Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Abmahngefahr - Verstöße gegen das neue Elektronikgesetz haben Folgen!

04.01.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Abmahngefahr - Verstöße gegen das neue Elektronikgesetz haben Folgen!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Die IT-Recht Kanzlei hat zur Zeit vermehrt mit Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen das neue ElektroG („Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten”) zu tun.

Noch immer nämlich scheint es nicht zu jedem vorgedrungen sein, dass etwa ein Verstoß gegen die im ElektroG enthaltene Registrierungspflicht, gleichzeitig als ein Verstoß gegen eine Vorschrift zur Regelung des Marktverhaltens gewertet werden kann. Damit liegt wiederum ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3 i.V.m. 4 Nr. 11 UWG vor mit der Konsequenz, dass die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung seitens der Mitwettbewerber oder auch Verbraucherschutzverbände besteht.

Grund genug, noch einmal im Folgenden auf die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Pflichten der Hersteller und Importeure, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte auf den Markt bringen, hinzuweisen:

1

Registrierungspflicht!

Jeder Hersteller oder auch Importeur, der in Deutschland Elektrogeräte in Verkehr bringen will, hat sich bei der zuständigen Stelle (Stiftung EAR, www.stiftung-ear.de) zu registrieren. Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob die Geräte im gewerblichen Bereich oder in privaten Haushalten genutzt werden. Eine Unterscheidung wird nur insoweit gemacht, als es um zusätzliche Anforderungen neben der Registrierung geht. So hat etwa der Hersteller von Geräten, die zur Nutzung in privaten Haushalten geeignet sind, unbedingt zu beachten, dass er eine insolvenzsichere Garantie dafür vorlegen muss, dass die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Geräte gesichert ist. Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck zu verhindern, dass Geräte auf den Markt kommen, deren Hersteller nach kurzer Zeit wieder vom Markt gehen. Konsequenz eines solchen Missbrauchs wäre nämlich, dass die übrig gebliebenen Hersteller für die Rücknahme und auch Entsorgung der Geräte der „Trittbrettfahrer” (Zitat des Bundesumweltministeriums) aufzukommen hätten.

Wann ist ein Hersteller oder Importeur registrierungspflichtig?

Das Bundesumweltministerium hat gerade zur Frage, ob und wann ein Hersteller registrierungspflichtig ist, als Hilfestellung die sog. "Anwendungshinweise zum ElektroG” erarbeitet. Diese sind unter folgendem Link zu beziehen: http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/35687.php

Nicht übersehen werden darf dabei aber, dass es letztlich die Stiftung EAR ist, die nach einem von den Herstellern erarbeiteten Regelwerk (www.stiftung-ear.de/regelbuch) die behördliche Entscheidung darüber fällt, ob ein bestimmtes Produkt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt und deshalb sein Hersteller registrierungspflichtig ist.

Zum Registrierungsprocedere

Unterliegt man als Hersteller dem oben beschriebenen Registrierungserfordernis, hat der Registrierungsantrag bei der Stiftung EAR zu erfolgen. Nachdem die Gebühren bezahlt worden sind, erhält der Hersteller eine achtstellige Registriernummer, die wiederum im schriftlichen Geschäftsverkehr (also auf den Rechnungen und Lieferscheinen) vermerkt sein muss. Die Gültigkeit der Nummern können die Händler wiederum auf der Internetseite der Stiftung „Elektro-Altgeräte Register” nachvollziehen.

Tipp: Auch die Stiftung „Elektro-Altgeräte Register” bietet in diesem Zusammenhang umfangreiche Informationen an: www.stiftung-ear.de.

Fazit:

Hersteller und Importeuere von Elektroartikeln sollten sich, soweit noch nicht längst geschehen, umgehend mit den neuen gesetzlichen Vorgaben vertraut machen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
M. Hauck (Maiha) / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

J
Jörg Schmidt 21.08.2009, 03:08 Uhr
ElektroG
Hallo zusammen,

mir stellt sich folgende Frage:
Ich (Versandhändler)bin bei der EAR mit allen meinen Eigenmarken X registriert. Von meinen Lieferanten kontrolliere ich deren Artikel Y auf Kennzeichnung und Reg. bei EAR nebst korrekter Kategorie - was muß ich aber tun, wenn ich Artikel XY an private Endverbraucher beispielsweise nach Österreich versende - und muß ich meinem Lieferanten dessen Anzahl Y mitteilen, damit er sich um diese Menge bei der EAR quasi enlasten kann?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

MFG J. Schmidt
schmidt2002@arcor.de

weitere News

Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
(21.08.2023, 12:47 Uhr)
Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
(30.06.2023, 15:51 Uhr)
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
(05.04.2023, 09:21 Uhr)
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
(07.12.2022, 14:34 Uhr)
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
(02.12.2022, 09:48 Uhr)
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
(30.11.2022, 14:56 Uhr)
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei