Kopplung Newsletter-Einwilligung und Gewinnspielteilname kann zulässig sein!
Nach der NRW-Datenschutzbehörde kann eine Kopplung der Newsletter-Einwilligung mit einer Gewinnspielteilnahme zulässig sein, wenn sie auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt wird. Mehr dazu in unserem Beitrag!
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