OLG Hamburg: Verwendung des Begriffs „LowCarb“ für die Bezeichnung eines Müslis nach der Health-Claims-Verordnung unzulässig
In der Werbung und im Vertrieb von Nahrungsmitteln ist der Einsatz von Angaben, welche die förderliche Wirkung bestimmter Inhaltsstoffe oder aber positive, gesundheitsrelevante Eigenschaften des Produktes selbst hervorheben, weit verbreitet. Die Zulässigkeit derartiger Aussagen hängt aufgrund ihres Gesundheits- oder Nährwertbezugs aber maßgeblich davon ab, ob eine entsprechende Entwendung durch die Health-Claims-Verordnung (HCV) genehmigt wurde, welche mit Blick auf bestimmte Inhaltsstoffe abschließende kategorische Listen erlaubter Angaben anführt. Mit Urteil vom 24.04.2014 (Az. 3 W 27/14) hat das OLG Hamburg entschieden, dass die Bezeichnung eines Müslis mit dem Titel „Low Carb“ mangels einer entsprechenden Aufführung in der Liste zulässiger Angaben eine unerlaubte Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe nach Art. 8 Abs. 1 HCV darstellt und damit wettbewerbswidrig ist.