Elektrogesetz

Registrierungspflicht bei bestimmten Produkten

Registrierungspflicht bei bestimmten Produkten

- Antriebe für Garagen- oder Industrietore

Antriebe für Garagen- oder Industrietore sind registrierungspflichtig, so die stiftung ear:

"Maßgebend hierbei ist, dass Antriebe für Tore eine eigenständige, herstellerbestimmungsgemäße Funktion erfüllen, auch wenn sie die Funktion, nämlich die Bewegung von Toren, erst nach Einbau/Anbau o. ä. mit einem Tor erfüllen. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass Nutzer Torantriebe nicht zwingend selbst in Betrieb nehmen. Vielmehr genügt es, wenn ein Gerät durch eine Fachkraft installiert und dem Nutzer betriebsfertig übergeben wird. Zuletzt ist ein Torantrieb auch kein ortsfestes industrielles Großwerkzeug, da er weder zu industriellen Zwecken genutzt wird, noch dauerhaft ortsgebunden ist."

- Autoradios

Hierzu die Stiftung EAR:

Kraftfahrzeuge unterfallen der Altfahrzeug-Verordnung und damit nicht dem ElektroG. Autoradios unterfallen dann dem ElektroG, wenn sie für sich genommenen eine eigene spezifische Funktionalität aufweisen und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden können (VG Ansbach, Urteil v. 2.7.2008, Az. AN 11 K 06.02339). Letzteres trifft bei allen Autoradios zu, die ausgetauscht werden können. Es ist also nicht entscheidend, ob diese austauschbaren Autoradios bereits bei der Auslieferung des Autos enthalten sind oder nachträglich ausgetauscht werden. Entscheidend ist allein die Möglichkeit des Austauschs.

Etwas anderes gilt z.B. für solche Autoradios, die in der Bordelektronik des Autos (tief) integriert sind, die auch weitere Steuerungsfunktionen ermöglicht, wie z.B. Navigation, Lüftung, Sitzheizung etc. (wie z.B. bei gängigen Fahrzeugtypen von BMW, Mercedes etc.).

- Bestückungsautomat inklusive Transformator 20 kVA

Hinweis: Es geht um einen Bestückungsautomat der bei Firmen eingesetzt wird, die Leiterplatten fertigen. Bei dieser Leiterplattenfertigung werden Bauelemente auf einer Leiterplatte platziert, die dann in einem Lötprozess verlötet werden. Die einzelnen Bauelemente werden dem Bestückungsautomaten in seiner Bauteilsversorgungsstation („Feeder“) zur Verfügung gestellt. Ein Bestückungskopf saugt durch Unterdruck ein Bauteil aus dem Tray, überprüft die Lage mittels eines Kamerasystems, berechnet Winkel- und Positionsoffset zur Nominalposition und platziert das Bauteil auf der Leiterplatte. Sind alle Bauteile bestückt, wird die Leiterplatte über ein Fördersystem weitertransportiert und eine neue leere Leiterplatte zugeführt. Die Stromversorgung des Bestückungsautomaten beträgt 200 V +- 20 V. Der Bestückungsautomat hat ein Gewicht von 3000 Kilogramm und kostet 400.000,00 Euro.

Ein solcher Bestückungsautomat ist, laut VG Ansbach (Urteil vom 01.12.2010, Az. AN 11 K 10.00426), nicht registrierungspflichtig:

"Für den Bestückungsautomaten … inklusive des Transformators 20 kVA liegt jedoch eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG vor. Die in Anhang I des ElektroG unter Nr. 6 dort selbst vorgesehene Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge ist gegeben. Der Bestückungsautomat inklusive des Transformators stellt eine Maschine dar, die zu industriellen Zwecken benutzt wird, da er in Zusammenhang mit einer handwerklichen, gewerblichen und industriellen Produktion steht. Er ist dauerhaft ortsgebunden. Aufgrund seiner Schwere und Größe kann er nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von seinem vorhandenen Platz entfernt werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass er nach seiner Zweckbestimmung dauerhaft an einem vorbestimmten Ort betrieben werden soll. Dies ergibt sich zum einen schon aus seiner Größe und seinem Gewicht, zum anderen auch aus der langen Installationsdauer, die nach Angaben der Klägerin zwei Tage in Anspruch nimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass der streitgegenständliche Bestückungsautomat laufend an anderen Orten eingesetzt werden soll. Er muss auch durch Fachpersonal an einem bestimmten Ort installiert werden. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die FAQ der EU-Kommission argumentiert, der streitgegenständliche Bestückungsautomat sei deswegen nicht als ortsfestes industrielles Großwerkzeug zu betrachten, weil er eine funktionale und Handelseinheit darstelle, ist dem Folgendes zu entgegnen: Nach Ziffer 1.3 der FAQ sind, wie die Beklagte richtig ausführt, Maschinen/Systeme, die als funktionale oder Handelseinheit in den Verkehr gebracht werden, ausdrücklich von der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG ausgenommen. Dort ist nämlich ausgeführt: „Large-scale stationary industrial tools“ are machines or systems, consisting of a combination of equipment, systems, finished products and/or components, each of which is designed to be used in industry only, permanently fixed and installed by professionals at a given place in an industrial maachinery or an industrial building to perform a specific task. Not indended to be placed on the market as a singel functional or commercial unit“. Die FAQ leiten diese Definition aus dem in der EMV-Richtlinie 89/336/EWG über Elektromagnetische Verträglichkeit und dem dazugehörigen Leitfaden vorkommenden Begriff „ortsfeste Anlage“ ab. In diesem Leitfaden zur EMV-Richtlinie 89/336/EWG wird der Begriff „ortsfeste Anlage“ wie folgt definiert: „Ortsfeste Anlage“ ist eine Kombination mehrerer Systeme, Endprodukte und/oder Bauteile, die von einem Assembler/Errichter an einem bestimmten Ort zusammengefügt und/oder installiert werden, um in einem zu erwartenden Umfeld zusammenzuarbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen; diese Kombination soll aber nicht als einzelne funktionale oder Handelseinheit in Verkehr gebracht werden .“ Zur Auslegung des Begriffs „ortsfestes industrielles Großwerkzeug“ kann mangels ausdrücklicher Definition auf diese (rechtlich unverbindlichen) FAQ grundsätzlich auch abgestellt werden. In der Rechtsprechung wurde bisher ebenfalls unstreitig als Interpretationshilfe für die Definition des Begriffs des ortsfesten industriellen Großwerkzeugs auf den Leitfaden zur Richtlinie 89/336/EWG zurückgegriffen (vgl. BayVGH vom 30.6.2009, zitiert nach juris). Nicht übersehen werden darf jedoch, dass die Richtlinie 89/336/EWG mittlerweile durch die Richtlinie 2004/108/EG ersetzt ist. Diese Richtlinie war bis zum 20. Juli 2007 umzusetzen. Die Umsetzung in nationales Gesetz erfolgte mit dem Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26.2.2008. Zu der Richtlinie 2004/108/ EWG ist auch ein neuer Leitfaden - Stand 21.5.2007 - erschienen. Die Definition der „ortsfesten Anlage“ in Art. 2 Abs. 1c der Richtlinie 2004/108/EG lautet nunmehr wie folgt: „Ortsfeste Anlage ist eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden“. In dem dazugehörigen Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2004/108/EG - Stand 21.5.2007 - wird die „ortsfeste Anlage“ wie folgt definiert: „Ortsfeste Anlage ist eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden. „Ortsfeste Anlage“ ist somit ein alles umfassender Ausdruck für sämtliche elektrische Anlagen, die als dauerhafte Anlagen gebaut werden. Die Definition schließt alle Anlagen ein, von der kleinsten privaten Elektroinstallation bis zu nationalen Strom- und Telefonnetzen einschließlich aller geschäftlichen und industriellen Anlagen“. Als Beispiele für ortsfeste Anlagen werden genannt: Industrieanlagen, Kraftwerke, Gepäckbearbeitungsanlagen am Flughafen, Maschinenanlagen in Eissporthallen, Wasserpumpenstationen, Wasseraufbereitungsanlagen, Klimaanlagen. Es fällt auf, dass in den eben genannten Definitionen das Kriterium der „funktionalen oder Handelseinheit“ nicht mehr auftaucht. Insofern kann dem Kriterium der „funktionalen oder Handelseinheit“ nach Auffassung der Kammer für die Frage, ob ein Elektrogerät als ortsfestes industrielles Großwerkzeug einzustufen ist mit der Folge, dass es nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfällt, keine Bedeutung mehr beigemessen werden. Vorliegend kommt es also gerade nicht darauf an, ob der Bestückungsautomat … inklusive des Transformators 20 kVA als funktionale oder Handelseinheit in Verkehr gebracht wird. Im Übrigen kann auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge vom Anwendungsbereich des ElektroG das Kriterium „Inverkehrbringen des Großwerkzeugs als funktionale oder Handelseinheit“ nicht sinnvoll angewendet werden. Die Ausnahme für ortsfeste industrielle Großwerkzeuge vom Anwendungsbereich des ElektroG beruht darauf, dass diese typischerweise nicht mit den Siedlungsabfällen entsorgt werden, sondern vielfach direkt von den Herstellern zurückgenommen und häufig wegen ihrer Hochwertigkeit ohnehin recycelt werden. Deshalb bestehen bei industriellen Großwerkzeugen auch nicht die typischen Gesundheits- und Umweltgefahren bei der Rücknahme und ihrer Entsorgung. Ferner werden gerade die typischen Großwerkzeuge als Handelseinheiten in Verkehr gebracht, z.B. Schweißschränke oder Fertigungseinheiten für die industrielle Herstellung z. B. von Bauteilen oder Baugruppen, (Pschera/Enderle, in Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 2 ElektroG RdNr. 87). Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, für welche Elektrogeräte dann überhaupt die Ausnahmevorschrift greifen würde. Der Gesetzgeber wollte aber doch ersichtlich für ortsfeste industrielle Großwerkzeuge einen Ausnahmetatbestand schaffen. Zusammenfassend kann daher nach Auffassung der Kammer dem in den FAQ der Kommission enthaltenen Kriterium der „funktionalen oder Handelseinheit“ keine Bedeutung zugemessen werden. Da der Bestückungsautomat inklusive des Transformators im Übrigen die Merkmale eines ortsfesten industriellen Großwerkzeugs erfüllt und somit nicht in den Geltungsbereich des ElektroG fällt, ist eine entsprechende Feststellung durch die Beklagte geboten. Insofern kann die Frage, wie der Begriff des „ortsfesten industriellen Großwerkzeugs“ in anderen, insbesondere in den von der Klägerin angeführten Ländern, Leitfäden und Stellungnahmen verschiedener Organisationen verstanden wird und ob hierauf zurückgegriffen werden kann, dahinstehen."

