OLG Koblenz: Zulässigkeit der Werbung „Nur in limitierter Stückzahl“
Die Werbung, dass Produkte nur in limitierter Stückzahl verfügbar sind, stellt ein attraktives Werbe-mittel für Händler dar. Dieses kann jedoch nicht beliebig eingesetzt werden, da es bestimmte Vo-raussetzungen zu beachten gilt. Das OLG Koblenz hat nun entschieden, welchen Hinweispflichten der Händler bei nur geringer Bevorratung nachzukommen hat, damit die Werbung „Nur in limitierter Stückzahl“ nicht wettbewerbswidrig ist.
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