Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Verkauf von Lüftungsgeräten

Wohnraumlüftungsgeräte-Kennzeichnung: Pflichten der Händler gemäß EU-Verordnung Nr. 1254/2014

Wohnraumlüftungsgeräte-Kennzeichnung: Pflichten der Händler gemäß EU-Verordnung Nr. 1254/2014

Frage: Welchen Pflichtenkatalog haben Händler elektrischer Wohnraumlüftungsgeräte einzuhalten?

Händler elektrischer Wohnraumlüftungsgeräte haben gemäß Artikel 4 EU-Verordnung Nr. 1254/2014 sicherzustellen, dass

a) jedes Wohnraumlüftungsgerät an der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite trägt;

b) Wohnraumlüftungsgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet — in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII;

c) Werbung für ein bestimmtes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, stets einen Hinweis auf die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs des Modells umfasst;

d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu den technischen Parametern eines Wohnraumlüftungsgerätes auch dessen Klasse des spezifischen Energieverbrauchs angegeben und die Gebrauchsanweisungen des Lieferanten enthalten sind.

Frage: Wie sind Wohnraumlüftungsgeräte im Ladengeschäft auszustellen?

Händler haben gemäß § 4 EnVKV sicherzustellen, dass alle Wohnraumlüftungsgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite tragen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

Darüber hinaus haben die Händler die ihnen von den Herstellern oder Importeuren ausgehändigten Datenblätter für Endverbraucher bereitzuhalten (§ 4 Absatz 6 EnVKV) .

Schließlich dürfen Unternehmen keine Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwenden, die vom Endverbraucher mit einer Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach der EnVKV verwechselt werden könnten (§ 7 EnVKV) . Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Endverbraucher in die Irre geführt oder im Unklaren gelassen wird, was den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes anbelangt. (Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.)

Frage: Woher bekommt der Händler das Etikett und die Datenblätter für Wohnraumlüftungsgeräte?

Die Lieferanten haben die Etiketten und Datenblätter unentgeltlich den Händlern zur Verfügung zu stellen (auch in elektronischer Form) - vgl. Artikel 3 Abs. 1 EU-Verordnung Nr. 1254/2014. Dabei sind die Lieferanten für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt.

Frage: Nach welchen Regeln richtet sich die Energieverbrauchskennzeichnung beim Verkauf via Fernabsatz?

Vorab: Entscheidend für den Umfang der Kennzeichnung ist, ob ein Wohnraumlüftungsgerät bloß beworben wird oder tatsächlich konkret zum Kauf angeboten wird.

  • So ist bei der bloßen Werbung für ein bestimmtes Wohnraumlüftungsgerät mit energie- oder preisbezogenen Informationen lediglich die Energieeffizienklasse des jeweiligen Geräts mit aufzuführen.
  • Bei einem konkreten Verkaufsangebot dagegen ist sowohl das elektronische Etikett (in den Proportionen Breite = 75mm und Länge = 150mm) als auch das Produktdatenblatt abzubilden - und zwar jeweils in der Nähe des Gesamtpreises.

Wie unterscheidet sich nun bloße Werbung von einem Verkaufsangebot? Dies wird hier besprochen.

Die Art der anzugebenden Informationen hängt davon ab, wann die Wohnraumlüftungsgeräte in den Verkehr gebracht und mittels welchen Kommunikationsmittels sie per Fernabsatz vertrieben werden:

- Die Energieverbrauchskennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten, die ab dem 1. Januar 2016 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht und über das Internet angeboten werden, richtet sich nach Artikel 4 i.V.m. Anhang VII der EU-Verordnung Nr. 1254/2014.

- Die Energieverbrauchskennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten, die ab dem 1. Januar 2016 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht und über ein anderes Kommunikationsmittel als das Internet (z.B. Katalog) angeboten werden, richtet sich nach Artikel 4 i.V.m. Anhang VI der EU-Verordnung Nr. 1254/2014.

Frage: Wie sind Wohnraumlüftungsgeräte, die ab dem 01.01.2016 in Verkehr gebracht werden, in Internetangeboten zu kennzeichnen?

