DSGVO: In welchen Fällen muss der Online-Händler künftig einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung abschließen?
Wenn der Online-Händler einen Dienstleister beauftragt, für ihn personenbezogene Daten zu verarbeiten, dann muss er nach der künftigen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) mit diesem Dienstleister einen Vertrag abschließen. Dieser Vertrag muss bestimmten Anforderungen genügen. Er muss die Aufsichtsbehörden auf Anforderung über einen solchen Vertrag unterrichten. Auch der Auftragsverarbeiter muss ein Verzeichnis über seine Verarbeitungstätigkeiten führen. Die Auftragsverarbeitung führt also zu einer Vielzahl von Pflichten. Umso wichtiger ist die Frage, in welchen Fällen denn nun eine Auftragsverarbeitung vorliegt. Sind z.B. Transport- und Bezahldienstleister, die die meisten Online-Händler einschalten, sogenannte Auftragsverarbeiter, mit denen der Online-Händler einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung schließen muss?