

Wenn nach den Regeln der guten Herstellungspraxis eine genaue Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen technisch bedingt (keine Stückkontrolle) oder herstellungsbedingt nicht möglich ist, kann sich die Gesamtzahl ausnahmsweise auf einen Durchschnittswert beziehen. Es könnte zudem das Wort „ungefähr“ oder ein ähnlicher Wortlaut bzw. eine entsprechende Abkürzung verwendet werden.

Laut Verordnung ist bei glasierten Lebensmitteln „das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten“. Das bedeutet, dass in solchen Fällen das Nettogewicht des Lebensmittels mit dem Abtropfgewicht identisch ist. Müssen sowohl „Nettogewicht“ als auch „Abtropfgewicht“ auf dem Etikett angegeben werden?

Bei festen Lebensmitteln in einer Aufgussflüssigkeit muss das Abtropfgewicht zusätzlich zum Nettogewicht/zur Menge angegeben werden. Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieses Absatzes gelten auch gefrorenes oder tiefgefrorenes Wasser, was die Verpflichtung mit sich bringt, auf dem Etikett sowohl Angaben zum Nettogewicht als auch zum Abtropfgewicht zu machen. Darüber hinaus darf laut LMIV bei eingefrorenen oder tiefgefrorenen glasierten Lebensmitteln das Überzugsmittel nicht im Nettogewicht
enthalten sein (Nettogewicht ohne Überzugsmittel).

Folglich ist das deklarierte Nettogewicht des glasierten Lebensmittels identisch mit seinem Abtropfgewicht. Angesichts dessen sowie der Notwendigkeit, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, wären folgende Angaben möglich:

a. Doppelte Angabe:

  • Nettogewicht: X g und
  • Abtropfgewicht: X g;

b. Vergleichende Angabe:

- Nettogewicht=Abtropfgewicht = X g;

c. Einzelne Angabe:

  • Abtropfgewicht X g
  • Nettogewicht (ohne Überzugsmittel) X g

Nährwertdeklaration

Gelten die Bestimmungen der LMIV über die Nährwertdeklaration für alle Lebensmittel? (Artikel 29)

Sie gelten nicht für folgende Lebensmittel, für die es eigene Vorschriften bezüglich der Nährwertkennzeichnung gibt:

- Nahrungsergänzungsmittel;
- natürliche Mineralwässer;
- Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, sofern es nicht spezifische Vorschriften für besondere Aspekte der Nährwertkennzeichnung gibt (siehe auch Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt
sind sowie die Einzelrichtlinien, auf die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie verwiesen wird).

Was muss deklariert werden? (Artikel 13, 30, 32, 34 und 44; Anhänge IV und XV)

Die verpflichtende Nährwertkennzeichnung muss folgende Angaben sowie die Menge aller Nährstoffe oder anderen Stoffe, für die eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, enthalten:

Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.

Der Brennwert ist sowohl in kJ (Kilojoule) als auch in kcal (Kilokalorien) anzugeben, wobei erst der Wert in Kilojoule genannt wird und dann der Wert in Kilokalorien. Es dürfen die Abkürzungen kJ/kcal verwendet werden.
Die Informationen sind in folgender Reihenfolge anzugeben:

Energie

Fett

davon:

— gesättigte Fettsäuren,

Kohlenhydrate

davon:

— Zucker

Eiweiß

Salz

Die Nährwertdeklaration ist, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform mit hintereinanderstehenden Zahlen darzustellen. Ist zu wenig Platz für eine Tabelle, können
die Angaben auch hintereinander aufgeführt werden.

Die Vorschriften über die Mindestschriftgröße gelten auch für die Nährwertdeklaration, die in einer Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm gedruckt werden muss. Für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, ist eine x-Höhe von mindestens 0,9 mm erforderlich. Die x-Höhe wird in Anhang IV der LMIV definiert. Anmerkung: Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt, sind von der verpflichtenden
Nährwertkennzeichnung ausgenommen (siehe 3.5 Nr. 18 unten).

Sind der Brennwert oder die Menge eines oder mehrerer Nährstoffe in einem Erzeugnis vernachlässigbar, können die Angaben über diese Bestandteile durch einen Hinweis wie „Enthält geringfügige Mengen von ...“ ersetzt werden, der sich in unmittelbarer Nähe der Nährwertdeklaration befinden muss (siehe Frage 3.15 zum Begriff „geringfügige Menge“).

