Abmahngefahr: Streichpreise aus entfernter Vergangenheit
Streichpreise in der Werbung sind ein beliebtes Marketinginstrument. Allerdings sollte auf die Aktualität der Referenzpreise geachtet werden, wie eine aktuelle Entscheidung aus Wiesbaden belegt.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Auf seiner Website warb ein Modellautohändler mit Preisermäßigungen durch Streichpreise.
Bei den durchgestrichenen Preisen handelte es sich jedoch nicht um den zuletzt verlangten Preis, sondern um solche, die der Händler vor vielen Monaten zuletzt verlangt hatte und von denen er bereits mehrfach nach unten abgewichen war.
Die Entscheidung
Das LG Wiesbaden stufte die Praxis des Händlers mit Urteil vom 24.04.2025 (Az.: 11 O 1/25) als wettbewerbswidrige Irreführung unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 5 UWG ein.
Nach dieser Vorschrift wird eine Irreführung vermutet, wenn mit der Herabsetzung des Preises geworben wird, sofern der Ausgangspreis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.
Die Irreführung folge daraus, dass der Händler den angegebenen Referenzpreis, vorliegend 72,95 €, nicht zeitlich unmittelbar vor der Preissenkung verlangt habe. Vielmehr habe er das betroffene Modellauto Wochen zuvor bereits für 39,00 € angeboten, später zeitweise sogar für 31,20 €.
Der durchgestrichene Kaufpreis von 72,95 € erwecke beim angesprochenen Verkehrskreis jedoch den Eindruck, dass dies der zuletzt geforderte Kaufpreis sei. Dadurch werde der Verbraucher über einen größeren Preisvorteil getäuscht.
Das Gesetz gehe davon aus, dass der höhere Referenzpreis bis unmittelbar vor der beworbenen Preisherabsetzung gegolten haben muss. Es seit nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 5 UWG nicht ausreichend, dass der Referenzpreis lange, aber nicht unmittelbar vor dem herabgesetzten Preis gegolten habe.
Nach der Gesetzesbegründung sei ursprünglicher Preis im Sinne des § 5 Abs. 5 UWG jener Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der Preissenkung verlangt worden sei.
Diese Darstellung sei geeignet gewesen, bei durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, der Preis in Höhe von 72,95 € sei der Ausgangspreis, den der Beklagte zuletzt verlangt hätte.
Das Gericht bewertete den Sachverhalt vordergründig als Irreführung, erkannte aber gleichzeitig, dass der Beklagte auch gegen § 11 PAngV und die dort auferlegte Pflicht verstoßen hat, bei Werbungen mit Preisermäßigungen stets den besten Preis der letzten 30 Tage anzusetzen.
Nach Auffassung des Gerichts schließen sich der Verbotstatbestand der Irreführung und die 30-Tage-Bestpreis-Pflicht nicht gegenseitig aus, sondern seien nebeneinander anwendbar.
Fazit
Bei werblichen Preisgegenüberstellungen ist zwingend darauf zu achten, dass der Referenzpreis nicht aus entfernter Vergangenheit stammt.
Vielmehr darf gemäß § 11 PAngV als Referenzpreis nur derjenige angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage am günstigsten war.
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