Wer einmal lügt....: Falsche Blickfangwerbung nicht durch Fußnotenhinweis korrigierbar?!
Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 23.12.2022 - Az.: 3 U 1720/22) befasst sich mit der Blickfangwerbung. Das Gericht stellt klar, dass eine Blickfangwerbung, die objektiv falsche Angaben enthält, grundsätzlich nicht durch klarstellende Fußnotenhinweise korrigiert werden kann. Ansonsten kann der Irrtum aber durchaus durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis, der selbst Teil des Blickfangs ist, ausgeschlossen werden. Mehr dazu in diesem Beitrag...