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln kann sich die Nährwertdeklaration auf den Brennwert oder auf den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken.

Was ist die Referenzmenge für die Nährwertdeklaration? (Artikel 32 und 33; Anhang XV)

Die Nährstoffmenge ist in Gramm (g) je 100 g oder je 100 ml auszudrücken, der Brennwert in Kilojoule (kJ) und in Kilokalorien (kcal) je 100 g oder je 100 ml des Lebensmittels.

Es kann eine zusätzliche Angabe pro Portion/pro Verzehreinheit des Lebensmittels erfolgen. Die Portion bzw. Verzehreinheit muss für den Verbraucher leicht erkennbar sein und auf dem Etikett in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration quantifiziert werden. Außerdem ist die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen oder Einheiten anzugeben.

Der Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz können zusätzlich als Prozentsatz der in der folgenden Tabelle je 100 g bzw. je 100 ml festgelegten Referenzmengen ausgedrückt werden. Zusätzlich oder alternativ zu einer solchen Angabe je 100 g oder je 100 ml kann der Prozentsatz der Referenzmenge je Portion/Verzehreinheit angegeben werden.

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Bezieht sich der Prozentsatz der Referenzmenge auf 100 g oder 100 ml, muss in der Nährwertdeklaration folgende Angabe gemacht werden: „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400kJ/2000kcal)“.

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln kann sich die Nährwertdeklaration ausschließlich auf eine Portion oder Verzehreinheit beziehen.

Dürfen andere Angabe- oder Darstellungsformen verwendet werden? (Artikel 35)

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Angabeformen (je 100 g/100 ml, pro Portion, Prozentsatz der Referenzmenge) und Darstellungsformen (Bezeichnung des Nährstoffes, Zahlenwert) können andere Formen der Angabe und/oder Darstellung mittels grafischer Zeichen und Symbole verwendet werden, vorausgesetzt

  • sie beruhen auf fundierten und wissenschaftlich haltbaren Erkenntnissen der Verbraucherforschung und sind für Verbraucher nicht irreführend;
  • ihre Entwicklung ist das Ergebnis einer umfassenden Konsultation unterschiedlicher Gruppen interessierter Kreise;
  • sie sollen Verbrauchern das Verständnis dafür erleichtern, welchen Beitrag das Lebensmittel für den Energie- und Nährstoffgehalt einer Ernährungsweise leistet und welche Bedeutung es für sie hat;
  • sie basieren, im Falle anderer Formen der Angabe, entweder auf den in Anhang XIII genannten harmonisierten Referenzmengen oder, falls es solche nicht gibt, auf allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Empfehlungen für die Zufuhr von Energie und Nährstoffen;
  • sie sind objektiv und nicht diskriminierend; und
  • sie beeinträchtigen nicht den freien Warenverkehr.

Welche Ausnahmen gibt es? (Artikel 16 Absatz 4; Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b; Anhang V)

Folgende Produkte sind von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung ausgenommen, außer wenn eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird:

1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
2. Verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
3. Für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
5. Salz und Salzsubstitute;
6. Tafelsüßen;
7. Kaffee- und Zichorienextrakte, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz anderer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
9. Gärungsessige und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
10. Aromen;
11. Lebensmittelzusatzstoffe;
12. Verarbeitungshilfsstoffe;
13. Lebensmittelenzyme;
14. Gelatine;
15. Gelierhilfen für Konfitüre;
16. Hefe;
17. Kaugummi;
18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;
19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die durch den Hersteller von kleinen Mengen von Erzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben;
20. Alkoholische Getränke (mit mehr als 1,2% Alkohol);
21. Nicht vorverpackte Lebensmittel (außer einzelstaatliche Maßnahmen verlangen dies).

Auch bei freiwilligen Informationen zum Nährwert sind die Vorschriften für verpflichtende Nährwertkennzeichnung einzuhalten. Aber:

- Bei alkoholischen Getränken ist die Nährwertdeklaration nicht verpflichtend und kann sich auf die Angabe des Brennwerts beschränken. Es ist kein bestimmtes Format erforderlich.
- Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln kann sich die Nährwertdeklaration auf den Brennwert oder den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beschränken. Sie kann sich auch ausschließlich auf eine Portion oder Verzehreinheit beziehen, vorausgesetzt die Portion/Einheit
wird quantifiziert und die Anzahl der Portionen/Einheiten wird angegeben.

