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HCVO: Zur (Un)zulässigkeit der Wortbausteine „Entgiftung“ und „Detox“ für Lebensmittel

02.10.2020, 11:02 Uhr | Lesezeit: 4 min
HCVO: Zur (Un)zulässigkeit der Wortbausteine „Entgiftung“ und „Detox“ für Lebensmittel

Das „Clean Eating“, also der bewusste Verzicht auf industriell verarbeitete Lebensmittel und die Verwendung von Zutaten mit besonderen Nährstoffen, ist buchstäblich in aller Munde. So verwundert es nicht, dass sich Unternehmen diesen Trend zu nutzen machen und ihren Lebensmitteln gesundheitsförderliche Eigenschaften zusprechen wollen. In rechtlicher Hinsicht ist dabei aber größte Vorsicht geboten, weil hier schnell das rechtliche Minenfeld gesundheitsbezogener Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) betreten werden kann. Dass schon einzelne Wortbestandteile wie „Entgiftung“ oder „Detox“ in den Rechtsbruch führen, zeigt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag.

I. Gesundheitsbezogene Angaben und die HCVO

Nach der europäischen Health-Claims-Verordnung sind Angaben, die einen Wirkungszusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und der Gesundheitsförderung behaupten oder nur andeuten, stark reglementiert.

Derartige gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO grundsätzlich verboten, es sei denn, sie wurden (mit konkretem Wortlaut) von der EU-Kommission explizit gemäß einer stetig aktualisierten Liste zur Verwendung zugelassen.

Ergibt sich eine Zulassung aus der Liste, darf die Gesundheitsangabe nur für den konkret in Bezug genommenen Wirkstoff, nicht aber pauschal für das Lebensmittel getroffen werden (Beispiel: eine zugelassene Angabe für Vitamin C darf sich nur auf Vitamin C, nicht aber auf einen Orangensaft beziehen).

Ergibt sich keine Zulassung aus der Liste, ist die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe grundsätzlich unzulässig.

Eine Ausnahme macht nur Art. 10 Abs. 3 HCVO, der Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

  • die Behauptung ist durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gesichert
  • der unspezifischen Angabe ist mindestens eine konkrete und zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigestellt

Umfangreiche detaillierte Informationen zum Rechtsrahmen für gesundheits- und nährwertbezogene Angaben mit Beispielen aus der Rechtsprechung stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden bereit.

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II. „Detox“ und „Entgiftung“ als unzulässige Health Claims

Vor allem zur Bewerbung von Tees und Nahrungsergänzungsmitteln beliebt, sollen die Textbausteine „Detox“ und „Entgiftung“ dem Lebensmittel eine entschlackende, säubernde Wirkung zuschreiben und dem Verbraucher suggerieren, durch Verzehr eine „Reinigung von Innen“ durch Ausspülung von Schadstoffen und schädlichen Partikeln herbeiführen zu können.

Diesen kleinen Worten kommt allerdings eine große rechtliche Wirkung zu:

Wie der BGH mit Urteil vom 29.03.2017 (Az. I ZR 71/16) für den Begriff „Detox“ urteilte, liege nämlich eine gesundheitsspezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO vor, die mangels Zulassung durch die EU-Kommission unzulässig sei.

Streit war darüber entbrannt, ob es sich bei „Detox“ nur um eine unspezifische Angabe mit allgemeinem Gesundheitsbezug nach Art. 10 Abs. 3 HCVO (und daher um eine Angabe mit geringeren Zulässigkeitsvoraussetzungen) oder um eine konkrete gesundheitsbezogene Aussage handele.

Nach Ansicht der Richter könne die wissenschaftliche Absicherung der Aussage so hinreichend im Zulassungsverfahren für Health Claims überprüft werden, dass sie als konkrete Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO behandelt werden müsse.

„Detox“ werde vom Verbraucher ohne Weiteres als „zur Entgiftung“ verstanden und enthalte damit eine Aussage über eine spezielle ernährungsspezifische Wirkung, die als solche messbar und nachweisbar sei.

Da „Detox“ bislang aber nicht von der EU-Kommission als Angabe zugelassen wurde, ist die Verwendung des Begriffes für Lebensmittel unzulässig.

Gleiches dürfte uneingeschränkt auch für das deutsche Pendant „Entgiftung“ gelten, da es denselben Sinngehalt aufweist und dasselbe Verkehrsverständnis hervorruft.

Eine der IT-Recht Kanzlei vorliegende aktuelle Abmahnung für die Bezeichnung eines Tees als „Entgiftungstee“ zeigt, wie rechtlich verheerend diese Wortwahl sein kann.

III. Fazit

Wer Lebensmittel in Bezeichnungen, Angeboten oder in der Werbung mit den Textbestandteilen „Detox“ oder „Entgiftung“ beschreibt, begibt sich in rechtlichen Treibsand.

Bei beiden Formulierungen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO, die unzulässig sind, weil sie von der Kommission bislang nicht zugelassen worden sind.

Zwar befinden sich Behauptungen einer entgiftenden Wirkung für einzelne Wirkstoffe derzeit im Zulassungsverfahren. Selbst im Falle einer Zulassung dürfte aber nicht das gesamte Lebensmittel, sondern dürften nur die konkret von der Zulassung erfassten Wirkstoffe mit den Angaben beworben werden.

Für die Bezeichnung eines Tees als „Entgiftungstee“ liegt der IT-Recht Kanzlei eine aktuelle Abmahnung vor, welche (zurecht) die Verwendung einer unzulässigen gesundheitsbezogenen Angabe rügt.

Herstellern sowie Händlern ist eindringlich zu raten, bei der Hervorhebung gesundheitsförderlicher Eigenschaften von Lebensmitteln größte Vorsicht walten und Angaben im Zweifel vor ihrer Verwendung von einem fachkundigen Rechtsbeistand überprüfen zu lassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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