Aufgaben und Pflichten der Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur und Händler im Rahmen der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO)

Aufgaben und Pflichten der Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur und Händler im Rahmen der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO)
13.09.2013 | Lesezeit: 11 min

Die entscheidende Rolle beim Inverkehrbringen von Bauprodukten, die den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen, kommt nicht den Behörden sondern den Wirtschaftsakteuren Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur und Händler zu. Es gibt auf EU-Ebene kein staatliches Zulassungsverfahren für Bauprodukte. Die Rolle der Behörden ist auf die Marktüberwachung und auf die Benennung von notifizierten Stellen beschränkt. Das Konformitätsverfahren für Bauprodukte sowie Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung, die alleine in der Verantwortung der beteiligten Wirtschaftsakteure liegen, sollen sicherstellen, dass Bauprodukte den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen. Die Wirtschaftsakteure tragen daher eine enorme Eigenverantwortlichkeit.

Inhaltsverzeichnis

Die IT-Recht-Kanzlei will die Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur und Händler) beraten, welche Aufgaben und Pflichten sie beim Inverkehrbringen von Bauprodukten gemäß der EU-Bauproduktenverordnung zu beachten haben.

1. Pflichten des Herstellers gem. der EU-BauPVO Nr. 305/2011

Frage: Was ist ein Hersteller?

Nach der Legaldefinition des Artikels 2, Ziffer 19 BauPVO ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Im Unterschied zu anderen EU-Regelungen wie z.B. der EU-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) muss der Hersteller gemäß BauPVO weder seinen Sitz noch seine Produktion innerhalb der EU haben.

Frage: Welche Pflichten hat der Hersteller?

  • Erstellung einer Leistungserklärung (s. oben II) und Anbringung einer EC-Kennzeichnung (Ausnahmen bei Einzelanfertigung im Werk, historisches Herstellverfahren, s. oben II)
  • Keine widersprüchlichen Angaben zu den Leistungen eines Bauproduktes. Zusatzinformationen in Werbematerial dürfen zwar gegeben werden. Wenn es sich dabei allerdings um Leistungen von Wesentlichen Merkmalen handelt, müssen diese Angaben auch Bestandteil der Leistungserklärung sein.
  • 10-jährige Aufbewahrungsfrist für die technische Dokumentation zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts
  • Zur Verfügung Stellung einer Abschrift seiner Leistungserklärung in gedruckter oder elektronischer Form bei Vermarktung des Bauprodukts, falls dies vom Abnehmer gefordert wird
  • Der Hersteller hat durch entsprechende Verfahren sicherzustellen, dass die erklärte Leistung des Bauprodukts beständig erreicht wird
  • Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und Identifizierbarkeit: Das Bauprodukt hat den Namen des Herstellers, den Handelsnamen oder die eingetragene Marke, eine Herstelleranschrift sowie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer (z.B. Artikelnummer EAN) zu tragen, um eine Identifizierung zu ermöglichen
  • Bereitstellung von Sicherheitsinformationen, Montage- und Gebrauchsanleitung in der Sprache des EU-Mitgliedsstaates, wo das Produkt vermarktet wird
  • Rückruf oder Korrekturmaßnahmen, wenn die erklärten Leistungen des Bauprodukts nicht erreicht werden. Bei Mängeln, die mit einer Gefahr verbunden sind, hat der Hersteller die nationalen Behörden zu informieren
  • Gegenüber nationalen Behörden hat der Hersteller auf begründetes Verlangen alle Informationen zur Konformität des Bauproduktes auszuhändigen und hat mit den nationalen Behörden zu kooperieren
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Frage: Wenn ein Bauprodukt nicht unter die harmonisierten technischen Spezifikationen fällt, muss dann der deutsche Hersteller eine Europäische Technische Bewertung über das Deutsche Institut für Bautechnik als deutsche technische Bewertungsstelle anfordern, um sein Produkt innerhalb der EU verkaufen zu können?

