Produktkennzeichnungspflicht in italienischer Sprache: nur für relevante Verbraucherinformationen

Produktkennzeichnungspflicht in italienischer Sprache: nur für relevante Verbraucherinformationen

Das Tribunale di Cuomo hat mit Urteil vom 28.05.2024 entschieden, dass bei Waren, die in Italien in Verkehr gebracht werden, nicht immer alle Produktkennzeichnungen in italienischer Sprache vorliegen müssen. Die Entscheidung hat insbesondere Bedeutung für Händler mit Sitz in Deutschland, die ihre Ware auch nach Italien liefern.

Sachverhalt

Ein Vertreiber von elektronischen Produkten in Italien sah sich einem behördlichen Beschluss zur Beschlagnahme seiner Ware ausgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, dass Produktkennzeichnungen nicht in italienischer Sprache vorlagen. Die nicht in die italienische Sprache übersetzten Produktdetails, sollten als Werbung den Absatz seiner Produkte fördern. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um sogenannte „relevante Informationen“ gem. Art. 6 des italienischen Verbrauchergesetzes (im Folgenden nur Angabe der Artikel), die unstreitig in italienischer Sprache vorliegen müssen.

Die zuständige Behörde war der Ansicht, dass nach dem hier einschlägigen Art. 9 alle Produktkennzeichnungen in italienischer Sprache vorliegen müssen, gleichgültig ob sie gem. Art. 6 relevant für den italienischen Verbraucher sind oder nicht.

Art. 6 des italienischen Verbrauchergesetzes regelt Folgendes:

Art. 6. Contenuto minimo delle informazioni (13) (14)

1. I prodotti o le confezioni dei prodotti destinati al consumatore, commercializzati sul territorio nazionale, riportano, chiaramente visibili e leggibili, almeno le indicazioni relative:
a) alla denominazione legale o merceologica del prodotto;
b) al nome o ragione sociale o marchio e alla sede legale del produttore o di un importatore stabilito nell'Unione europea;
c) al Paese di origine se situato fuori dell'Unione europea (12);
d) all'eventuale presenza di materiali o sostanze che possono arrecare danno all'uomo, alle cose o all'ambiente;
e) ai materiali impiegati ed ai metodi di lavorazione ove questi siano determinanti per la qualità o le caratteristiche merceologiche del prodotto;
f) alle istruzioni, alle eventuali precauzioni e alla destinazione d'uso, ove utiliai fini di fruizione e sicurezza del prodotto.

Zu Deutsch:

Artikel 6. Mindestinhalt der Informationen (13) (14)

1. Produkte oder Verpackungen von Produkten, die für den Verbraucher bestimmt sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, tragen deutlich sichtbar und lesbar zumindest die folgenden Angaben
(a) die gesetzliche oder geschäftliche Bezeichnung des Erzeugnisses
(b) den Namen oder die Handelsbezeichnung oder die Marke und den Sitz des Herstellers oder des Importeurs mit Sitz in der Europäischen Union;
(c) das Ursprungsland, wenn es außerhalb der Europäischen Union liegt (12);
(d) das mögliche Vorhandensein von Materialien oder Stoffen, die Schäden an Menschen, Eigentum oder Umwelt verursachen können;
(e) die verwendeten Materialien und die Verarbeitungsmethoden, wenn diese entscheidend für die Qualität oder die Produkteigenschaften sind;
f) Hinweise, mögliche Vorsichtsmaßnahmen und den Verwendungszweck, soweit dies sinnvoll ist für die Verwendung und Sicherheit des Produkts.

Art. 9 des italienischen Verbrauchergesetzes regelt Folgendes:

Art. 9.
Indicazioni in lingua italiana
1. Tutte le informazioni destinate ai consumatori e agli utenti devono essere rese almeno in lingua italiana.
2. Qualora le indicazioni di cui al presente titolo siano apposte in piu' lingue, le medesime sono apposte anche in lingua italiana e con caratteri di visibilita' e leggibilita' non inferiori a quelli usati per le altre lingue.
3. Sono consentite indicazioni che utilizzino espressioni non in lingua italiana divenute di uso comune.

Zu Deutsch:

Art. 9.
Angaben in italienischer Sprache
1. Alle für Verbraucher und Benutzer bestimmten Informationen müssen zumindest in italienischer Sprache abgefasst sein.
2. Werden die in diesem Titel genannten Informationen in mehr als einer Sprache, so sind sie auch in italienischer Sprache und mit Schriftzeichen, die in ihrer Sichtbarkeit und Lesbarkeit den für die anderen Sprachen verwendeten nicht unterlegen sind.
(3) Zulässig sind Angaben, die nicht italienische Ausdrücke verwenden, die sich eingebürgert haben.

Der betroffene Händler klagte vor dem Tribunale di Cuomo gegen die behördliche Maßnahme. Er war der Ansicht, dass Art. 9 nur für solche Produktinformationen gilt, die dem Verbraucher gemäß Art. 6 zwingend auf einem Produkt bereitgestellt werden müssen.

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Entscheidung des Gerichts

Das Gericht in Cuomo gab dem Händler recht und erklärte die behördliche Maßnahme für rechtswidrig.

Im Lichte einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 1999 sei eine Regelung, Produktkennzeichnungen in der Sprache des Wohnortes des Verbrauchers vorzusehen, restriktiv auszulegen, um den freien Warenverkehr innerhalb der EU nicht zu gefährden. Ein allgemeines Gebot, dass alle Produktkennzeichnungen (also auch solche, die nicht von Art. 6 erfasst sind) in italienischer Sprache vorliegen müssen, verletze den Grundsatz des freien Warenverkehrs in der EU. Art. 9 beziehe sich daher nur auf Verbraucherinformationen, die in Art. 6 genannt sind, nicht auf sonstige Produktkennzeichnungen.

Fazit

Das Tribunale di Cuomo hat mit Urteil vom 28.05.2024 entschieden, dass bei Waren, die in Italien in Verkehr gebracht werden, nicht immer alle Produktkennzeichnungen in italienischer Sprache vorliegen müssen.

Diese Verpflichtung beschränke sich vielmehr auf bestimmte „relevante Informationen“ gem. Art. 6 des italienischen Verbrauchergesetzes. Eine weitergehende Auslegung verletze den Grundsatz des freien Warenverkehrs in der EU und sei daher rechtswidrig.

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