- Chipkarten

Dies ist der Fall und basiert auf einem zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) abgestimmten Ergebnis einer Prüfung der Registrierungspflicht von Chipkarten.

Hierzu hat die Firma take-e-way, Kooperationspartner der IT-Recht Kanzlei, nachfolgende interessante Pressemitteilung veröffentlicht:

Zum Beispiel Krankenversichertenkarten, SIM-Karten und Telefonkarten sind registrierungspflichtig

Chipkarten, oft auch Smartcards oder Integrated Circuit Cards (ICC) genannt, sind spezielle Plastikkarten mit einem eingebauten oder integrierten Schaltkreis (Chip), der eine Hardware-Logik, einen Speicher oder auch einen Mikroprozessor enthält. Chipkarten werden durch spezielle Kartenlesegeräte angesteuert. Chipkarten umfassen zum einen Speicher-Chipkarten mit einfacher Logik und zum anderen Prozessor-Chipkarten mit eigenem Karten-Betriebssystem und kryptografischen Fähigkeiten.

Speicher-Chipkarten bestehen dabei nur aus einem Speicher, der ausgelesen oder beschrieben werden kann. Beispiele sind die Krankenversicherten-, SIM- oder Telefonkarte. Über die Schnittstelle der Speicher-Chipkarten ist es möglich, sequenziell auf die einzelnen Speicherzellen zuzugreifen.

Prozessor-Chipkarten verfügen über einen Mikroprozessor mit einem eigenen Betriebssystem, über den man auf die gespeicherten Daten zugreifen kann. Der selbst unsichtbar in die Karte integrierte Chip verfügt entweder über sichtbare Kontaktflächen für die mechanische Kontaktierung oder über eine meist unsichtbare Antenne für die kontaktlose induktive Kontaktierung, sogenannte Transponderkarten/Radio-Frequency-Identification-Systeme (RFID).

Registrierungspflicht aufgrund des ordnungsgemäßen Betriebs durch elektrische Ströme oder elektrische Felder

Geräte, die zum ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, fallen in den Anwendungsbereich des ElektroG (§ 3 Abs. 1). Der ordnungsgemäße Betrieb in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung der vom Hersteller des Produkts bestimmte vorgesehene Betriebsablauf. Kann ein vom Hersteller für den Endnutzer vorgesehener Betriebsablauf mangels Strom nicht erfolgen, scheidet ein Strom oder Felder erfordernder ordnungsgemäßer Betrieb aus.

Der integrierte Schaltkreis des Chips einer Chipkarte benötigt bereits selbst elektrische Ströme (Chip mit Kontakt) oder elektromagnetische Felder (kontaktloser Chip). Insofern setzt bereits die Speicherfunktion in der Karte selbst elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder voraus. Damit ähnelt sie insbesondere dem ebenfalls vom Anwendungsbereich des ElektroG umfassten USB-Stick.

Mithin ist bei Chipkarten und nicht zuletzt bei erweitertem Funktionsumfang wie kryptografischen Fähigkeiten von einem elektromagnetische Felder oder elektrische Ströme benötigenden ordnungsgemäßen Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 des ElektroG auszugehen, so dass ein Elektro- und Elektronikgerät vorliegt. Chipkarten sind der Kategorie 3 (IT- und Telekommunikationsgeräte) zuzuordnen. Die Zuordnung zu der entsprechenden Geräteart in der Kategorie 3 ergibt sich aus dem Hauptanwendungsbereich der Chipkarte.

Magnetkarten sind nicht registrierungspflichtig

Als Magnetkarten werden Plastikkarten bezeichnet, die mit einem mit magnetischem Metalloxid überzogenen Streifen (Magnetstreifen) versehen sind. Üblicherweise ist dieser Magnetstreifen auf der Rückseite der Karte angebracht und verfügt über eine Speicherkapazität von zirka 1024 Bit auf drei Spuren.

Das Beschreiben beziehungsweise Lesen des Magnetstreifens erfolgt durch Vorbeiführen der Karte an einem Schreib-/Lesekopf. Dieser Schreib-/Lesekopf erzeugt zum Schreiben ein magnetisches Wechselfeld mit der Frequenz des Signals und orientiert so die Magnetpartikel der Karte entsprechend dem Signal beziehungsweise erzeugt zum Lesen ein magnetisches Feld konstanter Frequenz, das durch die vorbeigeführten Magnetpartikel des Magnetstreifens im Takt der Orientierung moduliert wird. Der Vorgang ist mit einem Beschreiben/Lesen einer Diskette oder eines Tonbands vergleichbar.

Eine Magnetkarte ist dadurch gekennzeichnet, dass die auf ihr angelegten Daten regelmäßig durch einen elektronischen Durchzugleser ausgelesen werden. Durch die Aktivierung magnetischer (jedoch nicht elektromagnetischer) Felder kann die Karte beschrieben und ausgelesen werden. Demnach bedarf es zwar magnetischer Felder zum Auslesen oder Beschreiben der Karte. Eine Zuführung elektrischen Stroms oder elektromagnetischer Felder zur Magnetkarte erfolgt aber nicht.

Die maßgebliche, vom Hersteller und Verbraucher zugedachte Funktion der Magnetkarte liegt jedoch in dieser passiven Speicherung und Zurverfügungstellung bestimmter Informationen. Der elektrischen Strom benötigende, ordnungsgemäße Betrieb ist folglich nicht der Magnetkarte, sondern allein dem Lese- oder Schreibgerät zuzuordnen.

In diesem Sinne bedarf der ordnungsgemäße Betrieb der Magnetkarte selbst keinen elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des ElektroG. Es handelt sich daher auch nicht um ein Elektro- oder Elektronikgerät.

- Digitale Bilderrahmen

Registrierungspflichtig, so das LG Bochum mit Urteil vom 02.02.2010 (Az. I-17 O 159/09).

- Druckerhöhungsanlagen und Schmutzwasserpumpen

Das VG Ansbach entschied (Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.01985), dass Druckerhöhungsanlagen und Schmutzwasserpumpen (zumindest im vorliegenden Fall) im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig sind:

"Die kleine handliche Grundfos Jetpumpe ist geeignet für zahlreiche Aufgaben in der Wasserversorgung und Wasserförderung im Bereich Haus, Garten und Hobby sowie in der Landwirtschaft und im Gartenbau. In Verbindung mit einer Drucksteuereinheit oder einem Druckbehälter für eine bedarfsabhängige Regelung ist sie bestens geeignet für kleine Wasserversorgungssysteme. Die Jetpumpe ist eine selbstansaugende, einstufige Kreiselpumpe mit Saug- und Druckstutzen. Die Pumpe ist direkt mit einem lüftergekühlten Motor verbunden, der einen eingebauten Thermoschalter hat (Bl. 115 der vorgelegten Unterlagen). Der Motor benötigt Wechselstrom 220 - 240 V (Bl. 116 a.a.O.). Für den automatischen Betrieb von Pumpen in kleinen Wasserversorgungssystemen werden Drucksteuereinheiten eingesetzt (Bl. 117 a.a.O.). Das Produkt … ist ein Hauswasserwerk und wird als steckerfertige Wasserversorgungsanlage geliefert. Es lässt sich mit wenig Aufwand in Kellern, Gewächshäusern und Wirtschaftsräumen installieren (Bl. 124 a.a.O.). Das Hauswasserwerk … ist eine steckerfertige Wasserversorgungsanlage mit geringem Installationsaufwand (Bl. 133 a.a.O.). Die Wasserversorgungssysteme von Grundfos wurden speziell für den Einsatz in Haus und Garten konzipiert (Bl. 131 a.a.O.).

Bei der Schmutzwasserpumpe handelt es sich um eine Tauchmotorpumpe. Sie dient der Förderung von Oberflächenwasser und häuslichem, gewerblichem und industriellem Grauwasser, ist stationär und auch sehr gut transportabel einsetzbar. Ihre Haupteinsatzgebiete sind Drainage-/ Wasserhaltungssysteme, Trockenhaltung und Rückstausicherung von Keller-, Lager- und Tech-nikräumen, Entwässerung von Waschkellern, Nassräumen und Niedergängen, Entwässerung von Schmutzwasser aus gewerblichen Wasch- und Reinigungsmaschinen, Einsatz bei Überflutungen, Wasserentnahme aus Flüssen, Teichen und Regenwassersammelbecken und Förderung von Oberflächen-/Regenwasser mit entsprechenden Verunreinigungen (Bl. 26 und 103 a.a.O.). Der Tauchmotor wird mit Wechselstrom 230 V angetrieben (Bl. 27 und 104 a.a.O.).

Nach diesen Beschreibungen stellen sowohl der … als Hauswasserwerk als auch die Schmutzwasserpumpe Pumpen dar, bei denen durch Einsatz eines elektrischen Motors infolge der flexiblen Verwendungsmöglichkeiten dieser Produkte Trink-, Brauch- oder Abwasser angesaugt und weitergeführt wird. Zur Erfüllung dieser Funktion benötigen sie elektrischen Strom. Dies ist an sich unstreitig. Zu Unrecht bestreitet die Klägerin hier aber die Geräteeigenschaft der beiden Produkte. Nach der obengenannten hier maßgeblichen Begriffsbestimmung für Geräte stellen sie selbständige, abgegrenzte Einheiten dar, die bewirken, dass Trink-, Brauch- oder Abwasser ge- und befördert, d.h. von einem bestimmten Standort zu einem anderen geführt wird. Beide Produkte - also insbesondere auch der … - stellen im vorgenannten Sinn auch eigen- oder selbständige Geräte dar, da sie eine eigenständige Funktion erfüllen, für einen Einbau vorgesehen sind und dieser ohne großen technischen, insbesondere unverhältnismäßigen Aufwand erfolgen kann. Der Begriff des eigenständigen Geräts ist als Abgrenzung zu einem bloßen Bauteil zu verstehen. Ein solches bloßes Bauteil ist aber auch der … nicht. Dieser wird stecker- und anschlussfertig geliefert und kann schon nach den eigenen Angaben der Klägerin von geeignetem Fachpersonal „mit wenig Aufwand“ bzw. „mit geringem Installationsaufwand“ in eine bestehende Wasserversorgungsanlage eingefügt werden. Dass sie ihre zugedachte Funktion, als Pumpe zu wirken, erst nach Einbau in die Wasserversorgungsanlage erfüllt, ändert nichts daran, dass bereits vor dem Einbau ein selbständiges oder eigenständiges Gerät vorliegt. Dem steht auch Nr. 2.5.5. der früheren Hinweise des BMU zum Beispiel Warmwassergeräte, wo solche mit dem Wasserleitungssystem direkt verbundenen Druckgeräte im Gegensatz zu offenen, drucklosen Warmwassergeräten als „feste Installation“ angesehen wurden, nicht entgegen. Abgesehen davon, dass diese Hinweise zumal für das Gericht nicht bindend waren, beziehen sie sich im Gegensatz zur vorliegenden Situation auf Warmwasserdruckgeräte, die schon wegen der technischen Voraussetzungen einen erheblichen Aufwand beim Einbau und beim Wiederausbau aus dem Wasserleitungssystem erfordern dürften. Daher hat die Beklagte zu Recht die Elektrogeräteeigenschaft beider Produkte bejaht."

Auch fallen beide Produkte in den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie der Kategorie 6 elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge („electrical and electronic tools with the exeption of large-scale stationary industrial tools“ in der englischen Fassung der WEEE-Richtlinie) zugeordnet werden können - so das VG Ansbach. (Der Streitwert wurde übrigens in diesem Verfahren auf 20.000 € festgesetzt.)

Mit Beschluss vom 28.06.2010 hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Az. 20 ZB 10.401) das Urteil des VG Ansbach bestätigt.

- Kfz Zubehör (FIS Control"-Geräte)

Es geht um sog. "FIS Control"-Geräte, �die nicht im Auslieferungszustand eines Fahrzeugs, sondern vielmehr als Nachrüsteile separat in Verkehr gebracht werden. Diese sind registrierungspflichtig, so das VG Ansbach (Urteil vom 13.03.2013, Az. AN 11 K 12.00721):

"Im vorliegenden Fall unterlag das damalige Produkt des Klägers mit der diesbezüglichen Marke dem ElektroG und der dortigen Registrierungspflicht, speziell bestand zu Gunsten des Klägers keine Ausnahme im Sinn der hier maßgeblich diskutierten Form, dass es „Teil eines anderen Geräts, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt“ gewesen wäre. Wegen der sonstigen vorab genannten Kriterien ist bereits auf die Begründungen in den oben genannten Bescheiden Bezug genommen, dem ist nichts hinzuzufügen.

