Belgien E-Commerce (AGB)

Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach belgischem Recht

Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach belgischem Recht

Frage: Gilt die Darstellung von Produkten auf der Webseite des Onlinehändlers als Vertragsangebot?

Wie das deutsche Recht kennt das belgische Vertragsrecht den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es ist zu unterscheiden zwischen einer Einladung zu einem Vertragsangebot, dem verbindlichen Vertragsangebot und der Annahme eines Vertragsangebots.

Ähnlich wie bei einem Geschäft die Auslage ist im Onlinehandel die Warendarstellung auf der Webseite des Onlinehändlers nur als eine Einladung zu einem Vertragsangebot anzusehen. Erst die Bestellung des Kunden wird in der Regel als verbindliches Vertragsangebot gewertet. Um Zweifel auszuschließen, sollte der Grundsatz, dass erst die Bestellung des Kunden als verbindliches Vertragsangebot gilt, in den AGB des Onlinehändlers festgeschrieben werden. Die IT-Kanzlei hat dies in ihren AGB für Belgien berücksichtigt. Diese Frage hat eminent praktische Bedeutung. Wenn z.B. der Onlinehändler ein Produkt versehentlich mit einem viel zu niedrigen Preis bewirbt, so wäre er an diesen Preis gebunden, wenn bereits die Darstellung des Produktes im Onlineshop als verbindliches Vertragsangebot angesehen wird.

Frage: Gilt der Grundsatz (erst die Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot) auch für Onlinehändler, die ihre Produkte über die Internet-Handelsplattform eBay vertreiben?

Ja, dies gilt auch für die belgische Internetplattform eBay. Es gelten nur Sonderregeln für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Webseiten, für die nach §§ 10,11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschsprachigen eBay-Webseiten ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages bereits vorliegt, wenn der Onlinehändler auf der eBay-Webseite einen Artikel einstellt.

Frage: Wann kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag kommt grundsätzlich mit Annahme der Kundenbestellung durch den Onlinehändler zustande.

Das belgische Vertragsrecht ist im Übrigen offen. Der Onlinehändler ist daher gut beraten, in seinen AGB die Optionen zu benennen, wie er das Vertragsangebot des Kunden annehmen kann. Es kann z. B. durch eine Bestätigungsemail oder auch durch schlüssige Handlung wie etwa der Übersendung der Ware erfolgen.
Der Onlinehändler muss dem Verbraucher schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die wesentlichen Merkmale der Ware und die wesentlichen Elemente des Vertrages spätestens bei Lieferung der Ware bestätigen.

Es ist daher wichtig, in den AGB genau die Frage des Abschlusses von Fernabsatzverträgen zu klären, um dem Onlinehändler böse Überraschungen zu ersparen. Die IT-Recht-Kanzlei hat diese Frage in ihren für den Onlinehandel in Belgien bestimmten AGB daher genau ausformuliert.

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