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EU-Bauproduktenverordnung

CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

Frage: Was ist eine CE-Kennzeichnung nach der BauPVO?

Nach Erstellung der Leistungserklärung kann ein Bauprodukt durch den Hersteller mit CE-Kennzeichnung versehen werden. Durch Anbringen der CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringenübernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität mit der erklärten Leistung und für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungrechtsvorschriften der EU (also nicht nur die Vorschriften der BauPVO).

Frage: Werden mehrere CE-Kennzeichen angebracht, wenn das Bauprodukt unter mehrere EU-Richtlininien oder EU-Verordnungen fällt?

Nein, es gibt nur eine einzige CE-Kennzeichnung, die alle in den genannten Vorschriften zu nennenden Informationen enthält.

Frage: Gelten für die CE-Kennzeichnung die allgemeinen Grundsätze der EU-Verordnung (EG) Nr. 765/2008?

Ja, es gelten die allgemeinen Grundsätze, die in Artikel 30 der EU-Verordnung niedergelegt sind. Die CE-Kennzeichnung darf daher

  • nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten angebracht werden,
  • nur auf Bauprodukten angebracht werden, die einer harmonisierten technischen Spezifikation unterliegen.
  • Sie ist die einzige Kennzeichnung die die Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen EU-Harmonisierungsvorschriften bescheinigt.

Es ist ferner das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften untersagt, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung werden kann.

Frage: Kann das Bauprodukt neben dem CE-Zeichen mit zusätzlichen nationalen Zeichen versehen werden?

Das Anbringen von zusätzlichen gesetzlichen nationalen Zeichen wie z.B. das Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen nach § 22 LBO) ist verboten. Eine freiwillige Kennzeichnung ist möglich, sie darf aber nicht die in der Leistungserklärung genannten Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten betreffen.

Frage: Welche Informationen müssen auf der CE-Kennzeichnung aufgenommen werden?

Gem. Art 9 BauPVO werden hinter der CE-Kennzeichnung die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht wurde, der Name und die registrierte Anschrift des Herstellers oder das Kennzeichen, das eine einfache und eindeutige Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers ermöglicht, der eindeutige Kenncode des Produkttyps, die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die darin erklärte Leistung nach Stufe und Klasse, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen, die Kennnummer der notifizierten Stelle und der in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegte Verwendungszweck angeführt.

Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Bauprodukt oder einem daran befestigten Etikett angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen untergebracht.

Frage: Was ist die Bedeutung des Satzes „die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht wurde“?

Diese Ziffern beziehen sich auf das Jahr, in dem diese Art von Produkten zum ersten Mal in den Verkehr gebracht wurde. Diese Ziffern werden nicht geändert, solange die Produktleistung sich nicht ändert. In der Praxis bedeutet das Folgendes: Wenn der Hersteller ähnliche EC-gekennzeichnete Produktez.B .seit 2009 vermarktet hat, die einem bestimmten Produkttyp entsprechen, so bleiben die beiden Ziffern 09 bestehen, selbst wenn ab dem 1.7.2013 die EC-Kennzeichnung unter der jetzt geltenden BauPVO Änderungen erfahren hat.

Frage: Welche Funktion hat die EC-Kennzeichnung?

Mitgliedsstaaten dürfen die Vermarktung von Bauprodukte, die mit einer EC-Kennzeichnung versehen ist, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen in dem betreffenden Mitgliedsstaat entsprechen.

Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den relevanten Rechtsvorschriften bescheinigt.

Weiter zu: Aufgaben und Pflichten des Herstellers gem. der BauPVO
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