Gemäß Artikel 4 b EU-Verordnung Nr. 1254/2014 gelten beim Verkauf von Wohnraumlüftungsgeräten, die über das Internet angeboten werden, spezielle Kennzeichnungspflichten, die im Anhang VII der EU-Verordnung Nr. 1254/2014 konkretisiert sind.

So kann die Darstellung im Internet gemäß Anhang VII der EU-Verordnung Nr. 1254/2014 zum einen durch die unmittelbare und direkte Einbindung der Etiketten und Datenblätter in das jeweilige Online-Angebot erfolgen. Platzsparender und ebenfalls zulässig ist aber auch die Einbettung der Formate per Verlinkung, die aber wiederum an strenge Gestaltungsvorgaben geknüpft ist.

Tipp: Online-Händler haben also die Wahl, ob sie

  • die Graphiken in der Nähe des jeweiligen Produktpreis integrieren oder
  • mit einer speziellen Verlinkung (die Verordnung verwendet in dem Zusammenhang den Begriff "geschachtelte Anzeige)" auf die Graphiken verweisen.

Die notwendig einzuhaltenden gestalterischen Vorgaben für beide Darstellungsoptionen werden im Folgenden aufgeführt:

a. Darstellung des Etiketts

Option 1: Direkte Einbindung der Graphik

Wird das Etikett graphisch direkt in die Website eingebunden, so

  • muss es auf dem jeweiligen Bildschirm des Verbrauchers (unabhängig davon, ob es sich um einen Touchscreen oder eine sonstige Bildtechnologie handelt) in der Nähe des Produktpreises erscheinen
  • ist seine Größe so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist und seine Proportionen denen entsprechen, die in der jeweiligen speziellen Kennzeichnungsverordnung für die Produktart vorgeschrieben sind.

Tipp: Wichtig: das direkt dargestellte elektronische Etikett muss demnach stets mindestens 75 mm breit und 150 mm hoch sein. Werden größere Formate gewählt, müssen die Proportionen (das Verhältnis 1:2 von Breite zu Höhe) gewahrt bleiben.

Exkurs: Direkte Darstellung des Etiketts als zu vergrößerndes Bild neben den verschiedenen Produktabbildungen eines Angebots zulässig?

Verschiedene Online-Händler ziehen zurzeit in Erwägung, dem Erfordernis der Darstellung des elektronischen Etiketts dadurch nachzukommen, dass eine Graphik in die Reihe der jeweiligen Produktabbildungen eines jeweiligen Angebots eingefügt wird und durch Anklicken oder Mouse-Over vergrößert werden kann, wie folgendes Beispiel (in dem Fall für Leuchten) zeigt:

ax

Diese Praxis ist nach Meinung der IT-Recht-Kanzlei aber unzulässig. Die direkte Einbettung der Etikettengraphik in das Angebot muss nämlich zum einen zwingend stets den Proportionen des gedruckten Etiketts entsprechen und darf diese nicht durch ein kleineres Format unterlaufen. Zweitens muss sie das Kriterium der Preisnähe erfüllen, das bei einer Integrierung in die Produktabbildungen jedenfalls nicht mehr gewährleistet ist.

Darüber hinaus ist eine Vergrößerung per Mouse-Over oder Anklicken indes nach den klaren Vorgaben der Verordnung nur zulässig, wenn eine gestalterisch konforme Verlinkung gewählt wird. Diese muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse sein (s. direkt im Anschluss).

Option 2: Darstellung des Etiketts per Verlinkung

Weil die direkte Einbindung des Etiketts in der Nähe des Produktpreises im Einzelfall zu viel Platz beanspruchen könnte, lässt die Verordnung dessen Darstellung per Verlinkung (sog. „geschachtelte Anzeige“) zu. Diese Verlinkung muss den Zugang zum jeweiligen Etikett per Mausklick, Maus-„Roll-Over“-Funktion oder Berühren oder Aufziehen (auf einem Touchscreen) herstellen.