Welche anderen Nährstoffe können deklariert werden? (Artikel 30 Absatz 2; Artikel 32, 33 und 34; Anhang XV)

Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration kann durch die Angabe der Menge eines oder mehrerer der folgenden Stoffe ergänzt werden:

a) einfach ungesättigte Fettsäuren;
b) mehrfach ungesättigte Fettsäuren;
c) mehrwertige Alkohole;
d) Stärke;
e) Ballaststoffe;
f) Vitamine und Mineralstoffe (siehe auch 3.7 unten).

Werden diese Stoffe angegeben, ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

Energie

Fett

davon:

— gesättigte Fettsäuren
— einfach ungesättigte
Fettsäuren
— mehrfach ungesättigte Fettsäuren

Kohlenhydrate

davon:

— Zucker
— mehrwertige Alkohole
— Stärke

Ballaststoffe

Eiweiß

Salz

Vitamine und Mineralstoffe

Die Nährwertdeklaration ist, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform mit untereinanderstehenden Zahlen darzustellen. Ist zu wenig Platz für eine Tabelle, können die Angaben auch hintereinander aufgeführt werden.

Diese Nährstoffe sind in Gramm (g)3 je 100 g oder je 100 ml anzugeben und können zusätzlich pro Portion oder Verzehreinheit des Erzeugnisses deklariert werden.

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln kann sich die Nährwertdeklaration auch nur auf eine Portion oder Verzehreinheit beziehen.

Welche Vitamine und Mineralstoffe können angegeben werden? Welche Mindestmengen muss das Produkt enthalten? Welche Einheit sollte für die Angabe verwendet werden? (Artikel 30 Absatz 2; Artikel 32 Absätze 2 und 3; Artikel 33 Absatz 1; Anhang XIII)

Alle in der unten stehenden Tabelle angeführten Vitamine und Mineralstoffe können angegeben werden, wenn sie in signifikanter Menge vorhanden sind. Die signifikante Menge wird wie folgt berechnet:

— 15 % der Nährstoffbezugswerte nach unten stehender Tabelle je 100 g oder 100 ml im Falle von anderen Erzeugnissen als Getränken;
— 7,5 % der Nährstoffbezugswerte nach unten stehender Tabelle je 100 ml im Falle von Getränken; oder
— 15 % der Nährstoffbezugswerte nach unten stehender Tabelle je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält.

Vitamine und Mineralstoffe sind mittels der in der unten stehenden Tabelle angeführten Einheiten und als Prozentsatz der in derselben Tabelle angeführten Nährstoffbezugswerte (Nutrient Reference Values – NRV) je 100 g oder je 100 ml anzugeben. Diese Angaben können zusätzlich je Portion/Verzehreinheit gemacht werden.

1a
2a

Wie lässt sich der Nährstoffgehalt eines Lebensmittels bestimmen? (Artikel 31 Absatz 4)

Bei den angegebenen Zahlen soll es sich um Durchschnittswerte handeln, beruhend auf

  • der Lebensmittelanalyse;
  • einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten; oder
  • allgemein anerkannten oder nachgewiesenen Daten.

Ist der Nährstoffgehalt für das „verbrauchsfertige“ Lebensmittel oder für das Lebensmittel „zum Zeitpunkt des Verkaufs“ anzugeben? (Artikel 31 Absatz 3)

Die Nährwertdeklaration muss sich auf das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs beziehen. Gegebenenfalls kann sie sich aber auch auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitung gemacht werden. Es ist daher möglich, nur Angaben zum Nährwert des verbrauchsfertigen Lebensmittels zu machen, wie etwa bei Trockensuppe.

Wann darf der Hinweis verwendet werden, dass der Salzgehalt ausschließlich auf das Vorhandensein natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist? (Artikel 30 Absatz 1)

Bei Lebensmitteln, denen kein Salz zugesetzt wurde, wie Milch, Gemüse, Fleisch und Fisch, kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertkennzeichnung darauf hingewiesen werden, dass der Salzgehalt ausschließlich auf natürlich vorkommendes Natrium zurückzuführen ist. Nicht erlaubt ist diese Angabe hingegen, wenn Salz während der Verarbeitung oder in Form salzhaltiger Zutaten zugesetzt wurde, wie z. B. Schinken, Käse, Oliven, Sardellen.

Darf der Brennwert im Falle einer freiwilligen nochmaligen Nährwertangabe im Hauptsichtfeld auch nur in kcal angegeben werden? (Artikel 32 Absatz 1, Anhang XV)

Nein. Der Brennwert muss unabhängig davon, wo er erscheint, systematisch sowohl in kJ (Kilojoule) als auch in kcal (Kilokalorien) angegeben werden.

Ist es möglich, den Gehalt an einem freiwillig angegebenen Nährstoffbestandteil wie z. B. der „Omega-3-Fettsäure“ als Bestandteil der mehrfach ungesättigten Fettsäuren anzugeben? (Artikel 30)

Nein. Die Nährwertdeklaration ist eine genau definierte Liste aus Brennwert und Nährstoffen und darf nicht durch irgendwelche weiteren Informationen zum Nährwert ergänzt werden.

Die Menge des Nährstoffes oder anderen Stoffes, für den eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, muss ebenfalls angegeben werden. Darf diese Angabe in der Nährwertdeklaration erfolgen? (Artikel 30 und 49)

Wenn der Nährstoff, für den eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, Teil der Nährwertdeklaration ist, ist keine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich.

Wenn der Nährstoff oder Stoff, für den eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, nicht Teil der Nährwertdeklaration ist, muss die Menge des Nährstoffes oder Stoffes in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration angegeben werden (siehe auch Punkt 3.13 oben).

Müssen der Brennwert eines Erzeugnisses oder die darin enthaltenen Mengen an kennzeichnungspflichtigen Nährstoffen in der Nährwerttabelle angegeben werden, auch
wenn sie vernachlässigbar sind? (Artikel 34 Absatz 5)?

Nein, wenn der Brennwert oder die Nährstoffmenge vernachlässigbar sind, können die Angaben dazu durch einen Hinweis wie „Enthält geringfügige Mengen von ...“ in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration ersetzt werden.

Der Leitfaden zu Toleranzen kann bei der Definition von vernachlässigbaren Mengen behilflich sein.

Welche Informationen zum Nährwert dürfen auf der Verpackung wiederholt werden? (Artikel 30 Absatz 3; Artikel 32 Absatz 2; Artikel 33)

Einige Angaben der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung dürfen im Hauptsichtfeld der Verpackung (meist die Verpackungsvorderseite) wiederholt werden, wobei eine der folgenden Angaben möglich ist:

- Brennwert oder
- Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.

Die Vorschriften über die Mindestschriftgröße gelten auch für diese wiederholten Angaben (Artikel 13 Absatz 2; Anhang IV).

Auch bei einer Wiederholung im Hauptsichtfeld bleibt die Nährwertdeklaration eine Tabelle mit einem bestimmten und begrenzten Inhalt. Daher sind innerhalb der Nährwertdeklaration keine zusätzlichen Angaben erlaubt.

Wird die Nährwertdeklaration wiederholt, kann sie sich auch ausschließlich auf eine Portion/Verzehreinheit beziehen – vorausgesetzt die Portion/Einheit wird in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration quantifiziert und die Anzahl der Portionen/Einheiten wird auf der Verpackung angegeben. Der Brennwert muss jedoch
zusätzlich je 100 g oder je 100 ml angegeben werden.

Wenn die im Hauptsichtfeld („Verpackungsvorderseite“) wiederholten Informationen zum Nährwert als ein Prozentsatz der Referenzmengen ausgedrückt werden, müssen diese Angaben dann auch in der verpflichtenden Nährwertdeklaration („Verpackungsrückseite“) erscheinen? (Artikel 30 Absatz 3; Artikel 32 Absatz 4; Artikel 33; Anhang XIII)

Freiwillig im Hauptsichtfeld („Verpackungsvorderseite“) wiederholte Informationen zum Nährwert dürfen nur Informationen über den Brennwert oder über den Brennwert und Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz enthalten. Diese Informationen müssen auch in der verpflichtenden Nährwertdeklaration („Verpackungsrückseite“) stehen. Es ist jedoch möglich, die Angaben auf der Vorderseite der Verpackung zusätzlich zu den absoluten Werten als Prozentsatz der Referenzmenge auszudrücken, selbst wenn diese
Angabeform in der verpflichtenden Nährwertdeklaration nicht verwendet wird.

