Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Existenzgefährdend: Umweltbundesamt verlangt von Online-Händler 8860 Euro!

31.07.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Existenzgefährdend: Umweltbundesamt verlangt von Online-Händler 8860 Euro!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Elektrogesetz" veröffentlicht.

Ein Online-Händler, der unter anderem auch auf der Plattform eBay tätig ist, importiert seit einigen Jahren "Schwimmschalter" (für Wasserpumpen) aus der Türkei. Nun erhielt er einen Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes: Er habe ordnungswidrig gehandelt, da er sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG nicht in das von der Stiftung EAR geführte Verzeichnis hat eintragen lassen. Die Höhe des Bußgeldes: 8868, 1 Euro.

Die IT-Recht Kanzlei berichtete bereits von Abmahnungen, die im Zusammenhang mit angeblich Verstößen gegen das neue ElektroG ("Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten") in Umlauf waren. Abgesehen von etwaigen wettbewerbsrechtlichen Verstößen kommt nun eine (auch gerade in finanzieller Hinsicht) sehr viel ernstere Gefahr auf jeden Hersteller oder Importeur von Elektrowaren zu: Saftige Bußgeldbescheide des Umweltbundesamtes.

So traf es diesmal einen Händler, der über eBay mehrere "Schwimmschalter" zum Erwerb angeboten hat. Damit habe er sich "unter außer Acht Lassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" nicht als Importeur in das bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) geführte Verzeichnis eintragen lassen, obwohl ("die übliche Umsicht vernachlässigend") nach dem Verwendungszweck ungenutzte Elektrogeräte von nicht in das EAR-Verzeichnis eingetragenen Hersteller selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, nicht nur vorübergehend Selbstbenutzern offeriert worden wären und

  • auf dem Gemeinschaftsmark für den Vertrieb oder die Benutzung auf dem Gebiet der Gemeinschaft bereitgestellt werden sollten sowie
  • auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung auf dem Gebiet der Gemeinschaft bereitgestellt worden wären.

Hintergrund:

Seit Inkrafttreten des ElektroG sind Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg deutlich stärker als bisher von der von ihnen produzierten oder auch in Verkehr gebrachten Geräte verantwortlich. Diese sind nämlich auf eigene Kosten zu entsorgen bzw. zurückzunehmen. Dies gilt für die meisten Elektrogeräte aus privaten Haushalten, aber auch für Geräte, die in Industrie und Gewerbe zum Einsatz kommen.

Das Umweltbundesamt hat nun im Wege der Beleihung die mit dem ElektroG verbundenen Aufgaben auf die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtete Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) übertragen. Dies birgt für das Umweltbundesamt den Vorteil der Arbeitserleichterung, da die eigenen Vollzugsbehörden entlastet werden können. Als Beleihende übt das Umweltbundesamt jedoch die Rechts- und Fachaufsicht über die EAR aus, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Damit steht es dem Umweltbundesamt auch zu denjenigen, der im Sinne des § 23 ElektroG ordnungswidrig handelt, mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro zu ahnden!

Ordnungswidrig handelt dabei, wer fahrlässig

  • sich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt oder
  • entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) in Verkehr bringt.
Banner Premium Paket

Wonach bemisst sich die Höhe des Bußgeldes?

Insbesondere die folgenden drei Kriterien spielen hierbei eine Rolle:

  • Die Dauer der Regelüberschreitung.
  • Die Menge der Geräte, die in den Verkehr gebracht worden sind.
  • Ein mögliches Geständnis (bzw. Kooperationsbereitschaft) des "Sünders".

Fazit:

Hersteller und Importeure von Elektroartikeln sollten sich, soweit noch nicht längst geschehen, umgehend mit den neuen gesetzlichen Vorgaben vertraut machen! Bei Zweifeln über die Registrierungspflicht besteht zudem die Möglichkeit, bei der Stiftung EAR einen Feststellungsantrag einzureichen. Dieser kann dann Klarheit schaffen und mögliche Zweifel über die Registrierungspflicht ausräumen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Gerd Altmann (geralt) / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
(21.08.2023, 12:47 Uhr)
Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
(30.06.2023, 15:51 Uhr)
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
(05.04.2023, 09:21 Uhr)
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
(07.12.2022, 14:34 Uhr)
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
(02.12.2022, 09:48 Uhr)
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
(30.11.2022, 14:56 Uhr)
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei