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LG Osnabrück: Kategoriebezeichnung kann eine unzulässige Wirkungsaussage für ein Nahrungsergänzungsmittel darstellen

21.07.2022, 11:31 Uhr | Lesezeit: 6 min
LG Osnabrück: Kategoriebezeichnung kann eine unzulässige Wirkungsaussage für ein Nahrungsergänzungsmittel darstellen

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel ist in der EU durch die Health-Claims-Verordnung (HCVO) streng reglementiert. Das LG Osnabrück hat mit Urteil vom 25.2.2022 (Az. 13 O 24/22) entschieden, dass mit den Aussagen „Immunsystem“ und/oder „Abwehrkräfte“ als Kategoriebezeichnungen für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht geworben werden darf, wenn keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt sind.

I. Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Versandapotheke und bietet u.a. Nahrungsergänzungsmittel an. Unter den Kategoriebezeichnungen „Immunsystem“ und „Abwehrkräfte“ bot die Beklagte ein Produkt mit Kurkuma-Extrakt und Vitamin D an. Auf der Produktseite war unterhalb des Warenkorb-Buttons der Beipackzettel verlinkt. Zudem fand sich unter einem Link mit der Bezeichnung „Wichtige Pflichtangaben“ auf der zweiten sich öffnenden Seite eine genauere Darstellung zu Vitamin D und Kurkuma.

Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Darstellung eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO und mahnte die Beklagte deshalb ab. Da die Abmahnung erfolglos blieb, nahm die Wettbewerbszentrale die Beklagte vor dem LG Osnabrück auf Unterlassung in Anspruch.

II. Entscheidung des LG Osnabrück

Das LG Osnabrück gab der Wettbewerbszentrale Recht und verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, mit den Aussagen „Immunsystem“ und/oder „Abwehrkräfte“ als Kategoriebezeichnungen für ein Nahrungsergänzungsmittel zu werben, wenn keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt sind.

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1) Allgemeine gesundheitsbezogene Angaben

Die Kategoriebezeichnungen „Immunsystem“ und „Abwehrkäfte“ seien als allgemeine gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zu qualifizieren:

"Bei der beanstandeten Werbeaussage handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 HCVO. „Gesundheitsbezogene Angabe“ ist hiernach „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
(…)
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist eine gesundheitsbezogene Angabe darin zu sehen, dass das Produkt unter den Kategoriebezeichnungen „Immunsystem“ und „Abwehrkräfte“ vermarktet wird.
Bei einem aufmerksamen Verbraucher wird durch die beklagtenseits gewählte Bezeichnung der linksseitig angebrachten Reiter als „Immunsystem“ und „Abwehrkräfte“ ein Bezug zur Gesundheit hergestellt. Durch die gleichzeitige Einordnung des beworbenen Produktes in diese Kategorien „Immunsystem“ und „Abwehrkräfte“ wird zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei diesem zum Kauf angebotenen Nahrungsergänzungsmittel um „etwas Gutes“ für die Abwehrkräfte und damit für das Immunsystem handelt. Anderenfalls wäre dieses Produkt von der Versandapotheke nicht dieser Kategorie zugeordnet worden.
Durch die so gewählte Präsentation und Verortung des Produktes wird erreicht, dass der Verbraucher mit diesem Produkt eine Stärkung der Abwehrkräfte und des Immunsystems verbindet, was ihn zum Kauf bewegen soll. Auch wenn das Wort Stärkung nicht verwendet wird, es also nicht heißt „Zur Stärkung des Immunsystems“, geht der durchschnittlich aufmerksame Betrachter verständlicherweise hiervon aufgrund der Präsentation aus. Für den Betrachter dieses beworbenen Produktes stellt sich die Werbung so dar, dass er bei Erwerb und Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels seine Abwehrkräfte und damit sein Immunsystem stärkt, was die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung reduzieren soll."

2) Keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt

Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt gewesen:

"Diesem streitgegenständlichen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nahrungsergänzungsmittels für die Gesundheit im Allgemeinen bzw. das gesundheitsbezogene Wohlbefinden ist entgegen Art. 10 Abs. 3 HCVO die in der Liste zu Artikel 13 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe „c® trägt mit Vitamin D zur normalen Funktion des Immunsystems bei“ nicht beigefügt gewesen.
Nach seiner sprachlichen Bedeutung besagt das Wort beifügen, dass die gesundheitsbezogene Angabe mit dem Verweis räumlich zu verbinden ist, also unmittelbar oder zumindest in der Nähe des Verweises erscheinen oder zumindest eine Verbindung hergestellt sein muss (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke/Hahn, 179. EL März 2021, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 40). Eine Verbindung durch einen Sternchenverweis genügt (BGH BeckRS 2018, 17345; vgl. Kügel/Delewski, PharmR 2019, 89; Reinhart, GRUR Prax 2018, 455; Hagenmeyer, WRP 2019, 422).
Nach der Leitlinie ist die Angabe neben oder unter dem Verweis anzubringen; dies besagt, dass sich zwischen dem Verweis und der Angabe keine anderen Angaben oder graphischen Elemente, die eine Zuordnung der Angabe zu dem Verweis behindern, befinden dürfen (OLG Celle, BeckRS 2017, 34137)."

3) Verlinkung des Beipackzettels nicht ausreichend

Die erforderliche Angabe „c® trägt mit Vitamin D zur normalen Funktion des Immunsystems bei“ wurde weder bei der Kategorisierung „Immunsystem“ und „Abwehrkräfte“ noch unter „Details“ angezeigt. Die Anzeige erst in dem verlinkten Beipackzettel genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen:

"Dass der Verbraucher in einem dritten Schritt den Hinweis „Beipackzettel“ oder den Hinweis „wichtige Pflichtangaben“ anklicken und dort den ein- bzw. zweiseitigen Text vollständig lesen kann, um dann dort im letzten Absatz, farblich etwas hervorgehoben, diese Information zu finden, genügt nicht den Anforderungen an ein „Beifügen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Dieser Hinweis wird weder unmittelbar noch in der Nähe des Verweises erteilt. Allein das rot hinterlegte Feld „Details“, welches gesondert angeklickt werden muss, und die dort dann vorgehaltene Möglichkeit, die weiteren Felder „Beipackzettel“ oder „Wichtige Pflichtangaben“ anzuklicken, begründet nicht die unmittelbare Nähe oder die erforderliche Verbindung der Angabe „c® trägt mit Vitamin D zur normalen Funktion des Immunsystems bei“ zwischen der Bezeichnung der Kategorisierung und dem beworbenen Nahrungsergänzungsmittel.
Dies gilt erst recht, als dass sich die zwingend erforderliche Information erst auf der zweiten Seite des Feldes „Wichtige Pflichtangaben“ findet und dort erst im allerletzten Absatz, zumal bei Anklicken der Reiter „Immunsystem“ und „Abwehrkräfte“ nicht einmal der Hinweis auf erforderliche Pflichtangaben vorhanden ist.
[…]
Durch diese gewählte Gestaltungsweise ist gerade keine Verbindung zwischen der Reiterbezeichnung/Kategorisierung „Immunsystem“ und „Abwehrkräfte“ zu dieser Angabe erreicht. Vielmehr wird gerade eine Zuordnung der Pflichtangaben zu dem Verweis „Immunsystem“ und „Abwehrkräfte“ verhindert. Der normal informierte, aufmerksame Verbraucher wird in der Regel kaum das Feld „Erforderliche Pflichtangaben“ anklicken und den zweiseitigen Text bis zum Ende durchlesen."

III. Fazit

Online-Händler, die über ihren Online-Shop auch Lebensmittel und/oder Nahrungsergänzungsmittel verkaufen, sollten bei der Bezeichnung der Produktkategorien darauf achten, dass diese nicht gegen die Vorgaben der HCVO verstoßen.

Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich verboten, es sei denn, sie wurden (mit konkretem Wortlaut) von der EU-Kommission explizit gemäß einer stetig aktualisierten Liste zur Verwendung zugelassen.

Ergibt sich keine Zulassung aus der Liste, ist die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme macht nur Art. 10 Abs. 3 HCVO, der Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit erlaubt, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Mit Urteil vom 30.01.2020 (C-524/18) hatte der EuGH auf Vorlage des BGH entschieden, welche Anforderungen an das „Beifügen“ der speziellen, zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe zu dem allgemeinen Verweis zu stellen sind. Das LG Osnabrück hat diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewendet.

Danach kann bereits die Kategoriebezeichnung in einem Online-Shop eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellen, wenn lediglich in unzureichender Form auf die maßgeblichen Informationen verlinkt wird.

Das Gericht wies in diesem Zusammenhang aber auch darauf hin, dass unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben eine entsprechende zugelassene Angabe über einen Sternchenhinweis beigefügt werden könne.

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