OLG Köln zur Zulässigkeit der Werbung mit „Top-Preisen“ und „Höchstpreisen“ im Ankauf
Mit Blick auf das Irreführungsverbot des §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG entschied jüngst das OLG Köln (Urteil v. 19.06.2015 – Az. 6 U 173/14) über die Zulässigkeit der Werbung mit „Top-Preisen“ und „Höchstpreisen“ im Goldankauf und stellte heraus, dass letztere strengeren Anforderungen unterliege.
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