Darf die Abkürzung RM verwendet werden? (Artikel 32 und 33)

Wird eine Abkürzung verwendet, z. B. „RM“ für Referenzmenge, muss diese an einer beliebigen Stelle auf der Verpackung ausführlich erklärt werden. Der Hinweis „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)“ darf nicht geändert werden.

Darf die Abkürzung GDA verwendet werden? (Artikel 32 und 33)

Mit der LMIV soll eine Harmonisierung des Inhalts sowie der Angabe und Darstellung von Informationen zum Nährwert für Verbraucher erreicht werden, darunter auch der freiwillig bereitgestellten Informationen. Deshalb ist die Verwendung des Begriffs „Guideline Daily Amount“ oder seiner Abkürzung „GDA“ in Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 32 und 33 der Verordnung nicht möglich (siehe auch Punkt
3.18). Es ist auch zu beachten, dass der Begriff der „Referenzmenge“ sich von dem Begriff „Guideline Daily Amount“ insofern unterscheidet, als die Referenzmenge im Gegensatz zum Richtwert (Guideline) keine Ernährungsempfehlung beinhaltet. Es wird zum Beispiel keine Empfehlung abgegeben, pro Tag 20g an gesättigten Fettsäuren zu sich zu nehmen, denn die Verbraucher sollen nicht glauben, es handle sich dabei um eine für die Erhaltung der Gesundheit notwendige Mindestmenge.

Ist der zusätzliche Hinweis „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kJ/2000 kcal)“ in unmittelbarer Nähe jeder Nährwertdeklaration anzugeben? (Artikel 32 und 33)

Ja, wenn die Angaben als Prozentsatz der Referenzmenge je 100 g oder 100 ml ausgedrückt werden.

Nein, wenn sie sich auf eine Portion beziehen.

Die Referenzmengen für Brennwert und Nährstoffe beziehen sich auf Erwachsene. Können alternativ oder zusätzlich zu den Prozentsätzen der Referenzmengen für Erwachsene auf freiwilliger Basis Brennwert und Nährstoffmengen als ein Prozentsatz der Referenzmengen für Kinder angegeben werden? (Artikel 32 Absatz 4; Artikel 36 Absatz 3; Artikel 43; Anhang XIII)

Nein. Die freiwillige Angabe von Referenzmengen für bestimmte Bevölkerungsgruppen ist nur erlaubt, wenn es entsprechende Unionsvorschriften oder, sofern solche nicht bestehen, einzelstaatliche Vorschriften gibt.

Brennwert und Nährstoffmengen können neben der Angabe in absoluten Werten nur als ein Prozentsatz der Referenzmengen für Erwachsene ausgedrückt werden. Die Verordnung sieht jedoch den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission zur Angabe von Referenzmengen für bestimmte Bevölkerungsgruppen zusätzlich zu den festgelegten Referenzmengen für Erwachsene vor, sodass es in Zukunft Referenzmengen für Kinder geben könnte. Bis zur Annahme derartiger Unionsvorschriften können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften für die Festlegung wissenschaftlich fundierter Referenzmengen für solche Bevölkerungsgruppen erlassen. Die Verwendung von Referenzmengen für andere spezifische Bevölkerungsgruppen wie Kinder wird daher nach Ablauf der Übergangszeit, d. h. ab dem 13. Dezember 2014, nur erlaubt sein, wenn es Unionsvorschriften oder einzelstaatliche Vorschriften für die Festlegung wissenschaftlich fundierter Referenzmengen für solche Gruppen gibt.

Was ist eine Verzehreinheit? Dürfen für die Definition einer Portion Piktogramme verwendet werden? Darf das Symbol ≈oder ~ in der Bedeutung von „entspricht ungefähr“ für die Angabe der Anzahl von Portionen in einer Packung verwendet werden? (Artikel 33)

Die „Verzehreinheit“ sollte vom Verbraucher leicht zu erkennen sein und einzeln verbraucht werden können. Eine Verzehreinheit entspricht nicht unbedingt einer Portion. So könnte beispielsweise ein Stückchen einer Schokoladentafel die Verzehreinheit sein, die Portion wäre aber mehr als ein Schokoladenstückchen.

