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Die Ermittlung des korrekten Lebensmittelunternehmers nach der LMIV

25.03.2019, 08:49 Uhr | Lesezeit: 10 min
Die Ermittlung des korrekten Lebensmittelunternehmers nach der LMIV

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Lebensmitteln" veröffentlicht.

Wie kaum ein anderer Rechtsakt hat die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) den Online-Lebensmittelhandel durch zahlreiche Informations- und Kennzeichnungspflichten beeinflusst, welche die Händler in ihren Präsenzen eigenständig umsetzen müssen. Besonders schwierig gestaltet sich hierbei oft die Benennung des korrekten Lebensmittelverantwortlichen, weil die Verordnung klare Abgrenzungs- und Subsumtionskriterien vermissen lässt und so vor allem für Produkte mit komplexeren Herstellungsprozessen keine hinreichenden Leitlinien bereithält. Im folgenden Beitrag zeigt die IT-Recht Kanzlei anhand von Erläuterungen und Beispielen, auf welchen Lebensuntermittelunternehmer es für die Pflichtangabe im Einzelfall ankommt.

Inhaltsverzeichnis

I. LMIV-Verantwortlichkeiten und die Benennungspflicht im Fernabsatz

Die LMIV, die in Art. 8 die Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der aufgestellten Informationspflichten festlegt, geht grundsätzlich von einem abgestuften Haftungskonzept aus.

1.) Verantwortlichkeiten nach Handelsstufen

Während nach Art. 8 Abs. 1 eine primäre Verantwortlichkeit für diejenigen Lebensmittelunternehmer begründet wird, in deren Name oder Firma das Lebensmittel innerhalb der Union vermarktet oder von außerhalb eingeführt wird, ergehen auf zweiter Ebene sekundäre Pflichten für all diejenigen Unternehmer in der Handelskette, die für den Endverbraucher bestimmte Produkte an die letzte Handelsstufe vermarkten, welche sodann den Direktvertrieb initiiert. Derlei B2B-Händlern obliegt nach Art. 8 Abs. 7 lit. a LMIV grundsätzlich die Sicherstellung dahingehend, dass alle Informationsanforderungen auf den Produkten eingehalten wurden. Gleichsam dürfen sie Produkte, von denen sie wissen oder ahnen, dass sie den Anforderungen des Lebensmittelrechts nicht entsprechen, nicht abgeben, Art. 8 Abs. 3 LMIV.

Auf dritter Stufe letztlich die Online-Händler (und andere im Fernabsatz tätige Unternehmer), deren eigenständige Verantwortlichkeit auf der Fernabsatzregelung des Art. 14 LMIV fußt. Während die physische Etikettierung der im elektronischen Geschäftsverkehr vertriebenen Produkte bereits durch die primär handlungspflichten Lebensmittelunternehmer im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV erfolgt ist und mithin stationäre Letztvertreiber entlastet, obliegt dem Internet-Handel eine eigenständige Kennzeichnung der Produktseiten im jeweiligen Online-Shop. Hier müssen nach Art. 14 Abs.1 LMIV alle nach Art. 9 auch für die physische Etikettierung verpflichtenden Lebensmittelinformationen (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) derart aufgeführt werden, dass dem bestellenden Verbraucher eine Kenntnisnahme noch vor Abschluss des Kaufvertrages möglich wird.

2.) Benennung des Verantwortlichen im Fernabsatz

Im Rahmen der Umsetzung der Fernabsatzinformationspflichten obliegt es den betroffenen Händlern nach Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchstabe h der LMIV insbesondere, auf dem jeweiligen Trägermaterial den Namen und die Anschrift des primären Lebensmittelverantwortlichen anzuführen.

Verwiesen wird also die in Art. 8 Abs. 1 LMIV beschriebenen Lebensmittelunternehmer.

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a) Unglückliche Formulierung der Verantwortlichkeit nach Art. 8 Abs. 1 LMIV

Bedacht hatte der europäische Gesetzgeber hier aber augenscheinlich nicht, dass der mit dem Fernabsatz befasste Handel oft in keinerlei direktem Kontakt zu den Unternehmen am Anfang der Vertriebskette steht und die primäre Verantwortlichkeit somit anhand von klaren Abgrenzungskriterien und Maßstäben hätte festgesetzt werden müssen, um nicht durch komplexe Herstellungs-, Import- und Handelsprozesse verschleiert zu werden.

