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Werbung im Internet

Top-Themen

Werbung für Kreditverträge, Finanzierungen: Vorgaben der PAngV

§ 6a PAngV sieht diverse Vorgaben bei der Werbung für Kreditverträge gegenüber Letztverbrauchern vor. Dies aus dem Grund, da Finanzierungsgeschäfte für den Verbraucher wegen der mit ihnen verbundenen längerfristigen und unter Umständen erheblichen wirtschaftlichen Belastungen mit besonders hohen Gefahren verbunden sind. Zum Schutz des Verbrauchers normiert § 6a PAngV deshalb bestimmte Standardinformationen, damit der Verbraucher verschiedene Kreditangebote miteinander vergleichen kann. Lesen Sie zu dem Thema die nachfolgenden FAQ der IT-Recht Kanzlei.

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Offener E-Mail-Verteiler – Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld

Was immer wieder in Unternehmen passiert, wurde einer Mitarbeiterin zum Verhängnis: Sie versandte per E-Mail eine kurze Nachricht an einen großen Kundenkreis, wobei der E-Mail-Verteiler fast 10 Seiten umfasste – und für jeden Empfänger sämtliche Mail-Adressen sichtbar waren. Da sämtliche E-Mail-Adressen unter „An“ eingetragen waren, konnte jeder Adressat von den anderen Empfängern Kenntnis nehmen…

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OLG Hamm: „Eröffnungspreise“ neben durchgestrichenen, höheren Preisangaben (Preisgegenüberstellungen) können unzulässig sein

Am 10. Januar 2013 entschied das OLG Hamm in der Rechtssache Az.: 4 U 129/12, dass ein neues Unternehmen in seinem auf die Neueröffnung hinweisenden Prospekt auch dann nicht mit Preisgegenüberstellungen werben dürfe, wenn es Teil einer größeren Unternehmensgruppe sei und sich die durchgestrichenen Referenzpreise auf ehemalige Normalpreise der übrigen Gruppenunternehmen beziehen. Eine solche Angabe sei immer unwahr, und verstoße daher gegen die Vorschriften des UWG. Entscheidend sei hierbei die rechtliche Unterscheidung zwischen einem „Eröffnungspreis“ und einem sog. „Einführungspreis“, lesen Sie hierzu nachstehend mehr.

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Werbung mittels Schauversuch: Beweiskraft vs. Fettlösekraft

Wer ein gutes Produkt anpreisen will, braucht auch gute Argumente: Problematisch wird die Sache immer dann, wenn die Qualität des Produkts mit Wirkbehauptungen belegt wird, die dann gar nicht nachweisbar sind. Diese Erfahrung machte kürzlich erst ein Spülmittelhersteller – dem wurde nicht einmal der Slogan weggeklagt, sondern der Schauversuch (vgl. aktuell OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013, Az. 6 U 206/12).

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LG Stuttgart: Advertiser in einem Affiliate-Marketing-Netzwerk haftet nicht pauschal für E-Mail-Spam des Publishers

Das LG Stuttgart entschied am 29.05.2013 in der Rechtssache Az.: 13 S 200/12, dass ein Unternehmen, das Teil eines Affiliate-Marketing-Netzwerkes ist und darüber auch via Spam-eMails wirbt, nicht ohne Weiteres als Störer im Sinne des § 1004 BGB belangt werden könne. Einem solchen Unternehmen müsse nachgewiesen werden, dass es entweder diese Art der Werbung veranlasst habe, oder aber seiner Prüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.

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Wohlgeformte Busen im Wettbewerbsrecht: Landgericht Dortmund untersagt Werbung für „straffende“ Lotion

Mit Eitelkeit ist durchaus Geld zu verdienen – der Anteil an Kosmetikprodukten in einem durchschnittlichen Fernseh-Werbeblock dürfte ein beredtes Bild zeigen. Etwas mit der Werbung übertrieben hat nun jedoch ein Hersteller, dessen Lotion als „unsichtbarer BH“ wirken und allerlei straffende und hebende Wirkungen auf die weibliche Brust entfalten sollte. Leider gelang vor dem Landgericht Dortmund der Nachweis dieser Wirkungen nicht (vgl. aktuell LG Dortmund, Urt. v. 24.08.2012, Az. 25 O 178/12).

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Keine „Rosinenpickerei“ bei Werbung mit Kundenmeinungen – auch negative Bewertungen müssen genannt werden!

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass an Verbraucher gerichtete Werbung mit Bewertungen von anderen Verbrauchern auf Internetbewertungsportalen nur dann zulässig ist, wenn auch neutrale und negative Bewertungen ohne Vorbehalte veröffentlicht werden. Werden diese nicht aufgeführt, so stellt dies eine irreführende, beschönigende und somit wettbewerbswidrige Werbung mit Kundenäußerungen dar, (Urteil vom 04.03.2013, Az.: I – 20 U 55/12).

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Vorsicht bei der Verwendung von TÜV– und GS Zeichen bei der Produktwerbung- die prüfende TÜV-Organisation muss genannt werden!

Bei der Produktwerbung in Verbindung mit der Angabe von „TÜV / GS Zeichen“ muss immer auch die jeweilige TÜV– Organisation genannt werden, die die Ware getestet hat. Hierdurch soll der Verbraucher geschützt werden, indem ihm die Möglichkeit gegeben wird, direkt bei der Prüfungsgesellschaft weitere Auskünfte über das Produkt einzuholen. Bei Nichtbeachtung liegt eine unberechtigte Verwendung der Prüfbezeichnung, eine Irreführung des Verbrauchers als auch eine Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor (Urteil LG Berlin vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11).