Für die Definition von Portion oder Verzehreinheit dürfen Symbole oder Piktogramme verwendet werden. Die LMIV schreibt nur vor, dass die Verzehreinheit oder Portion auf dem Etikett leicht zu erkennen sein muss und quantifiziert werden muss. Die verwendeten Symbole oder Piktogramme dürfen nicht irreführend sein, sondern müssen für Verbraucher klar verständlich sein.

Leichte Schwankungen in der Anzahl der Verzehreinheiten oder Portionen in einem Erzeugnis dürfen durch Einfügen der Symbole ≈ oder ~ vor der Anzahl der Portionen oder Verzehreinheiten ausgedrückt werden.

Dürfen Nährstoffe und/oder Brennwert ausschließlich mittels Bildzeichen statt mit Worten dargestellt werden? (Artikel 34; Anhang XV)

Nein. Bei der Angabe verpflichtender und freiwilliger Informationen zum Nährwert ist eine bestimmte Form einzuhalten, bei der Brennwert und Nährstoffe mit ihrer Bezeichnung deklariert werden müssen.

Der allgemeine Grundsatz, dass verpflichtende Informationen in Worten und Zahlen angegeben werden müssen, gilt auch für Fälle, in denen Informationen zum Nährwert auf freiwilliger Basis angegeben werden. Piktogramme und Symbole können zusätzlich verwendet werden.

Dürfen bei Produkten, die für den Verkauf in mehr als einem Land bestimmt sind, zusätzlich zur Nährwertdeklaration gemäß der LMIV auch Nährwertdeklarationen in der von den USA und Kanada geforderten Form bereitgestellt werden? (Artikel 30 und 34; Anhänge XIV und XV)

Nein. Eine Nährwertdeklaration in der von den USA und Kanada geforderten Form stünde nicht im Einklang mit den EU-Anforderungen, weil sowohl verpflichtende als auch freiwillige Informationen den Bestimmungen der LMIV entsprechen müssen. Zudem könnte eine solche Kennzeichnung für die Verbraucher irreführend sein, weil in den USA andere Umrechnungsfaktoren für die Berechnung von Brennwert und Nährstoffmenge verwendet werden.

Die in der verpflichtenden Nährwerttabelle deklarierte Menge an Salz wird mittels folgender Formel berechnet: Salz = Natrium x 2,5. Muss in diese Berechnung das ganze aus einer Zutat stammende Natrium einbezogen werden, wie z. B. Saccharin-Natrium, Natriumascorbat?

Ja, das Salz-Äquivalent ist immer vom Gesamtnatriumgehalt eines Lebensmittels anhand der Formel „Salz = Natrium x 2,5“ abzuleiten.

Ab wann gelten die neuen Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung? (Artikel 49, 50, 54 und 55)

Die neuen Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung gelten ab dem 13. Dezember 2016. Lebensmittel, die vor diesem Datum auf den Markt gebracht werden, dürfen vermarktet werden, bis die Bestände erschöpft sind. Wenn Unternehmen zwischen dem 13. Dezember 2014 und dem 12. Dezember 2016 auf freiwilliger Basis Angaben zum Nährwert machen, müssen sie sich an die Vorschriften der LMIV über Darstellung und Inhalt halten.

Falls eine nährwert- und/oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird oder einem Lebensmittel Vitamine und/oder Mineralstoffe beigefügt wurden, muss die verpflichtende Nährwertdeklaration ab dem 13. Dezember 2014 der LMIV entsprechen.

Dürfen Unternehmer ihre Etiketten vor dem 13. Dezember 2014 an die neuen Vorschriften über Nährwertkennzeichnung anpassen? Wäre es möglich, nur einen Teil der neuen Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung zu übernehmen oder würde die Annahme einer der Vorschriften die Einhaltung
aller neuen Vorschriften bedingen? (Artikel 54 und 55)

Ja, Lebensmittelunternehmer können sich schon vor dem 13. Dezember 2014 an die neuen Vorschriften über Nährwertkennzeichnung statt an die Vorschriften der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln halten. Lebensmittelunternehmer, die sich für die neuen Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung entscheiden, müssen sich dann allerdings an alle diese Vorschriften halten. Werden zum Beispiel die neuen Vorschriften über die Bestimmung der signifikanten Menge für Vitamine und Mineralstoffe angewendet, gelten alle neuen Vorschriften über die
Nährwertkennzeichnung.

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