Der Hersteller ist hierzu nicht verpflichtet. Er kann sein Produkt ohne Leistungserklärung und ohne CE-Kennzeichnung verkaufen. Er darf darauf vertrauen, dass die Vermarktung seines Produktes in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht behindert wird. In diesem Zusammenhang ist an die EU-Verordnung 764/2008 zu erinnern, die die gegenseitige Anerkennung von Produkten regelt, die nach nationalen technischen Vorschriften rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind. Es ist allerdings richtig, dass die Vermarktung eines Bauprodukts innerhalb der EU einfacher ist, wenn für dieses Produkt auf Grund einer harmonisierten technischen Bewertung eine Leistungserklärung und eine CE-Kennzeichnung vorliegt, mit anderen Worten, wenn dieses Produkt durch ein solches Verfahren ein harmonisiertes Bauprodukt wird. Dies kann den deutschen Hersteller veranlassen, für ein nicht harmonisiertes Produkt beim DIBT eine Europäische Technische Bewertung zu beantragen.

Frage: Was ist die Bedeutung von Montage- und Bedienungsanleitungen, die der Hersteller bereitstellen muss?

Wenn Bauprodukte als Bausätze vom Hersteller verkauft werden, hat der Hersteller durch Bereitstellen von geeigneten Montageanleitungen gem. Art. 11 (6) BbauPVO Sorge dafür zu tragen, dass der Bausatz korrekt montiert werden kann.

##Frage: In welchem Umfang kann der Hersteller seine Herstellerpflichten an einen Bevollmächtigten delegieren?##

Angesichts des sehr komplexen Verfahrens zur Erstellung einer Leistungserklärung werden viele Hersteller einen Bevollmächtigten engagieren. Der Hersteller kann fast alle seine Pflichten gem. BauPVO an diesen Bevollmächtigten delegieren. Die Erstellung der technischen Dokumentation hat er allerdings selber vorzunehmen.

Frage: Kann der Hersteller bei Bereitstellung seines Bauprodukts seiner Verpflichtung, eine Abschrift seiner Leistungserklärung in gedruckter Form oder elektronisch zur Verfügung stellen, auch dadurch nachkommen, dass er die Leistungserklärung auf seiner Webseite veröffentlicht?

Ja, dies ist möglich.

Art 7 BauPVO bestimmt, dass der Hersteller eine Abschrift der Leistungserklärung für jedes Produkt bei Vermarktung in gedruckter oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen muss, wenn dies vom Abnehmer gefordert wird. Diese Abschrift kann abweichend von dieser Regelung auch auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden. Die Bedingungen für eine solche elektronische Veröffentlichung sollen zwar noch durch delegierten Rechtsakt festgelegt werden. Der entsprechende delegierte Rechtsakt der Kommission soll im September 2013 angenommen werden und wird dann dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt.

Gleichwohl kann nach Mitteilung der EU-Kommission in der Zwischenzeit bis zur Verabschiedung des Delegierten Rechtsaktes die Leistungserklärung bereits jetzt auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht und damit der Pflicht genüge getan werden, die Leistungsabschrift zur Verfügung zu stellen.

Frage: In welchen Fällen kann der Hersteller die Typprüfung oder die Typberechnung im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Anhang V BauPVO) durch eine sogenannte angemessene technische Dokumentation (Art 36 BbauPVO) ersetzen und was ist eine angemessene technische Dokumentation?

Ein solcher Ersatz ist nach Artikel 36 BauPVO grundsätzlich möglich. Nach den Empfehlungen der EU-Kommission war bei den bei Artikel 36 (1) a und Artikel 36 (1) b an folgende Fallkonstellationen gedacht. Eine angemessene technische Dokumentation kann z.B. im Rahmen des Artikels 36 (1) a für den Nachweis genutzt werden, dass eine Kommissionsentscheidung zur Einstufung der Brandverhaltensklasse eingehalten wurde. Sie kann ferner im Rahmen des Artikels 36 (1) b aus den Testresultaten bestehen, die ein anderer Herstellers oder Systemanbieters gewonnen hat und die mit Einwilligung des anderen Herstellers oder Systemanbieters für die eigene Bewertung genutzt werden können.

Die angemessene technische Dokumentation kann von Fall zu Fall verschieden ausfallen. Es obliegt dem Hersteller, in seinen technischen Unterlagen zur Leistungserklärung die Sachdienlichkeit einer technischen Dokumentation zu rechtfertigen, falls die Marktüberwachungsbehörde dieses verlangt.

