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Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht zugunsten des belgischen Verbrauchers

Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht zugunsten des belgischen Verbrauchers

Frage: Sind Fragen der Gewährleistung und Produkthaftung in Belgien ähnlich wie in Deutschland geregelt?

Ja, Fragen der Gewährleistung und der Produkthaftung sind in den EU-Richtlinien 1999/44/RG und 85/374/EWG für die Mitgliedsstaaten der EU und damit auch für Belgien und Deutschland geregelt. Diese EU-Richtlinien sind für Gewährleistungsfragen in Belgien durch das Gesetz zum Schutz der Verbraucher im Fall des Kaufs von Verbrauchsgütern (M.B. 21.09.2004), und die Artikel 1641 bis 1649 belgischer Code Civil in nationales Recht umgesetzt worden. Das belgische Recht folgt hier dem französischen Muster und unterscheidet zwischen „défaut de conformitè“ (vertragswidriger Mangel) und vices cachés (verborgene Mängel).

Gewährleistungsregeln

Die Gewährleistungsregeln (garantie légale) gelten für den Zeitraum von 2 Jahren, die im Verbrauchgütergesetz geregelt sind. Nach Ablauf der zwei Jahre gelten die Regeln zu den vices cachés (verborgene Mängel), die in den Artikel 1641 bis 1649 Code Civil Belge geregelt sind.

Es gelten für das Gewährleistungsrecht des Verbrauchers (garantie légale) ähnlich wie in Deutschland folgende Regeln:

Entspricht die Ware bei Lieferung nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch, kann der Verbraucher entweder Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen (Art. 1649quinquies § 1 Verbrauchsgüterkaufgesetz). Ob die Ware dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Verbraucher auf Grund von Beschreibungen des Onlinehändlers oder Herstellers von der Ware erwarten kann und entspricht den Gebrauchseigenschaften, den man normalerweise von einem Produkt dieser Art erwarten kann(Art. 1649 ter Verbrauchsgüterkaufgesetz). Wenn der Austausch mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Unternehmer auch die Reparatur anbieten. Ist weder Reparatur noch Austausch möglich und ist der Mangel nur geringfügig, so kann der Verbraucher Minderung des Kaufpreises verlangen (Art 1649 quinquies § 3 Verbrauchsgüterkaufgesetz).

Bei nicht geringfügigem Mangel kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, in diesem Fall wird der Vertrag rückabgewickelt (Art. 1649 quinquies §3 Verbrauchsgüterkaufgesetz) Bei Mängeln, die innerhalb von 6 Monaten erkennbar sind und geltend gemacht werden, wird vermutet, dass sie schon bei Übergabe vorhanden waren. Nach Ablauf von 6 Monaten muss der Verbraucher beweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, der schon bei Übergabe bestanden hat (Artikel 1649 quater § 4 Verbrauchsgüterkaufgesetz). Der Verbraucher muss einen Mangel unverzüglich nach Entdeckung dem Verkäufer mitteilen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Eine Verkürzung der Frist auf maximal ein Jahr ist bei gebrauchten Sachen möglich, wenn dies vereinbart wurde. Die Frist beginnt mit Übergabe der Ware.

Nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist kann der Verbraucher ähnlich wie im französischen Recht Ansprüche wegen verborgener Mängel geltend machen. In diesem Fall hat der Käufer die Beweislast. Er kann ausschließlich eine Minderung des Kaufpreises oder eine Entschädigung verlangen (Art. 1641 ff Code Civil Belge).

Produkthaftung

Auch für das Produkthaftungsrecht des Verbrauchers gelten in Belgien auf der Basis von EU-Richtlinien ähnliche Regelungen wie in Deutschland. Das Produkthaftungsrecht ist im „Loi relative à la responsabilité du fait des produits défectueux“ von 1991 (belgisches Produkthaftungsgesetz) geregelt.

Es haftet grundsätzlich der Hersteller für Personenschäden und Sachschäden, die durch Fehler des Produkts verursacht werden. Gleichermaßen haftpflichtig ist auch der Unternehmer (Importeur), der das fehlerhafte Produkt erstmals in die EU eingeführt und in den Verkehr gebracht Hat (Art. 4 §1 belgisches Produkthaftungsgesetz). Es kann auch der Händler haftpflichtig werden, wenn der Hersteller oder Importeur nicht zu ermitteln sind, es sei denn der Händler kann dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller oder den Importeur nennen, der ihm das Produkt geliefert hat (Art 4 § 2 belgisches Produkthaftungsgesetz). Es ist daher für den Händler ratsam, seine Lieferanten möglichst genau festzuhalten.

Sachschaden bis zu 500 Euro hat der Geschädigte zu tragen, darüber hinaus haftet der Haftpflichtige. Haftungsansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger und erlöschen spätestens nach 10 Jahren (Art. 12 belgisches Produkthaftungsgesetz).

Frage: Welche rechtlichen Regeln gelten für eine Garantie?

Wie im deutschen Recht ist die Garantie eine freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme, die zugunsten des Verbrauchers neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten besteht. Gem. Art 1649 septies § 1 belgisches Verbrauchsgüterkaufgesetz hat der Garantiegeber in der Garantieerklärung auf folgendes hinzuweisen:

  • Gesetzlichen Gewährleistungspflichten des Verbrauchers werden durch die Garantie nicht eingeschränkt
  • Name und Anschrift des Garantiegebers
  • Inhalt der Garantie (zu formulieren in einfacher und verständlicher Form)
  • Dauer der Garantie
  • Räumliche Geltung
  • Sonstige Angaben, die für die Inanspruchnahme der Garantie nötig sind
  • Bekanntgabe der Garantie schriftlich oder auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger, wenn dies vom Verbraucher gewünscht wird
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