Insofern lässt die unglückliche Formulierung der „Produktvermarktung im eigenen Namen oder unter eigener Firma“ einen breiten Interpretationsspielraum zu, welcher zulasten der angabepflichtigen Händler erhebliche Rechtsunsicherheiten begründet. Aus dem Wortlaut der Verordnung geht nämlich nicht eindeutig hervor, ob die Regelung des Art.8 Abs. 1 nun die Hersteller erfassen oder aber die primäre Verantwortlichkeit auf solche Stufen übertragen wollte, welche sich das Produktkonzept zu eigen machen und sodann einen herstellerunabhängigen Vertrieb verfolgen. Stellte man nur auf den Wortlaut ab, so würde sich das Verantwortlichkeitsspektrum über alle Handelsstufen ausdehnen. Immerhin vermarkten auch Zwischenhändler die betreffenden Produkte per definitionem „unter ihrem Namen oder ihrer Firma“, sofern ein Abverkauf in deren räumlichem Herrschaftsbereich – ob stationär oder online – stattfindet.

b) Auslegung nach Sinn und Zweck der Informationspflicht im Fernabsatz

Zu einer hinreichenden Abgrenzung und zu verlässlichen Bestimmungskriterien gelangt man indes, wenn man die im Fernabsatz zu benennende Lebensmittelverantwortlichkeit nach Art.8 Abs. 1 auf den Sinn eben dieser Informationspflicht zurückführt.

Die LMIV dient ausschließlich dem Interesse der Verbraucher an möglichst vollständigen Informationen über die Zusammensetzung, Produktion und Herkunft der von Ihnen verzehrten Lebensmittel. So sollen die Pflichtangaben eine informierte Kaufentscheidung ermöglichen und insbesondere auch eine Grundlage für gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, soziale und ethische Erwägungen schaffen.

Sinn und Zweck der Pflicht zur Ausweisung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers nach Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. h LMIV kann es demnach nur sein, dem Verbraucher die betriebliche Herkunft des entsprechenden Produkts zu offenbaren und insbesondere eine Kontaktmöglichkeit für Beanstandungen, lebensmittelrechtliche Anfragen oder weitergehende Informationen in Bezug auf das jeweilige Produkt zu schaffen.

Zur sachlichen Bearbeitung derartiger Betreffe ist regelmäßig jedoch ausschließlich der EU- Hersteller oder der Importeuer als derjenige Lebensmittelunternehmer im Stande, in dessen Betrieb das Lebensmittel produziert und sodann für den Handel vorbereitet wird.

Ein Rückgriff des Verbrauchers auf andere Vertriebsstufen, die Produkte möglicherweise unter ihrer „Firma“ vermarkten, würde insofern beiden Seiten nicht gerecht, da zum einen der Verbraucher nicht damit rechnen kann, von einem bloßen Händler gleichsam adäquate Informationen zu erhalten, und zum anderen der Händler durch etwaige Anfragen und die Pflicht zur Suche um Rat beim Hersteller unsachgemäß belastet würde.

c) Bestimmung des richtigen Verantwortlichen

In Anlehnung an diese Erwägungen ist der mit Name und Anschrift zu benennende Unternehmer, „unter dessen Namen oder Firma das Produkt vermarktet wird“, grundsätzlich derjenige, der das Produkt selbst und in eigenem Namen herstellt oder in dessen Auftrag die Fertigung erfolgt. Maßgeblich kommt es also auf die natürliche oder juristische Person an, welche für das Inverkehrbringen und die Überwachung des Produkts verantwortlich ist und welche das Lebensmittel als zum eigenen Unternehmen zugehörig auf dem Markt präsentiert.

Nur, wenn der Hersteller nicht innerhalb der EU niedergelassen ist, ist auf den Importeur abzustellen stellen, weil dieser sodann mit der Marktbereitstellung und Überwachung innerhalb der Union betraut wird.

Ein derartiges Verständnis entspricht nicht nur dem Schutzzweck der Informationspflichten der LMIV, sondern erhält seine Berechtigung zudem durch eine vergleichende Heranziehung anderer europarechtlicher Kennzeichnungs- und Informationsverordnungen, welche jeweils stets den EU-Hersteller oder den EU-Importeur verpflichten.