Voraussetzungen für die Gestaltung der Verlinkung:

- Ausgangspunkt (also Träger der Verlinkung) muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe ggf. mit einem „+“ dahinter in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.

Beispiel: wird ein Produkt mit der Energieeffizienzklasse „C“ angeboten, muss der Pfeil in dem für diese Klasse vorgesehenen Orange abgebildet werden. Wird der Preis im Angebot in Schriftgröße 28 pt. dargestellt, muss der Pfeil den Buchstaben „C“ in weiß und in Schriftgröße 28 pt. ausweisen. Die Größe des Pfeils ist dabei an die Schriftgröße des Preises so anzupassen, dass die ausgewiesene Effizienzklasse noch innerhalb des Pfeils dargestellt werden kann.

- Der Pfeil kann entweder linksbündig oder rechtsbündig dargestellt werden. Am Beispiel eines Produktes mit der Energieeffizienzklasse A+ ist also entweder folgende Darstellung

a+

oder aber ein in die andere Richtung zeigender Pfeil zulässig.

Achtung: Obiges Beispiel bezieht sich auf ein Produkt der Energieeffizienzklasse A+. Ist eine andere Klasse einschlägig, muss der Pfeil farblich dem für diese Klasse vorgesehenen Farbton entsprechen und in weiß eben diese Klasse in der Schriftgröße des Angebotspreises anführen.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

Achtung: Für den Fall, dass die Graphik auf dem Bildschirm des Verbrauchers nicht wiedergegeben werden kann, ist stets ein alternativer Text mit dem Bild des Pfeils zu kombinieren, der die Darstellung der Informationen in nicht graphischer Form ermöglicht. Dieser muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße anführen, der derjenigen des Produktpreises entspricht.

Exkurs: Wie ist die Vorgabe „in der Nähe des Preises“ zu verstehen?

Sowohl bei der Wahl der direkten Einbettung des Etiketts als auch bei der Entscheidung für eine Verlinkung in Form des Pfeils muss eine Darstellung stets in Nähe des Produktpreises erfolgen. Anders als gestalterische Vorgaben aus anderen Rechtsakten, die eine „unmittelbare Nähe“ fordern, wird dem Händler hier ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt.

Prinzipiell ist es somit möglich, das direkt eingebundene Etikett oder den Verlinkungspfeil oberhalb oder unterhalb oder rechts oder links vom Angebotspreis anzuführen. Auf jeden Fall aber sollte die Darstellung es zulassen, dass der Verbraucher bei Einsichtnahme des Preises zugleich auf die energierelevanten Informationen zugreifen kann.

Da bei Verzicht auf die Verlinkung das Etikett in Originalgröße dargestellt werden muss, wird der Verbraucher es schon aufgrund seiner Dimension zwangsweise wahrnehmen, sodass das Kriterium der Preisnähe hier großzügiger auszulegen sein wird als bei dem Pfeil als Verlinkungsobjekt.

Unzulässig ist nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei aber für beide Darstellungsoptionen eine Einbindung, die auf der Angebotsseite ein Scrollen nach unten erforderlich macht. Dass der Verbraucher unterhalb aller zentrierten Information weitere energieverbrauchsrelevante Angaben erwarten wird, ist nämlich regelmäßig auszuschließen. Wird ein Scrollen notwendig, kann somit nicht garantiert werden, dass das direkt eingebundene Etikett oder die Verlinkung in Pfeilform wahrgenommen wird.

Auch die Sternchenlösung, also das Einfügen eines Sternchens beim Produktpreis als Verweis auf die Darstellung der elektronischen Formate an anderer Stelle (etwa am Ende der Website) ist nicht gestattet. Eine derartige Methode läuft dem Zweck der Verordnung zuwider, den Verbraucher durch die Preisnähe der Informationen unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Ein Sternchen wird im Zweifel nicht wahrgenommen oder ist mit einer vorgelagerten Suche nach dem Verweis verbunden.

b. Darstellung des Produktdatenblattes

Option 1: direkte Einbindung der Graphik

Wird das Datenblatt graphisch direkt in Website integriert, muss auch dieses auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises erscheinen. Es muss in Bezug auf seine Größe gut sichtbar und leserlich sein.