Frage: Gibt es Erleichterungen für ein Herstellerunternehmen, das ein Kleinstunternehmen ist?

Kleinstunternehmer sind bei dem Konformitätsverfahren zur Leistungsbewertung bei den Systemklassen 3 und 4 nicht an die Festlegungen der einschlägigen harmonisierten Normen gebunden (Art. 37 BauPVO). Zur Erinnerung: Die harmonisierten Normen regeln, welche Systemklasse bei dem Bewertungsverfahren zur Anwendung kommt. Im Fall der Systemklassen 3 und 4 kann das Kleinstunternehmen ein abweichendes Verfahren anwenden. Für Bauprodukte, auf die die Systemklasse 3 anzuwenden wäre, kann ein Verfahren nach Systemklasse 4 zur Anwendung kommen. Diese Abweichungen sind in der technischen Dokumentation darzulegen.

Frage: Was ist ein Kleinstunternehmen iSd BauPVO?

Der Begriff wird in der BauPVO selber nicht geregelt. Nach der Empfehlung der EU-Kommission (Commission Recommendation concerning the definition of micro, small and medium-sized enterprises, http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sme_definition/sme_user_guide_en.pdf) ist ein Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als 10 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 2 Mio. Euro aufweist.

2. Bevollmächtigter

Frage: Was ist ein Bevollmächtigter?

Nach der Legaldefinition des Artikels 2, Ziffer22 BauPVO ist ein Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Ein Bevollmächtigter darf also nicht außerhalb der Europäischen Union ansässig sein. Nur der Hersteller kann einen Bevollmächtigten ernennen.

Frage: Welche Kompetenzen hat der Bevollmächtigte?

Der Bevollmächtigte kann alle Pflichten des Herstellers iSd BauPVO übernehmen und haftet dann insoweit auch. Nicht übernehmen kann er die Erstellung der technischen Dokumentation (Artikel 12 BauPVO).

3. Pflichten des Importeurs

Frage: Was ist ein Importeur?

Importeur ist nach der Legaldefinition des Artikels 2, Ziffer 21 BauPVO jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf den Markt der Union in Verkehr bringt. Diese Definition ist sehr wichtig für den Händler, der Bauprodukte aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat einführt. Er wird nicht als Importeur iSd BauPVO angesehen und ihn treffen somit auch nicht die sehr eingehenden Pflichten eines Importeurs.

Frage: Was bedeutet das Inverkehrbringen eines Bauprodukts?

Nach der Legaldefinition des Artikels 2, Ziffer 17 bedeutet Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Europäischen Union

Frage: Welche Pflichten treffen den Importeur?

  • Der Importeur darf in der Europäischen Union nur Bauprodukte in den Verkehr bringen, die den gesetzlichen und technischen Anforderungen der BauPVO entsprechen (Artikel 13, Absatz 1 BauPVO).
  • Der Importeur vergewissert sich vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts dass der Hersteller die Bewertung und die Überprüfung durchgeführt hat, sowie die technische Dokumentation und die Leistungserklärung erstellt hat. Er stellt sicher, dass bei Produkten, die eine Leistungserklärung erfordern, die CE-Kennzeichnung angebracht ist und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Bauprodukte, die nicht diesen Anforderungen entsprechen dürfen durch den Importeur nicht in den Verkehr gebracht werden. Bei Gefahr, die von einem Produkt ausgeht, unterrichtet der der Importeur die nationalen Behörden (Artikel 13, Absatz 2 BauPVO).
  • Der Importeur gibt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder Marke und seine Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen an.
  • Dem Bauprodukt ist in der Regel eine Gebrauchsanleitung in der Sprache des EU-Mitgliedsstaates beizufügen, wo es vermarktet wird. Für Deutschland ist gem. § 6 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes die Anwendung der deutschen Sprache vorgeschrieben.
  • Importeure müssen eine sachgemäße Lagerung von Bauprodukte sicherstellen.
  • Falls zweckmäßig führt der Importeur Stichproben bei den Bauprodukten durch
  • Ist der Importeur der Auffassung, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht den Anforderungen der BauPVO entspricht, ergreift er unverzüglich Korrekturmaßnahmen. Bei Gefahren, die mit dem Produkt verbunden sind, unterrichtet er die zuständigen nationalen Behörden
  • Der Importeur hält während 10 Jahre eine Abschrift der Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellt sicher, dass diesen Behörden die technische Dokumentation auf Verlangen vorgelegt wird.
  • Der Importeur händigt auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden alle Informationen sowie alle einschlägigen Unterlagen und Informationen in einer Sprache aus, die von diesen Behörden leicht verstanden werden kann. Für Deutschland müssen gem. § 6 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes diese Unterlagen in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Frage: Wie ist der Importeur einzustufen, der ein Bauprodukt unter seinem Namen in den Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann?