Zum letztgenannten Aspekt gilt auch weiterhin ergänzend dies: Es handelte sich bei dem nachträglich installierbaren Produkt des Klägers um eine „selbständige, abgegrenzte Einheit“ im oben genannten Sinne, es stellte auch im hiesigen Kontextbegriff und mit der hier einschlägigen, oben aufgezeigten Interpretation ein „eigen- oder selbständiges Gerät“ dar, da es eine eigenständige Funktion erfüllte, für einen Einbau in die Kfz gerade vorgesehen war und dieser Einbau wie auch umgekehrt sodann der Ausbau ohne großen technischen, insbesondere unverhältnismäßigen Aufwand erfolgen konnte. Wie bereits oben dargelegt, ist der hier einschlägige Begriff des „eigenständigen Geräts“ fach- und rechtsspezifisch als Abgrenzung zu einem bloßen Bauteil zu verstehen. Ein solcher bloßer Bauteil war jedoch das hier relevante damalige Produkt des Klägers nicht, denn das Produkt des Klägers war nach dessen Beschreibung in der Einbauanleitung wie auch im Internet mit wenig Aufwand und bei nur wenigen Teilen mit einfachen Verbindungen in ein Kfz einbaubar. Dass das klägerische Produkt seine ihm zugedachte Funktion der vermehrten Datenanzeige in der Armatur des Pkw erst nach Einbau in das Kfz erfüllte, ändert nichts daran, dass bereits vor dem Einbau im hiesig allein einschlägigen Sprach- und Rechtssinn ein „selbständiges oder eigenständiges Gerät“ vorlag. Angemerkt sei, dass etwaige anders auszulegende frühere Hinweise des BMU für das Gericht nicht bindend waren und auch von den höheren Fachgerichtsinstanzen nicht als maßgeblich angesehen wurden, sodass auf diese hier auch nicht weiter einzugehen ist.

(...) Ebenfalls aus Rechtsgründen für die Entscheidung nicht relevant ist der zwischen den Beteiligten erörterte Aspekt, ob der bei den beiden hier rechtlich getrennt zu sehenden Geräten letztlich bei der Altfahrzeugentsorgung vorzunehmende Ausbau des damaligen klägerischen Produkts auch wirklich umgesetzt wird, denn etwaige Vollzugsdefizite durch Kfz-Halter oder Altfahrzeugverwerter berühren nicht die hier relevante Frage um den Anwendungsbereich des ElektroG mit dem Unterpunkt der Registrierungspflicht. Derartige Aspekte wären vorliegend bei Kfz also auf Basis der hierfür geltenden Regelungen der Altfahrzeugentsorgung zu kontrollieren und zu regeln."

- Hörsysteme aus Implantaten und externen Komponenten

Nicht registrierungspflichtig, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 01.03.2010, Az. 20 ZB 09.3099):

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die externen Komponenten der streitgegenständlichen Hörsysteme (Vibrant Sound Bridge mit Audioprozessor für bestimmte Arten der Schwerhörigkeit, Cochlea-Implantat mit Sprachprozessor für taube oder ertaubte Menschen mit bestimmten Krankheitsbildern) keine eigenständigen Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG, sondern vielmehr Teile anderer Geräte sind, die als Implantate nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ElektroG) und deswegen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (BayVGH vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.3242) sind diese externen Komponenten, die ohne Implantat nicht vertrieben werden, notwendig, um überhaupt die Originärfunktion des Gesamtproduktes zu bewirken. Ihnen kommt keine eigene spezifische Funktionalität zu, die ohne weitere Installation verfügbar wäre (vgl. BayVGH vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417). Sie stellen daher – entgegen der Meinung der Beklagten – keine Elektro- und Elektronikendgeräte im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG mit eigenständiger Funktion dar (vgl. auch BayVGH vom 19.8.2008 Az. 20 ZB 08.1647)

- Kapselgehörschutzgeräte

Begriffsbestimmung: Es geht vorliegend um Produkte zum Schallschutz des Gehörs gegen Außenlärm. Der Schutz wird einerseits dadurch gewährleistet, dass das Produkt durch Anlegen der Kapseln am Ohr eingesetzt wird. Für diese Funktion ist kein elektrischer Strom erforderlich. Die Geräte verfügen zusätzlich über eine batteriebetriebene einschaltbare Zusatzfunktion, die einerseits unerwünschte Außengeräusche mindert und andererseits trotz der lauten Umgebungsgeräusche Gespräche und Warnsignale herausfiltert und leichter wahrnehmbar macht. Hierzu nehmen zwei Mikrofone an den Kapseln die Umgebungsgeräusche auf und begrenzen auftretenden Lärm auf einen Pegel von 82dB. Im Bedarfsfall können normale Umgebungsgeräusche, also z.B. Gespräche und Warnsignale, um bis zu 12dB verstärkt werden. Der Betrieb dieser Geräte ist auf Gleichspannung für unter 1500 Volt ausgelegt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht (vgl. Urteil vom 30.06.2009, Az.20 BV 08.3242), dass es sich bei solchen Kapselgehörschutzgeräten um gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG registrierungspflichtige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG handelt. Auch die Besonderheit, dass die Ohrkapseln das menschliche Gehör des Trägers vor Lärm auch dann schützen, wenn die elektronische Funktion abgeschaltet wird oder aus anderen Gründen ausfällt, rechtfertige kein anderes Ergebnis. (Mehr Informationen zu dieser Problematik siehe hier)

- Kompressoren

Sind Kompressoren registrierungspflichtig? Diese Frage hatte der Bayerische Verwaltungsgerichthof (vgl. Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417) zu klären. Es ging um Kompressoren, die als separate Einheit zum Kauf angeboten wurden, zusammen mit einer zur Steuerung des Kompressors notwendigen Bedieneinheit/Bedienpult. Die Kompressoren wurden mit Strom (Spannung unter 1.000 Volt) betrieben. Der Bay. Verwaltungsgerichtshof bejahte die Registrierungspflicht:

"Sie sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG i.V.m. Satz 2 Anhang I der Kategorie 6 mit dem Oberbegriff "Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge" zuzuordnen. Als einschlägiges Beispiel nennt die Liste der Kategorien und Geräte unter Nr. 6 "Geräte zur sonstigen Verarbeitung von gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln." Hierunter ist ein Kompressor zu subsumieren. Seine Funktion besteht in der Komprimierung, also in der Verarbeitung des gasförmigen Stoffes Luft. Dass es sich im Gegensatz zu festen und flüssigen Stoffen bei Luft um einen gasförmigen Stoff handelt, steht für den Senat ebenso außer Frage wie die vom Wortlauf umfasste Auslegung, dass eine Verdichtung der Luft oder anderer atembarer Gase zugleich eine "Verarbeitung" derselben involviert. Dass die fraglichen Kompressoren mit dem hohen Druck von 345 bis 413 bar arbeiten, bleibt für ihre Zuordnung zum Elektrogesetz irrelevant."