Hilfreich kann es zur Verinnerlichung hierbei auch sein, dem Art. 8 Abs. 1 LMIV gedanklich einen anderen Wortlaut zu geben. Zweifel werden ausgeräumt, wenn man den Absatz in Einklang mit den obigen Ausführungen wie folgt liest:

„Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer,

  • unter dessen Handelsmarke oder Unternehmenskennzeichen das Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, oder,
  • wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt“

Hinweis: sofern für den Handel die Möglichkeit besteht, kann der im Fernabsatz zu benennende maßgebliche Verantwortliche stets auch der jeweiligen Produktverpackung entnommen werden. Auf dieser muss im Wege der physischen Kennzeichnung den Anforderungen nach Art. 9 LMIV nämlich bereits im Vorfeld genügt worden sein.

II. Fallbeispiele einzelner Produktkategorien

1.) Wein und Spirituosen

Gerade bei der Herstellung alkoholhaltiger Getränke werden verschiedenartige Produktionsschritte (Anbau, Fermentierung/Filterung, Abfüllung, Branding) durchlaufen, die nicht selten auf diverse Unternehmen verteilt werden. Hier kann sich die Benennung des richtigen Verantwortlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV im Einzelfall schwierig gestalten.

Achtung: bei Wein und weinhaltigen Erzeugnissen wird die Verantwortlichenkennzeichnung nach der LMIV durch die EU-Verordnung nur 2019/33 konkretisiert. Zu benennen ist für in der EU abgefüllte Weinerzeugnisse hier stets der sog. „Abfüller“, bei nicht in der EU abgefüllten Erzeugnissen der „Importeur“. Die Angabe des Abfüllers bzw. Importeurs ist als Konkretisierung des Art. 8 LMIV zu verstehen.

Mit dieser Spezialkennzeichnung wird also grundsätzlich auch die LMIV-konforme Verantwortlichenkennzeichnung umgesetzt.

Weitere Informationen hält die IT-Recht Kanzlei in ihrem Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein bereit.

Folgende Fallbeispiele sollen der Klärung dienen:

Wein wird von der europäischen Firma X für die europäische Firma Y abgefüllt, welche diesen dann vertreibt. Richtiger Verantwortlicher?

Antwort: Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer ist die Firma Y. In Ihrem Namen füllt das Unternehmen X den Wein ab, ohne aber an der Vermarktung beteiligt zu sein. Allein Y stellt den konsumfertigen Wein auf dem Markt bereit.

Eine argentinische Finca stellt Wein her, welcher sodann vom niederländischen Importeur X auf dem europäischen Markt bereitgestellt wird. Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer?

Antwort: Hat der Weinproduzent seinen Sitz außerhalb des europäischen Binnenmarktes, ist verantwortlicher Lebensmittelunternehmer nach Art. 8 Abs. 1 LMIV der Importeur X, der den Wein in der EU bereitstellt.

Wein wird aus dem Ausland durch das Unternehmen X importiert und abgefüllt. Beide Schritte erfolgen allerdings für das Unternehmen Y. Richtiger Verantwortlicher?

Antwort: Hier bedient sich das Unternehmen Y für Import und Abfüllung des Rohproduktes des Unternehmens X. Erfolgen der Import und die eigentliche Aufbereitung aber im Namen/Auftrag von Y, gilt dieses Unternehmen als eigentlicher Importeur, sofern es sodann den verzehrfertigen Wein auf dem europäischen Markt bereitstellt.

Unternehmen X kauft Sekt vom europäischen Winzer W, füllt diesen verzehrfertig ab und gibt ihn sodann an den Handel weiter. Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer?

Antwort: Winzer W fungiert als Zulieferer für X und versorgt diesen zwar mit dem Hauptbestandteil des Endprodukts. Der vermarktungsfähige Sekt entsteht allerdings erst mit der Abfüllung für und durch X, sodass X, wenn es den Sekt sodann vertreibt, der richtige Verantwortliche im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LMIV ist.

2.) Teig- und Süßwaren

Sowohl bei Teig- als auch bei Süßwaren sind es meist große Produzenten, welche die Ware im Auftrag für andere Unternehmen herstellen und sodann an diese abgeben. Auch hier kann die Ermittlung des richtigen Verantwortlichen Probleme bereiten:

Großproduzent X stellt Süßigkeiten für das Unternehmen Y her, welches diese sodann unter eigener Marke vertreibt. Richtiger Verantwortlicher?

Antwort: Zwar ist X hier Hersteller im eigentlichen Sinne. Allerdings erfolgt die Produktion nur im Auftrag des Y, welcher die Produkte abnimmt, mit einem eigenen Branding versieht und sodann erstmalig auf dem Markt bereitstellt. X hingegen kommt mit anderen Handelsstufen nicht in Kontakt. Folgerichtig ist Y der richtige Lebensmittelverantwortliche.

