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In guter Erinnerung bleiben – aber nicht mit ungefragten Warenkorb-Erinnerungen

In guter Erinnerung bleiben – aber nicht mit ungefragten Warenkorb-Erinnerungen
6 min
Beitrag vom: 08.12.2025

Versand einer Warenkorb-Erinnerung, wenn Kunde den Kaufvorgang abgebrochen hat? Das geht nur mit einer vorherigen Einwilligung und zusätzlicher Information zur Datenverwendung.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Auf der Webseite des abgemahnten Online-Händlers hatte sich ein Besucher zum ersten Mal nach Produkten umgesehen, diese in den virtuellen Warenkorb gelegt, die Bestellung sodann aber nicht abgeschlossen.

Daraufhin erhielt der Verbraucher mehrfach unter seiner angegebenen E-Mail-Adresse bezüglich eines in den Warenkorb gelegten Artikels die Erinnerung des Online-Händlers „Ihr Warenkorb wartet auf Ihren Abschluss!“ mit der Aufforderung, die Bestellung abzuschließen.

Der Interessent hatte dem Online-Shop gegenüber jedoch keine Einwilligung zur Übersendung von E-Mail-Werbung erteilt.

Rechtliche Bewertung der Warenkorb-Erinnerung per Mail

Der Online-Händler hatte in Form der Warenkorb-Erinnerungs-Mails an den Verbraucher Werbung versendet, da Werbung jede Äußerung zur Absatzförderung darstellt. Die Absicht der Absatzförderung ist auch bei einer Aufforderung zum Abschluss einer begonnenen, aber nicht abgeschlossenen, Bestellung gegeben.

Allerdings griff keine Ausnahmeregelung, da der Interessent weder zuvor seine Einwilligung in die Werbeübersendung erteilte, noch die Vorschrift über bestehende Kundenbeziehungen nach § 7 Abs. 3 UWG (mangels Vertragsverhältnisses) zu Gunsten des Händlers eingriff.

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Best Practice: Erinnerungs-E-Mails bei angefangenen Bestellungen

Jegliche Form von Kaufabbruch-Mail bzw. Warenkorb-Erinnerungen verfolgen den Zweck der Umsatzsteigerung durch eine beabsichtigte nachträgliche Beeinflussung des zuvor beobachteten Kaufverhaltens. Damit handelt es sich bei diesen Mails ganz klar um Werbung.

Der Grundsatz: Die elektronische Versendung von Werbung ist unzulässig, sofern nicht eine Rechtfertigung für den Versand vorliegt. Werbemaßnahmen unter Einsatz elektronischer Post werden in der Regel als unzumutbare Belästigung des Verbrauchers wahrgenommen, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Eine Rechtfertigung besteht entweder im Falle des Vorliegens einer zuvor eingeholten (wirksamen) Einwilligung oder im Rahmen von bestehenden Kundenbeziehungen, wobei dann die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen müssen (weiter unten werden wir aufklären, ob das sog. Bestandskundenprivileg als Rechtfertigung taugen kann).

1. Wirksame Einwilligung in den Versand von E-Mail-Werbung

Auch wenn der Seitenbesucher den Kauf nicht zu Ende führt, ist der Versand von E-Mail-Werbung (in Gestalt von Warenkorb-Erinnerungen) möglich, wenn eine wirksame Einwilligung zur Versendung der E-Mail-Werbung im Rahmen des Bestellprozesses eingeholt wurde.

Die Einwilligung des Seitenbesuchers (ganz gleich ob Verbraucher oder Unternehmer) muss freiwillig, informiert, unmissverständlich und in Form einer eindeutigen bestätigenden Handlung abgegeben werden.

Die eindeutige bestätigende Handlung kann in Form eines Opt-In, z.B. als eine anzukreuzende Checkbox, ausgestaltet sein.

Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist eine vollständige Belehrung über die beabsichtigte Datenverwendung. Bei Eingabe seiner E-Mail-Adresse muss der Seitenbesucher transparent darüber aufgeklärt werden, dass das Kaufverhalten erfasst und ausgewertet wird und eine Benachrichtigung zu Werbezwecken per E-Mail erfolgen kann.

Darüber hinaus ist der Online-Händler verpflichtet über die Datenverarbeitung in Gestalt der Verwendung der E-Mail-Adresse zur Übersendung einer Warenkorb-Erinnerung im Rahmen seiner Datenschutzerklärung zu informieren.

Im Streitfall muss der Online-Händler nachweisen, dass bei Versendung der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung gegeben war (vgl. Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Empfehlenswert ist daher der Einsatz des Double-Opt-In-Verfahrens für die rechtssichere und beweisbare Einholung der Einwilligung.

Für die Einholung einer Einwilligungserklärung sollten die nachstehenden Tipps befolgt werden:

  • Die für das freiwillige Einverständnis anzukreuzende Checkbox darf nicht bereits ausgefüllt sein.
  • Die Einwilligungserklärung wird am besten unmittelbar neben der anzuklickenden Checkbox für die Erinnerungs-Anmeldung bereitgestellt. Auf diese Weise erkennt der Nutzer auch, wozu er sein Einverständnis abgibt.
  • Im Anschluss an die Anmeldung zum Erhalt von Warenkorb-Erinnerungen ist eine E-Mail mit der Bitte um Bestätigung der Erinnerungsbenachrichtigungen zu versenden. Im Falle der Aktivierung des Bestätigungslinks können entsprechende E-Mails verschickt werden.
  • Die Versendung von Benachrichtigungen ist jedoch nur bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Nutzer zulässig. Der Widerspruch muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
  • Da die Einwilligung regelmäßig mit einem simplen Klick erteilt wird, sollte in jeder Warenkorb-Erinnerungs-Mail ein Link bereitgestellt werden, der ebenso einen Widerruf mittels eines einfachen Klicks ermöglicht.

Eine Mustererklärung zur Einholung der Einwilligung in die Übersendung einer Warenkorb-Erinnerung stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten im Beitrag Warenkorb-Erinnerungen per E-Mail rechtlich zulässig? Praxismuster für Mandanten! zur Verfügung.

2. Kein Berufen auf das Bestandskundenprivileg nach § 7 Abs. 3 UWG

Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG zur Zulässigkeit von Werbung ohne explizite Einwilligung gilt nur, wenn die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verkauf erhalten wurde. Sie setzt voraus, dass der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene, ähnliche Waren verwendet und der Kunde bei jeder Verwendung klar und deutlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und diesem auch nicht widersprochen hat.

Bei Warenkorb-Erinnerungen ist dies gerade nicht der Fall, da der Kunde den Bestellvorgang abgebrochen und somit keinen Vertrag abgeschlossen hat. Die E-Mail-Adresse wurde folglich nicht "im Zusammenhang mit dem Kauf" erhalten, was die Anwendung der Ausnahmeregelung ausschließt.

Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG hilft bei Warenkorb-Erinnerungen leider nicht (so sah es im Übrigen auch das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage).

Learning für Händler

Warenkorb-Erinnerungen sind Werbung – und Werbung per E-Mail ist ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung tabu.

Auch wenn ein Kunde bereits Produkte in den Warenkorb gelegt hat, entsteht dadurch keine Bestandskundenbeziehung und damit auch keine rechtliche Grundlage, um ihn ohne Einwilligung per Mail anzuschreiben. Wer dennoch solche Erinnerungen verschickt, riskiert Abmahnungen.

Damit Händler rechtssicher bleiben, braucht es deshalb ein transparentes Opt-In, bei dem klar erklärt wird, dass das Kaufverhalten ausgewertet wird und E-Mails zu Werbezwecken verschickt werden.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung.

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Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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