- Ladegerät, welches im Modellflugbereich eingesetzte "Lipo-Akkus" auflädt

Registrierungspflichtig, so das OLG München (Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 U 3061/09):

"Das Ladegerät X ist unstreitig dafür ausgelegt, im Modellflugbereich eingesetze "Lipo-Akkus" sachgerecht zu laden. Das damit, ebenfalls unstreitig, mittels entsprechender Adapter auch haushaltsübliche Akkus oder Autobatterien geladen werden können, ändert nichts daran, dass das Ladegerät seinem bestimmungsgemäßen Hauptzweck nach Zubehör für Spiel- bzw. Freizeitgeräte ist und von der Beklagten hierfür angeboten wurde."

- Lupenleuchten

Laut VG Ansbach sind Lupenleuchten nicht registrierungspflichtig (so z. B. geschildert im Verfahren VG Ansbach, AN 11 K 08.01163), da „Lupenleuchten“ bereits [deshalb] nicht dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes unterfallen würden, da die Leuchte Teil eines anderen Gerätes, nämlich der Lupe, sei, die ihrerseits nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes falle.

- Luxusuhren (batteriebetrieben)

Das VG Ansbach hat mit Urteil vom 16.07.08 (Az. 11 K 07.02233) entschieden, dass auch Luxusuhren registrierungspflichtig sind, obwohl diese kaum jemals in den Abfallkreislauf gelangen dürften:

Die Inanspruchnahme der Klägerin nach den Vorgaben des ElektroG erweist sich auch unter dem besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass die von ihr hergestellten Luxusuhren nicht in den Abfallstrom gelangen, als verhältnismäßig. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, besteht nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Ziffer 1 ElektroG für einen Hersteller die Möglichkeit, im Hinblick auf nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Elektrogeräte für eine Berechnung der Abholpflicht (und damit auch der Bereitstellungspflicht) nach „dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart“ zu optieren. Gelangten folglich die von der Klägerin hergestellten Uhren nicht in den Abfallstrom, träfe sie bei Wahl dieser Berechnungsmethode im Rahmen ihrer individuellen Produktverantwortung für nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte keine Abholverpflichtung.

Auch im Hinblick auf die Meldepflichten des § 13 ElektroG besteht die Möglichkeit, gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 ElektroG abweichende Meldezeiträume mit der Beklagten zu vereinbaren. Gemäß der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Bundesratsvorschlag der Einführung von Befreiungstatbeständen (vgl. BT-Drs. 15/4243, S. 19), auf den sich die Klägerin stützt, dienen die genannten Regelungen gerade dazu, Hersteller von Produkten, die nur zu geringen Teilen im Abfallstrom zu erwarten sind - genannt werden ausdrücklich „wertvolle Uhren“ - von den Pflichten des ElektroG jedenfalls teilweise zu suspendieren. Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Klägerin durch das ElektroG im Rahmen der individuellen Produktverantwortung liegt daher zur Überzeugung der Kammer nicht vor.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2009 (Az. 20 ZB 08.3013) bestätigt, dass batteriebetriebene Luxusuhren registrierungspflichtige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG sind.

- Magnetbefestigte Blinkleuchten an Kraftfahrzeugen

Die Registrierungspflicht solcher Produkte hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.08.2008 (Az. 20 ZB 08.1647) bejaht. Insbesondere seien die durch einen Magneten an Kraftfahrzeugen zu befestigenden Warnlampen nicht durch § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ausgenommen: (Nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 ElektroG aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fällt.)

"Die von der Klägerin geltend gemachte ausschließliche Verwendung der unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 ElektroG fallenden Lampen an Kraftfahrzeugen nimmt jene aber nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Das käme zunächst dann in Betracht, wenn es sich dabei um im Kraftfahrzeug eingebaute Geräte handelte, die durch ihre körperliche Verbundenheit sich als eingebaute Elemente und damit als Bauteile von Fahrzeugen oder Altfahrzeugen erwiesen, für die gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) i.d.F. der Bek. vom 21. Juni 2002 (BGBl I, S. 2214) diese Verordnung gilt. Das ist aber nicht der Fall. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob die Warnlampen überhaupt als Ausrüstungsgegenstände wie Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile im Sinne des § 1 Abs. 1 AltfahrzeugV angesehen werden können. Ihre Einordnung als Bauteil eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung scheitert vielmehr daran, dass sie nicht in die Kraftfahrzeuge eingebaut sind. Das ist offenkundig. Es besteht keine dauerhafte Verbindung der Warnlampe mit dem sie tragenden Kraftfahrzeug. Vielmehr wird diese dort, wo sie angebracht ist, durch einen Magneten gehalten, der ihre beliebige Entfernung nach Gebrauch ohne weitere Kenntnisse oder Arbeit der jeweils handelnden Person ermöglicht. Hiervon geht ersichtlich auch die Klägerin selbst aus, die von „mobilen“ Geräten spricht (vgl. Bl. 11 der Behördenakte) und in der Klageschrift vom 17. Februar 2006 ausführt, dass die Leuchten nicht an ein bestimmtes Fahrzeug und dessen Nutzungsdauer gebunden sind, sondern individuell in verschiedenen Fahrzeugen benutzt werden können (vgl. Bl. 2 der VG-Akte). Als Gerät, das nicht zum dauerhaften, sondern nur zum vorübergehenden Gebrauch in dem jeweiligen Transportmittel verwendet wird und darüber hinaus dort auch nicht einmal zeitweise eingebaut ist, fällt die Warnlampe nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG (Ehrmann, AbfallR 2005, 242, 245; Prelle/Thärichen/A.Versteyl, Elektro- u. Elektronikgesetz, Kommentar 2008, RdNr. 12 zu § 2)."

- Netzteile

Das BVerwG hat mit Urteil vom 23.09.2010 (Az. BVerwG 7 C 20.09) entschieden, dass auch universal einsetzbare (also i.S.d. ElektroG „kategorieübergreifend“ verwendbare) Netz- und Ladeteile grundsätzlich vom Anwendungsbereich des ElektroG umfasst und damit registrierungs- wie auch kennzeichnungspflichtig sind. Schwierigkeiten hatte das BVerwG nur mit der Begründung...

Das Problem

Prinzipiell unterfallen nur solche Elektro- und Elektronikgesetze dem Anwendungsbereich des ElektroG, die unter die folgenden zehn in § 2 ElektroG genannten Kategorien fallen (sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt):

1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte.

Nur, welcher Kategorie sind Netz- und Ladeteile zuzuordnen?

Ergebnisorientierte Herangehensweise des BVerwG

Ausgangslage: Das BVerwG stellte bereits zu Beginn der Urteilsbegründung klar, dass Netz- und Ladegeräte als unverzichtbare Zubehörgeräte einer Vielzahl von Elektrogeräten in den Anwendungsbereich der WEEE- Richtlinie und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen müssen. Wolle man dies anders sehen, liefe § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte leer, sofern es um Netzteile gehe, die für Hauptgeräte verschiedener Kategorien geeignet sind, zumal Zubehörgeräte wie Netz- und Ladeteile einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtabfallmenge aus Elektro- und Elektronikgeräten ausmachen dürften.

Das BVerwG argumentierte weiter, dass es auch im Hinblick auf Art. 3 GG bedenklich wäre, dass Netzteile für individuelle Geräte/Gerätearten dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, weil ihre Kategoriezuordnung sich ohne Weiteres am Hauptgerät orientieren könne, kategorieübergreifend verwendbare Netzteile aber aus dem Anwendungsbereich heraus fielen. Schlösse man, um dieses Ergebnis zu vermeiden, Netzteile mangels Zuordenbarkeit zu einer Gerätekategorie des § 2 Abs. 1 ElektroG insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus, würde § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG hinsichtlich der Strom übertragenden Geräte konterkariert.

