LG Frankfurt a.M.: Unterlassungsansprüche bei rechtswidriger Datenverarbeitung nicht durch DSGVO gesperrt
Für die Verletzung von Betroffenenrechten regelt die DSGVO gerichtliche Rechtsbehelfe eigenständig. Darüber, ob für andere Datenschutzverstöße (etwa rechtswidrige Verarbeitungen) die Hilfe nationaler Gerichte in Anspruch genommen werden kann, trifft die Verordnung aber keine Aussage. Teilweise wird vertreten, die DSGVO entfalte hier eine Sperrwirkung, gerichtliche Rechtsbehelfe für andere Datenschutzverletzungen seien nicht vorgesehen. Gegen eine solche Sperrwirkung sprach sich mit Beschluss vom 15.10.2020 (Az. 2-03 O 356/20) jüngst das LG Frankfurt a.M. aus und erkannte einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch für eine rechtswidrige Datenverarbeitung an.