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Verband Sozialer Wettbewerb: Abmahnungen gegen Wellness- und Fitness-Produkte

Der „Verband Sozialer Wettbewerb e.V.“ (VSW) scheint sich auf den Wellness-Sektor einzuschießen: Der IT-Recht Kanzlei liegt aktuell eine Abmahnung vor, in der gleich gegen mehrere Wellness- bzw. Fitness-Produkte vorgegangen wird. Konkret betroffen sind die Artikel „Celluless MD“, „Gym Form Duo“ und „Dyna-Muskeltrainer“, die mit übertriebenen Wirkversprechen angeboten wurden. Ein (un-)schöner Anlass, einmal die Problemfelder „Wellness-Werbung“ und „Wettbewerbsvereine“ etwas näher zu betrachten.

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Abmahnung der Wettbewerbszentrale: wegen Bewertungsanfrage

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Büro Hamburg) vor, in der einem Amazon-Marketplace-Händler vorgeworfen wird, in unzulässiger Weise per Email geworben zu haben. Dies mag auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich klingen. Das Pikante an der Sache ist aber, dass der Händler den Empfänger nach einem erfolgreich abgewickelten Kauf über Amazon Marketplace „lediglich“ um Abgabe einer positiven Bewertung für seine Leistungen bat.

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OLG Hamm zu „deutschen“ Kondomen: Verpackt in Deutschland ist nicht Made in Germany!

Unter welchen Bedingungen ist ein Produkt eigentlich „Made in Germany“? In einem recht unterhaltsamen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage zu beschäftigen: Es ging um Kondome, bei denen sehr wenige – aber durchaus wichtige – Schritte bis zur Abgabe an den Verbraucher in Deutschland vorgenommen wurden. Insgesamt war das jedoch zu wenig: Das Gericht erteilte dem Prädikat „Made in Germany“ eine Absage (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2012, Az. I-4 U 95/12).

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OLG Köln: Unternehmer haftet für unerwünschte E-Mail-Werbung durch selbständige Werbepartner

Das OLG Köln entschied am 08.10.2010 (Az.: 6 U 69/10), dass ein Unternehmen auch dann für unerwünschte Werbung per E-Mail (sog. Spam) hafte, wenn diese durch einen selbständigen, aber eingegliederten Werbepartner versandt worden sind. Erlangt das Un-ternehmen darüber hinaus sogar Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Handeln des Wer-bepartners, verletze es im Wiederholungsfall auch zumutbare Überprüfungs- und Instrukti-onspflichten.

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Preisklarheit und Preiswahrheit beim Ratenkauf: Auch Endpreise sind deutlich darzustellen!

Wer Ratenzahlungen anbietet, hat neben der Höhe einer Monatsrate und der Vertragslaufzeit auch einen Endpreis anzugeben, um dem interessierten Kunden die Rechenaufgabe zu ersparen – er hat diese Pflichtangaben aber auch richtig zu bezeichnen und in einer lesbaren Form darzustellen, um dem Verbraucher auch den Griff zur Lupe zu ersparen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg zeigt sehr schön, wie es nicht geht (vgl. aktuell OLG Brandenburg, Urt. v. 11.12.2012, Az. 6 U 27/10).

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LG München I: Pflicht zur Erläuterung bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis

Das LG München I bestätigte am 11.09.2012 in der Rechtssache Az.: 1 HK O 13361/12, dass bei einer Preisgegenüberstellung aus dem entsprechenden Angebot hervorzugehen habe, worauf sich die ursprüngliche Preisangabe beziehe. Es verdeutlichte weiterhin, dass sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus der bloßen Gegenüberstellung von Preisen das Wesen des Ursprungspreises als Eigenpreis nicht erschließe.

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OLG Hamm und das „Produkt des Jahres“: Wer mit Titeln wirbt, muss auch Quellen nennen!

Die Herausstellung eines Artikels als „Produkt des Jahres“ ist nicht statthaft, wenn keine näheren Angaben über die Wahl als solche und auch keine Fundstelle für weitere Informationen angegeben werden. Die Anpreisung ohne weitere Informationen stellt nach Ansicht des OLG Hamm eine Irreführung des Verbrauchers dar, da diesem wesentliche Informationen vorenthalten werden – der interessierte Kunde kann sich kein Bild über Wahlmodus und Vergleichsgruppe machen (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12).

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Gut, besser, Durchschnitt? Bei Werbung mit Testergebnis-Noten muss auch der konkrete Rang genannt werden

Wer bei der Werbung für ein Produkt mit Noten der Stiftung Warentest oder anderer Institute wirbt, muss zusätzlich auch den Rang angeben, den das Produkt im Test erreicht hat: Hierdurch soll der Verbraucher erkennen können, ob die angegebene Note Spitzenwerten oder lediglich der Durchschnittsleistung entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn die erzielte Note besser ist als der Notendurchschnitt der gesamten Testreihe (vgl. aktuell OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012, Az. 6 U 186/11; vorinstanzlich LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.01.2011, Az. 6 W 177/10).

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§ 4 Nr. 6 UWG im Lichte des Gemeinschaftsrechts: Koppelung von Warenerwerb und Gewinnspiel nicht generell wettbewerbswidrig

Die Verknüpfung von Warenerwerb und Gewinnspielteilnahme ist eine äußerst rentable Marketingstrategie. Durch die Aussicht auf einen Gewinn sollen die Verbraucher dazu verleitet werden, die Ware des Händlers zu kaufen. Allerdings ist diese Geschäftspraktik aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht ganz ungefährlich. Gesetzgeber und Rechtsprechung versuchen den von der Gewinnchance geblendeten Verbraucher vor einer unüberlegten Kaufentscheidung zu bewahren.

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