Folgende Lösungsansätze wurden vom BVerwG diskutiert (und größtenteils wieder verworfen):

Erster Lösungsansatz: Pauschale Zuordnung von Netz- und Ladegeräten zur Gerätekategorie Nr.6

Kein gangbarer Weg, so das BVerwG. Eine Zuordnung von Netzgeräten zur Gerätekategorie Nr. 6 (Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) müsse man in jedem Falle ablehnen:

"Nach herkömmlichem Verständnis ist ein Werkzeug ein Arbeitsmittel, um auf Gegenstände (Werkstücke oder Materialien im weitesten Sinne) mechanisch einzuwirken. Im weiteren Sinne steht der Begriff "Werkzeug" für Hilfsmittel im Allgemeinen. Darunter lassen sich Netzteile auch bei großzügigem Begriffsverständnis nicht fassen. Betrachtet man die beispielhafte Aufzählung der Gerätearten unter Nr. 6 im Anhang I zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, wird im Gegenteil deutlich, dass die Netzteile mit den dort beispielhaft genannten Gerätearten dieser Kategorie keinerlei Ähnlichkeit aufweisen."

Zweiter Lösungsansatz: Zuordnung von Netz- und Ladegeräten zu einer der übrigen neun Gerätekategorien?

Auch die verbleibenden neun Gerätekategorien kämen für eine pauschale Zuordnung von Netzteilen nicht in Betracht:

"Die Gerätekategorien in § 2 Abs. 1 ElektroG sind auf Geräte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG zugeschnitten. Netzteile (und andere Strom übertragende Geräte) zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie kategorieübergreifend zum Einsatz kommen, weil eine Vielzahl der in den verschiedenen Gerätekategorien beispielhaft aufgeführten Geräte für ihren ordnungsgemäßen Betrieb ein Netzteil benötigt. Die Möglichkeit, Netzteile im Allgemeinen einer der zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG zuzuordnen, scheidet damit schon kraft Natur der Sache aus."

Dritter Lösungsansatz: Zuordnung von Netz- und Ladegeräte hängt vom Hauptgerät ab

Das BVerwG diskutierte, ob das Problem der Kategoriezuordnung von Netzteilen dadurch behoben werden könne, dass darauf abgestellt werde, welcher Kategorie das Gerät zuzuordnen ist, das mithilfe des Netzteils mit Strom versorgt werden soll. So könne etwa bei Netzteilen, die für bestimmte Geräte einer Geräteart individuell hergestellt und vertrieben werden, sowie bei Universal-Netzteilen für Geräte unterschiedlicher Marken derselben Geräteart verfahren werden.

Letztlich verwarf das BVerwG aber auch diesen Ansatz als nicht praktikabel, weil aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten bzw. multiplen Verwendungsmöglichkeiten der Netzteile auf diese Weise eine klare Einordnung der Geräte bei Abgabe der Netzteile an Kunden nicht möglich sei:

"Nicht ausgeschlossen werden könnte (…) allerdings, dass dasselbe Gerät möglicherweise unter zwei verschiedenen Kategorien registriert würde bzw. werden müsste. Dieses Ergebnis wäre zumindest unbefriedigend, weil für unterschiedliche Kategorien unterschiedliche Pflichten gelten können. So fallen z.B. die Gerätekategorien Nr. 8 und 9 nicht unter die in § 5 normierten Stoffverbote."

Vierter Lösungsansatz: Kategoriezuordnung wird anhand der Zertifizierung der Netzteile vorgenommen

Das BVerwG kommt zum Schluss, dass die Kategoriezuordnung künftig anhand der Zertifizierung der Netzteile vorzunehmen sei:

"Die Zertifizierung bestätigt, dass ein Gerät/Produkt bestimmte Anforderungen und Standards, die für Geräte/Produkte seiner Art in besonders ausgearbeiteten Fachnormen festgelegt sind, einhält. Die Zertifizierung nach einer bestimmten EN oder DIN setzt die Zuordnung des Geräts/Produkts zu einer bestimmten Geräte-/Produktkategorie voraus und lässt daher - ungeachtet etwaiger bereichsspezifischer Unterschiede bei den Begrifflichkeiten - jedenfalls im Sinne einer Indizwirkung Rückschlüsse für die Kategoriezuordnung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz zu."

Fazit

Das BVerwG hat entschieden, dass sowohl

  • Netz- und Ladeteile für individuelle Geräte/Gerätearten (deren Kategoriezuordnung sich ohne Weiteres am Hauptgerät orientieren kann) wie auch
  • universal einsetzbare Netz- und Ladeteile

dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen. Bei universal einsetzbaren Netz- und Ladeteilen ist die Kategoriezurodnung anhand der Zertifizierung der Geräte nach einer bestimmten DIN oder EN (Europäischen Norm) vorzunehmen.

- Photovoltaik-Module

Hierzu die Stiftung EAR:

Photovoltaik-Module /-Paneele zur reinen Umwandlung von Solarenergie in elektrischen Strom - also Geräte, die keine elektrisch integrierten Zusatzfunktionen haben, die outputseitig eine definierte Spannung erzeugen (z. B. Regler) - fallen aktuell nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG (Nach dem Inkrafttreten der neuen WEEE-Richtlinie und deren Umsetzung in deutsches Recht werden diese allerdings in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.). Dies kann etwa für Photovoltaik-Module, die zur Stromerzeugung auf Wohnanlagen installiert werden, zutreffen.

Dagegen fallen Photovoltaik-Module /-Paneele, die unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Nutzungszweck neben der reinen Umwandlung von Solarenergie in elektrischen Strom anschlussseitig in Folge einer integrierten elektrischen Zusatzfunktion eine definierte elektrische Spannung liefern und einen definierten Stromfluss auf der Output-Seite zum Ergebnis haben (z.B. Solar-Ladegeräte, Solartankstellen), in den Anwendungsbereich des ElektroG.

Geräte, die sich einer der zehn Kategorien des ElektroG zuordnen lassen, die aber lediglich solarbetrieben sind (solarbetriebene Taschenrechner, solarbetriebenes Spielzeug), fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich des ElektroG.

- Reiskocher, Schokofontänen und Wickeltischheizstrahler

Bei einem Reiskocher, einem Wickeltischheizstrahler und Schokofontänen handelt es sich um Haushaltskleingeräte, die gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz registrierungspflichtig sind (vgl. hierzu Urteil des AG Dessau-Roßlau vom 27.04.2009, Az. 13 OWi 128/09, 13 OWi 128/09 (162 Js 4014/09).

- Servo-Motoren und Gyrosysteme für ferngesteuerte Elektrohubschrauber

Registrierungspflichtig, so das OLG München (Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 U 3061/09):

"Im Hinblick auf den abfallwirtschaftlichen Zweck des Elektrogesetzes erscheint von Belang, ob eine Komponente, die zum Einbau ein ein größeres Gerät bestimmt ist, von diesem bestimmungsgemäß zur Entsorgung wieder getrennt wird. Auf ein Gyro und den Servo trifft dies zu. Diese werden vom Beklagten einzeln den Endverbraucher angeboten, um von diesem in Elektrohubschrauber eingebaut zu werden. Dass die hierzu erforderlichen Arbeiten über von Jedermann zu leistendes einfaches Zusammenstecken hinausgehen, ist nicht entcheidend, denn die etwas komplizierteren Arbeiten entsprechen gerade der Bestimmung der Komponenten und entsprechen den zu erwartenden Fertigkeiten der dafür als Endverbraucher in Aussicht genommenen Zielgruppe. Der Vortrag der Beklagten, zahlreiche Kunden seien mit den nötigen Anschluss- und Justierarbeiten überfordert und ließen diese durch die Beklagte erledigen, greift nicht durch, denn solche Einbauleistungen sind nicht notwendiger Bestandteil des Angebots; die Beklagte stellt selbst nicht in Abrede, dass es im angesprochenen Kundenkreis Endverbraucher gibt, die die Teile selbst einbauen wollen und können. Auch dem klägerseitig im zweitinstanzlichen Hauptverhandlungstermin gemachten Vortrag, es sei üblich, Servos und Gyros über die Lebensdauer eines Hubschraubermodells mehrfach auszuwechseln, hat die Beklagte nicht widersprochen."