Option 2: Darstellung per geschachtelter Anzeige

Auch für das Produktdatenblatt besteht die Möglichkeit einer mittelbaren Darstellung in Form einer Verlinkung, die per Mouse-Over, Anklicken oder Berühren/Aufziehen die Einsichtnahme möglich macht. Zulässiger Anknüpfungspunkt ist einzig ein Link, der zur entsprechenden Graphik weiterleitet. Er muss klar und leserlich als „Produktdatenblatt“ angeführt sein und in der Nähe des Produktpreises angeführt ´werden.

Hinweis zur Preisnähe des Produktdatenblatts: die im Exkurs weiter oben dargelegten Erwägungen gelten hier entsprechend.

e. Zu welcher der beiden möglichen Darstellungsoptionen wird eher geraten?

Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt, vor allem angesichts des bei einer direkten Einbindung der Graphiken benötigten Platzes, die explizit angeführte Möglichkeit der geschachtelten Anzeige zu nutzen.

Da die Verordnung für Online-Händler eine Bereitstellung von Etikett Datenblatt „beim Angebot“ zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf einschlägiger Ware vorsieht, müssten die Informationen nicht erst auf der dem jeweiligen Produkt zugeordneten Unterseite eines Shops angeführt werden, sondern schon in bloßen Produktübersichten oder Listen auf der jeweiligen Internetpräsenz.

Gerade in diesen aber ist der für eine direkte graphische Darstellung erforderliche Platz regelmäßig nicht vorhanden, sodass nur mit einer geschachtelten Anzeige nebst dem jeweiligen Produkt den Pflichten Rechnung getragen werden kann, ohne die Übersichtlichkeit und Kompaktheit der Listen zu gefährden.

Frage: Wie sind Wohnraumlüftungsgeräte, die ab dem 01.01.2016 in Verkehr gebracht werden, bei sonstigen Fernabsatzangebote außerhalb des Internets zu kennzeichnen?

Der nachfolgend aufgeführte Informationskatalog bezieht sich ausschließlich

  • auf Wohnraumlüftungsgeräte, die ab dem 01.01.2016 in den Verkehr gebracht werden und
  • auf Fernabsatzangebote außerhalb des Internets, wie z.B. für den Vertrieb per Katalog- oder Telefonbestellung.

Folgende Informationen müssen in nachstehender Reihenfolge aufgeführt sein, vgl. Artikel 4 i.V.m. Anhang VI* der EU-Verordnung Nr. 1254/2014:

a) Klasse des spezifischen Energieverbrauchs des Modells gemäß Anhang II;
b) spezifischer Energieverbrauch (SEV) in kWh/(m2a) für jede anwendbare Klimazone;
c) höchster Luftvolumenstrom in m3/h;
d) Schallleistungspegel LWA in Innenräumen in dB, auf die nächste ganze Zahl gerundet;

Hinweise:

  • Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge bereitzustellen, die in Anhang IV festgelegt ist.
  • Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben gedruckt oder angezeigt werden, müssen gut lesbar sein.

Frage: Welche Pflichtinformationen sind schon bei bloßer Werbung für Wohnraumlüftungsgeräte anzugeben?

Händler haben gemäß Artikel 4 c), d) EU-Verordnung Nr. 1254/2014 sicherzustellen, dass

  • Werbung für ein bestimmtes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, stets einen Hinweis auf die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs des Modells umfasst.
  • in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu den technischen Parametern eines Wohnraumlüftungsgerätes auch dessen Klasse des spezifischen Energieverbrauchs angegeben und die Gebrauchsanweisungen des Lieferanten enthalten sind.

Zu beachten ist, dass diese Ausweisungsobliegenheiten sämtliche Online-Präsenzen von Händlern (z.B. eigener Online-Shop, eBay, Amazon etc.) betreffen, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden.

Auch unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse eines bestimmten Wohnraumlüftungsgerätes aufgeführt sein muss.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei