Health-Claims-Verordnung

Krankheitsbezogene Werbung

Krankheitsbezogene Werbung

Frage: Ist krankheitsbezogene Werbung in Zukunft in Deutschland verboten?

Bis zu seiner Aufhebung ging das Verbot krankheitsbezogener Werbung aus § 12 Abs. 1 I Nr. 1 des deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) hervor. Nunmehr ist die Unzulässigkeit derartiger Werbeaussagen in der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) normiert. In deren Art. 7 Abs. 3 heißt es:

"Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen."

Nach Art. 7 Abs. 4 LMIV gilt dies vollumfänglich auch für die Werbung.

Allerdings ist unbedingt zwischen krankheitsbezogener Werbung und Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos zu unterscheiden. Letztere sind nach Art. 14 HCVO zwar grundsätzlich ebenfalls nicht erlaubt, können aber ausnahmsweise nach einer behördlichen Genehmigung und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Art. 14 Abs. 2 HCVO zulässig sein.

Problematisch mag auf den ersten Blick erscheinen, dass das generelle Verbot der LMIV einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus der HCVO gegenübersteht.

Richtigerweise ist Art. 7 Abs. 3 LMIV dann, wenn eine krankheitsreduzierende Angabe nach der HCVO vorliegt, zugelassen wurde und mit den Pflichthinweisen nach Art. 14 Abs. 2 verwendet wird, nicht anwendbar.

Anderenfalls unterliefe das absolute Verbot der LMIV die Sonderregelung des Art. 14 HCVO. Ebendies ergibt sich deklaratorisch auch aus dem abgeänderten §11 Abs. 3 LFGB.

Frage: Was sind Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos und welchen Anforderungen unterliegen sie?

Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos (engl.: risk reduction claims) sind Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt (vgl. Artikel 2 Abs. 2 Nr. der Health-Claims Verordnung).

Derartige Angaben sind nur erlaubt, wenn sie in einer eigens vorgesehen Gemeinschaftsliste nach behördlichem Genehmigungsverfahren zugelassen worden sind. Eine Auflistung der bisher zulässigen Angaben ergeht aus der EU-Verordnung Nr. 1226/2014 und der EU-Verordnung Nr. 1228/2014.

Neben der Zulassungspflicht der Angaben muss bei der Verwendung von risk reduction claims zusätzlichen Hinweispflichten genügt werden. So ist derartigen Angaben nach Art. 14 Abs. 2 HCVO

- eine Erklärung, dass die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist, und
- der Hinweis, dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht,
beizufügen.

Frage: Was gilt bei Werbeaussagen über Krankheitsrisiken und Aussagen in Bezug auf Kinder?

Wenn die Reduzierung eines Krankheitsrisikos versprochen wird, wie zum Beispiel durch die Aussage "Reduziert die Osteoporose-Gefahr", oder wenn speziell auf Kinder gezielt wird, z.B. mit der Äußerung „enthält viel Calcium für ein gesundes Knochenwachstum bei Kindern“, ist eine ausdrückliche Genehmigung im Rahmen des Einzelzulassungsverfahrens (s.o.) notwendig.

Zu beachten ist, dass aus der Formulierung des Art. 14 Abs. 1 HCVO "Angaben über die Ent¬wicklung und die Gesundheit von Kindern" im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm nicht hergeleitet werden kann, dass sich die Angaben sowohl auf die Entwicklung als auch auf die Gesundheit beziehen müssen. Einzubeziehen sind auf jeden Fall sämtliche Angaben, die sich unabhängig von der Entwicklung auf die Gesundheit von Kindern beziehen (OLG Koblenz, Urt. v. 13.12.2013 – Az. 9 U 405/13 – Rotbäckchen)

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