- Signalverstärkeranlagen

Begriffsbestimmung: Es geht vorliegend um Sendeanlagen für Digital Video Broadcasting (DVB), Digital Audio Broadcasting (DAB) und Analog TV (AVB). Sie dienen fest installiert hauptsächlich dazu, ein Signal, das über eine Rundfunkantenne an Rundfunk- und Fernsehempfänger gesendet werde, zu verstärken.

Das VG Ansbach ist der Ansicht (vgl. Urteil vom 02.07.2008, Az. AN 11 K 06.02339), dass es sich bei solchen Signalverstärkeranlagen um gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG registrierungspflichtige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG handelt. Signalverstärker (im obigen Sinne) seien aufgrund ihrer Trennbarkeit von der Antennenanlage und der damit einhergehenden Möglichkeit einer eigenständigen Entsorgung bzw. Wiederverwertung auch nicht als Teil eines anderen Gerätes anzusehen, für das ggf. Ausnahmeregelungen vom Anwendungsbereich greifen könnten. (Zur Problemstellung, wann ein Gerät Teil eines anderen Gerätes ist, das nicht unter den Geltungsbereich des ElektroG fällt s.o.).

- Sportschuh mit elektronischen Bauteilen

Begriffsbestimmung: Vorliegend geht es um einen Sportschuh, der im im Fersenbereich eine Vorrichtung zur weiteren Modifizierung einer im Schuh bereits vorhandenen Dämpfung enthält. Diese besteht zum einen aus dem magnetischen Sensorsystem an der Unterseite der Mittelsohle des Schuhs zur Bestimmung des jeweils vorhandenen Dämpfungswirkgrades und aus einem Mikroprozessor, der die jeweils bestmögliche Dämpfung errechnet. Dessen Befehle setzt zum anderen ein motorbetriebenes Kabelsystem - mit austauschbarer Batterie - um.

Das BVerwG hat entschieden (Urteil vom 21.02.2008, Az. 7 C 43/07), dass ein nicht ausschließlich zum Laufen verwendbarer Sportschuh ein - im Gesetz nicht aufgeführter - Bekleidungsgegenstand sei, auch wenn er mit elektrischen und elektronischen Bauteilen ausgestattet ist (mehr Informationen s.o.). Da ein solcher Bekleidungsgegenstand nicht einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aufgeführten Kategorien zugeordnet werden könne, sei der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet.

Die Frage, ob ein Sportschuh ein Elektrogerät im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ist, weil zur Erfüllung der Primärfunktion kein Strom benötigt wird, könne daher offenbleiben. (Der Senat hat jedoch Zweifel angemeldet, ob für die Bestimmung des Elektrogerätebegriffs auf einen dem Gesetz nicht bekannten Begriff des Primärzwecks abgestellt werden könne.)

- Stromerzeuger mit Verbrennungsmotorantrieb

Registrierungspflichtig, so das Verwaltungsgericht Ansbach (vgl. Urteil vom 13.05.2009, Az. AN 11 K 07.03184):

Die hiesigen Geräte der Klägerin sind zwar von ihrem eigenen originären Betriebsantrieb her benzinunterstützt, sie sind gleichwohl Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektrogesetzes, da durch sie selbst im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG elektrische Ströme bzw. elektromagnetische Felder zumindest erzeugt werden - wenn nicht zusätzlich übertragen werden im Sinn der genannten Norm,
was wegen Unbehelflichkeit jedoch dahinstehen kann -.

Die Geräte der Klägerin sind nicht nur nach eigener Angabe „Stromerzeugungsprodukte und „Stromerzeuger mit Verbrennungsmotorantrieb“, sie sind vielmehr gerade auch im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG Geräte zur Erzeugung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern. Denn nicht nur nach dem Eigenverständnis der Klägerin in ihren Angaben zum Produkt und auch in ihren Werbeauftritten geht es um „Stromerzeuger“, also um Geräte, die selbst elektrischen Strom „herstellen“, vielmehr entspricht diese Begrifflichkeit auch den physikalischen Gegebenheiten. (...)

Mittels des hiesigen Ausgangsbetriebsstoffs Benzin wird eine (Antriebs-)Welle motorisch betrieben, die über ihre Bewegung in Verbindung mit entsprechenden elektrischen/elektromagnetischen Bestandteilen sodann noch im Gerät der Klägerin selbst elektrische Ströme erzeugt. Hierbei ist es im Gegensatz zur Annahme der Klägerin völlig irrelevant, auf welche Art und Weise die genannte Welle angetrieben wird; anstelle von Benzin könnte man sich, wie auch in der mündlichen Verhandlung erwähnt, eine durch Menschenkraft betriebene Handkurbel, einen Dampfbetrieb oder jegliche andere technisch taugliche Wirkweise vorstellen,
welche die angeschlossene Welle in Betrieb setzt und in Betrieb hält. Der Antriebsstoff als solcher ist daher für die rechtliche Betrachtung vorliegend völlig unbehelflich.

Entscheidend ist, dass - über welchen Antriebsstoff auch immer - die durch ihren Betrieb im Sinn einer Bewegung durch diese Welle geschaffene kinetische Energie (Bewegungsenergie) nunmehr auf Grund des Einbaus elektrotechnisch notwendiger Bestandteile eine Umwandlung in elektrische Energie im Gerät der Klägerin selbst erfährt. Damit sind die oben genannten theoretischen Definitionsmerkmale eines
elektrischen Generators und Stromerzeugers voll erfüllt. Damit sind auch die Tatbestandsmerkmale
des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz ElektroG schon erfüllt.

- Textilien mit eingearbeiteten elektrischen Heizsystem (beheizbare Fußsäcke und Wärmeauflagen)

Das VG Ansbach (Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.00812) entschied, dass ein Fußsack und Wärmeauflagen, die mit einem novonic Heizsystem ausgestattet sind, im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig sind:

"Nach Sach- und Rechtslage und nach der informellen Inaugenscheinnahme des betreffenden Fußsacks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2010 ist die Elektrogeräteeigenschaft beider Produkte zu bejahen. Beide Produkte sind mit dem novonic Heizsystem ausgestattet. Nach der Übersicht über den Aufbau der Heizspinne (Bl. 10 der vorgelegten Unterlagen) und der Bedienungsanleitung des Fußsacks (Bl. 50 a.a.O.) besteht das System aus Heizpads, die über elektrisch leitende Zuleitungsbänder miteinander verbunden und an ein Anschlussband angeschlossen sind. Am freien Ende dieses Anschlussbands ist der Stecker für die Stromversorgung angebracht. Die in den Heizpads befindlichen Heizgarne werden vom Strom aus der Energieversorgungseinheit auf Knopfdruck (ein- und ausschaltbar) durchflossen und erwärmen sich dabei. Aus Gründen der Wärmespeicherung sind die Heizpads von einem Dämmvlies und dann von einem dreilagigen Stoff umhüllt, der wasser-, wind- und schmutzabweisend ist. Beide Produkte sind danach eigenständige Geräte, da sie abgegrenzte Gegenstände mit einer bestimmten Funktion darstellen. Sie dienen nämlich der aktiven Wärmeerzeugung, wenn auch auf eine Temperatur, die die übliche natürliche Körperwärme nicht übersteigt. Vollständig aufgeladen schafft der Akku etwa fünf Heizzyklen mit jeweils 30 Minuten. Nach jedem Zyklus schaltet sich der Akku automatisch ab und so kann der Nutzer selbst entscheiden, wann er den nächsten aktiven Wärmeschub benötigt. Die textile Heizfläche erwärmt im Oberschenkelbereich auf ca. 32 Grad und im Unterschenkelbereich auf ca. 34 Grad. Durch die hochwertige Isolierung bleibt diese Wärme lange erhalten (Beschreibung Bl. 72 der Gerichtsakte). Während herkömmliche Funktionstextilien nur Körperwärme speichern, kann das novonic Heizsystem Wärme liefern; es sei ein aktives Wärmesystem. Durch seine Robustheit sei dieses Heizsystem für den Einsatz in allen Alltagssituationen, im Outdoorbereich und beim Sport geeignet (Beschreibung Bl. 73 der Gerichtsakte). Damit wird elektrischer Strom hier gerade dazu benutzt, Wärme zu erzeugen, wenn auch nicht über die normale Körpertemperatur hinaus wie andere Heizgeräte wie etwa Heizdecken und Heizkissen. Dies ist vor allem für den Kundenkreis der Rollstuhlfahrer von Wert, da diese ihre innere Körpertemperatur nach außen nicht durch körperliche Bewegung zumindest zeitweise aufrechterhalten können. Die beiden Produkte sind aufwendig für diesen speziellen Einsatzzweck konzipiert worden. Sie werden über die …, ein …zentrum in …, vertrieben. Sie sind auch teurer als herkömmliche Funktionstextilien; so kosten der Fußsack 349 EUR und die Wärmeauflage 199 EUR (Bl. 71 und 72 der vorgelegten Unterlagen). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2010 das Produkt auch ohne Heizsystem anbietet und hierfür 289 EUR verlangt. Denn dieser relativ hohe Preis ist der aufwendigen Verarbeitung und den verwendeten Materialien geschuldet, die eine ähnliche Qualität aufweisen wie gute Winter- oder Outdoorjacken insbesondere im sportlichen Bereich. Nach alledem steht bei einer entsprechenden Gesamtbetrachtung die Funktion der aktiven Wärmezufuhr eindeutig im Vordergrund der von der Herstellerin zugedachten und vom Kundenkreis auch erwarteten Verwendung. Die gerade durch elektrischen Strom erzeugte aktive Wärmezufuhr ist demnach der Hauptzweck der Geräte und keine bloße Zusatzfunktion. Ohne ihn sind die Geräte im zugedachten Sinne nicht funktionsfähig. Der bei den Geräten weiter feststellbare Schutz von Körperteilen vor Kälte, Wind, Feuchtigkeit und Schmutz ergibt sich in erster Linie aufgrund der robusten Konstruktion der Produkte und erweist sich als klar untergeordnete Nebensache. Da dieser vorbezeichnete Verwendungszweck der Geräte zum aktiven Wärmeschutz elektrischen Strom voraussetzt, sind beide Produkte als Elektrogeräte anzusehen."

Auch fallen oben genannte Produkte in den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie der Kategorie Haushaltskleingeräte zugeordnet werden können - so das VG Ansbach. (Der Streitwert wurde übrigens in diesem Verfahren auf 20.000 € festgesetzt.)

- Thermische Sichtgeräte und batteriebetriebene Lüfter für Atemschutzmasken

Es geht vorliegend um batteriebetriebene Thermalsichtgeräte und Lüfter für Atemschutzmasken. Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof geht von einer Registrierungspflicht aus (vgl. Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417). Auch würden die streitgegenständlichen Thermalsichtgeräte und Lüfter nicht der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen:

"Unter Sicherheitsinteressen sind sowohl Interessen der inneren als auch der äußeren Sicherheit zu verstehen. Eine generelle Ausnahme für alle Geräte, die bei Behörden und Organisationen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben eingesetzt werden, besteht aber nicht. Entscheidend ist, ob ein Gerät ein solches speziell für die Sicherheitsorgane konzipiert wurde, seine Nutzung ihnen vorbehalten ist und damit ausschließlich staatlichen Sicherheitsinteressen dient. (…) Ungeachtet dessen, dass die Technologie für die thermischen Sichtgeräte ursprünglich für den militärischen Bereich entwickelt worden ist, fällt der "Wagle Imager 160" unbestritten in die Klassifizierung 6A003b4 nach Anhang der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2000 (…) und damit wegen seiner (auch) zivilen Nutzbarkeit unter den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes."

- Unterwasserleuchten

Unterwasserleuchten sind registrierungspflichtig, so das LG Berlin (Urteil vom 19.08.2010, Az. 16 O 250/10):

Bei der Unterwasserlampe handelt es sich um ein Elektrogerät, weil sie nur mittels Strom bestimmungsgemäß funktioniert. Sie fällt zudem als Beleuchtungskörper in den Anwendungsbereich des Gesetzes, § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG. Der Obergriff des Beleuchtungskörpers umschreibt die "Leuchte einschließlich der Lampe". Unter einer Lampe wird die eigentliche Lichtquelle, das "Leuchtmittel" verstanden, während die Leuchte das Gerät umschreibt, das das erzeugte Licht verteilt, filtert oder umwandelt. Zur Leuchte zählen alle Teile, die zur Verfestigung oder zum Schutz der Lampe erforderlich sind, elektrische Schaltkreise sowie die Vorrichtung zum Anschluss an ds elektrische Versorgungsnetz. Die Lampe selbst ist nicht Teil des Geräts.

Unter Anlegung dieser Mastäbe st die Unterwasserleuchte der Geräteklasse "sonstige Beleuchtungskörper" nach Ziff. 5 Anhang I zuzuordnen. Diese Beurteilung beruht zunächst auf der durch den eigenen Vortrag des Beklagten gestützten Annahme, dass Leuchte und Leuchtmittel, also die Leuchtdiode, fest miteinander verbunden sind, so dass die Leuchtdiode nicht ausgetauscht werden kann; denn andernfalls unerläge nur die Leuchtdiode, nicht aber die Unterwasserlampe insgesamt der Registrierungspflicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine feste Verbindung beider Elemente nicht erst dann vor, wenn sie im technischen Sinne zerstörungsfrei nicht mehr zu trennen sindd, sondern es gilt ein an der Verkehrsanschauung ausgerichteter Maßstab. Dafür spricht der in § 1 ElektroG definierte Gesetzeszweck der Abfallvermeidung in Verbindung mit der Privilegierung privater Haushalte, die von der Entsorgungslast befreit werden sollen. Maßgebend kann daher nur sein, ob der bestimmungsgemäße Gebrauch der Leuchte einen Austausch des Leuchtmittels - und somit das Entstehen von zu entsorgendem Abfall - erwarten lässt und das Gerät dieser Erwartung in seiner Konstruktion dadurch Rechnung trägt, dass auch ein technisch weniger begabter Verbraucher das Leuchtmittel ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen auffinden und problemlos lösen bzw. wieder befestigen kann, so wie es bei Lampen im Haushalt typischerweise der Fall ist. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf die Unterwasserlampe schon deshalb nicht vor, weil der Nutzer aus der bloßen Anschauung heraus nicht erkennen kann, wo er die Lampe zum Zwecke des Austausches der Diode öffnen muss und "an welchen Schrauben" er dafür "drehen" muss. Für den Beklaften mag es sich um geläufge Handgriffe handeln, die aber dem nicht instruierten Kunden, dem augenscheinlich auch keine Gebrauchsanweisung an die Hand gegeben wird, verborgen bleiben. Die Unterwasserleuchte tritt dem Verbraucher als feste Einheit gegenüber, die aufgrund ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes unter Wasser erhöhten Anforderungen an die Dichtigkeit unterliegt, so dass sich aus Sicht des Kunden schon aus diesem Grund eine selbstständige Öffnung des Gerätes verbietet.

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