OLG Köln: Vorzeitiger Abbruch einer Rabattaktion ist wettbewerbswidrig
Rabattaktionen müssen bis zum beworbenen Ende laufen. Ein vorzeitiger Abbruch – etwa wegen großer Nachfrage – ist unzulässig und kann als Irreführung gewertet werden, wenn kein klarer Hinweis auf eine mögliche Verkürzung erfolgt.
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