Ein solcher Importeur wird einem Hersteller mit allen Herstellerpflichten gleichgesetzt.

4. Pflichten des Händlers

Frage: Was ist ein Händler?

Nach der Legaldefinition des Artikels 2, Ziffer20 BauPVO ist ein Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.

Mit dieser Definition ist somit klargestellt, dass die Person, die Bauprodukte aus einem Mitgliedsstaat importiert, um sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu vertreiben, nicht als Importeur sondern als Händler angesehen wird.

Frage: Was bedeutet Bereitstellung auf dem Markt?

Nach der Legaldefinition des Artikels 2, Ziffer 16 bedeutet Bereitstellen auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit

Frage: Welche Pflichten treffen den Händler?

  • Bei Bauprodukten, die CE-gekennzeichnet werden müssen, vergewissert sich der Händler, dass das Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass die erforderlichen Unterlagen sowie Montage- oder Gebrauchsanleitung beigefügt sind. Für Deutschland müssen die Unterlagen in der deutschen Sprache abgefasst sein. Der Händler hat ferner die Produktbezeichnung und die Referenznummer der Leistungserklärung zu überprüfen.
  • Während der Lagerung und des Transports muss der Händler dafür sorgen, dass die Leistung des Bauprodukts nicht beeinträchtigt wird.
  • Liefert der Händler in ein anderes EU-Mitgliedsland, so muss er vom Hersteller Leistungserklärung und Begleitdokumente in der jeweiligen Landessprache anfordern
  • Falls der Händler der Auffassung ist, dass ein vom ihm bereitgestelltes Bauprodukt nicht den Anforderungen der BauPVO entspricht, muss er nachbessern oder das Produkt zurücknehmen oder zurückrufen. Bei mit dem Produkt verbundenen Gefahren muss er unverzüglich die nationalen Behörden informieren.
  • Der Händler händigt auf begründetes Verlangen der zuständigen nationalen Behörden alle Informationen und Unterlagen gem. BauPVO (in deutscher Sprache) aus.

Frage: Wie ist der Händler einzustufen, der ein Bauprodukt unter seinem Namen in den Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann?

Ein solcher Händler wird einem Hersteller mit allen Herstellerpflichten gleichgesetzt.

Frage: Welche Sorgfaltspflichten treffen den Händler, was die CE-Kennzeichnung und die Leistungserklärung angeht?

Nach dem Wortlaut des Artikels 14, Abs.2 BauPVO muss ein Händler sich vergewissern, dass das Produkt, soweit erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Der Händler muss daher nach dem Wortlaut der Vorschrift bei Nicht-Kennzeichnung prüfen, ob das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung hätte versehen werden müssen. Wie weit hier die Sorgfaltspflicht des Händlers gegebenenfalls durch spätere Gerichtsentscheidung gezogen wird, ist zurzeit noch nicht abzusehen. Zurzeit ist dem Händler jedenfalls anzuraten, gegebenenfalls durch Rückfragen beim Hersteller zu klären, ob ein Bauprodukt CE-kennzeichnungspflichtig ist.

Was die Leistungserklärung angeht, so muss der Händler überprüfen, ob der Hersteller das Bauprodukt mit einer Typen, Chargen- oder Seriennummer versehen hat oder falls nicht möglich diese Angaben auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen angegeben hat. Er muss ferner überprüfen, ob der Importeur seinen Namen, Handelsnamen und sein Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder falls nicht möglich auf der Verpackung oder in den dem Bauprodukt beigefügten Unterlagen und der Importeur angegeben hat (Art. 14 Abs. 2 BauPVO).

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