Bauer B liefert Getreide an das Großunternehmen U, welches damit sodann industrielle Backwaren fertigt. Dies geschieht allerdings wiederum für den Brothersteller X, der letztlich die rohen Waren verpackt und mit seinem Namen versieht. Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer?

Antwort: in Betracht kommt zunächst eine Verantwortlichkeit des U. Dieses fertigt die Produkte nämlich an. Weil die Herstellung allerdings im Namen des X erfolgt und erst dieser die Marktbereitstellung der eigentlichen Endprodukte initiiert, muss X der richtige Verantwortliche sein.

3.) Nahrungsergänzungsmittel

Auch Nahrungsergänzungsmittel weisen meist komplexe, mehrstufige Fertigungsprozesse auf und bedürfen vor der eigentlichen Vermarktung nicht selten einer Extraktion bzw. Synthese von Inhaltsstoffen und einer chemischen Aufbereitung. Die Feststellung des richtigen Verantwortlichen nach der LMIV erweist sich also als nicht immer einfach:

Chemieunternehmen C gewinnt synthetisch verschiedene Vitamine und Mineralstoffe und liefert diese an das Pharmaunternehmen P, welches wiederum im Auftrag und im Namen des Sportunternehmers S fertige Nahrungsergänzungsmittel herstellt und mit S’ Hausmarke versieht. Richtiger Lebensmittelverantwortlicher?

Antwort: Auch hier kommt es entscheidend auf die erste Marktbereitstellung an. Zwar ist P der Hauptakteur bei der Herstellung des Endprodukts und seinerseits von der Zulieferung durch C abhängig. Der gesamte Fertigungsprozess erfolgt jedoch für das Sportunternehmen S, unter dessen Marke und auf dessen Weisung hin das Nahrungsergänzungsmittel erstmalig die Produktionsebene verlässt. S ist richtiger Verantwortlicher.

III. Fazit

Für Online- und sonstige Fernabsatzhändler, denen die LMIV die Erfüllung eigener Informationspflichten auf dem jeweiligen Trägermaterial auferlegt, stellt vor allem die Ermittlung des zu benennenden Lebensmittelverantwortlichen vielmals ein Problem dar.

Hier hat der Gesetzgeber wesentliche Abgrenzungskriterien und Definitionsmerkmale vernachlässigt und so unpräzise formuliert, dass noch immer Unsicherheiten vorherrschen und die Richtigkeit der angeführten Angaben in Zweifel gezogen wird.

Vor allem teleologische Erwägungen können aber über etwaige Schwierigkeiten bei der Bestimmung des maßgeblichen Lebensmittelunternehmers hinweghelfen.

Weil dem Verbraucher durch die Angabe eine Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen oder Beschwerden bereitgestellt werden sollte, muss die Verantwortlichkeit beim dem Unternehmen anknüpfen, welches das Lebensmittel erstmals auf dem europäischen Binnenmarkt bereitstellt und auf dessen Bestrebung hin die Vermarktung initiiert wird. Das ist zwar regelmäßig der (Marken)-Hersteller oder der Importeur selbst, kann aber im Einzelfall auch ein Handelsunternehmen sein, das die Produktion in Auftrag gibt und im eigenen Namen extern durchführen lässt. Zur Sensibilisierung bei Fragen nach der Verantwortlichkeit kann auf die obigen Fallbeispiele zurückgegriffen werden.

Für sonstige Fragen zur Lebensmittelinformationsverordnung oder zum Verkauf von Lebensmitteln im Allgemeinen steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gern persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

F
Frank Born 28.02.2023, 18:06 Uhr
Shopinhaber
Wie verhält es sich bei Geschenkkörben mit verschiedenen Lebensmitteln?
Bin ich nicht der Ersteller des Korbes (Artikel) und somit der Lebenmittelunternehmer?
FG
K
Karl-Heinz Meier 08.08.2016, 12:00 Uhr
Programmierer
Reicht ein Eintrag im Impressum, wenn der Lebensmittelverantwortliche alle Produkte, die auf seiner Webseite verkauft werden, selber herstellt?
Oder besser eine Zusatzseite, damit von allen Seiten der Webseite mit einem Klick darauf zugegriffen werden kann? Oder ein Link bei jedem Produkt mit Namen "Lebensmittelverantwortlicher", der auf eine passende Unterseite verlinkt? Reicht der Name oder muss die komplette Anschrift dazu?

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