Achtung: Irreführung durch Werbung mit „CE-geprüft“
Die CE-Kennzeichnung ist eine gesetzliche geforderte Selbsterklärung des Herstellers, aber kein Prüfsiegel. Wird mit der Aussage „CE-geprüft“ oder „CE-Prüfung“ geworben, liegt eine abmahnbare Irreführung vor.
Inhaltsverzeichnis
- Was war der Grund für die Abmahnung?
- Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes
- Best Practice: Der richtige Umgang mit der CE-Pflichtkennzeichnung
- Vermeiden Sie Abmahnungen mit der Werbung „CE-geprüft“ & Co. mit LegalScan Pro
- Learning für Online-Händler
- Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Was war der Grund für die Abmahnung?
Eine Online-Händlerin erhielt eine Abmahnung des VGU Köln, eines qualifizierten Wirtschaftsverbands nach § 8b UWG. Anlass der Abmahnung war ein Angebot auf der Verkaufsplattform eBay, in dem das Unternehmen ein LED-Trafo-Netzteil mit der Formulierung „CE-geprüft“ bewarb.
Nach Auffassung des Verbands vermittelte diese Aussage den unzutreffenden Eindruck, das Produkt sei von einer unabhängigen Stelle geprüft und zertifiziert worden.
Tatsächlich handelt es sich beim CE-Zeichen jedoch nicht um ein Gütesiegel, sondern um eine Selbsterklärung des Herstellers. Diese Selbsterklärung dient dem Nachweis, dass das Produkt die einschlägigen europäischen Sicherheitsanforderungen erfüllt und somit überhaupt in der EU in Verkehr gebracht werden darf.
Der Verband wertete die Aussage daher als Irreführung über Selbstverständlichkeiten im Sinne der §§ 3, 5 UWG. Verbraucher könnten annehmen, das Produkt biete einen besonderen Qualitätsvorteil, obwohl das CE-Zeichen lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Grundvoraussetzung darstellt.
Der VGU forderte das Unternehmen auf, die Werbung sofort zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes
Die CE-Kennzeichnung ist in der Europäischen Union gesetzlich vorgeschrieben, um die Konformität eines Produkts mit bestimmten Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltanforderungen zu dokumentieren. Sie ist also eine rechtliche Pflicht und keine freiwillige Qualitätsauszeichnung.
Wird in der Werbung der Eindruck erweckt, das CE-Zeichen habe den Charakter eines Prüfsiegels („CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“ oder „CE bestätigt“ oder „CE Prüfung“), entsteht beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck einer externen Kontrolle, welche tatsächlich nicht gegeben ist, da keine unabhängige Prüfung durch Dritte erfolgt. Eine solche Aussage ist daher als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG anzusehen.
Besonders kritisch ist, dass in diesem Fall der Begriff „geprüft” bzw. „Prüfung“ die Bedeutung des CE-Zeichens verfälscht. Das Zeichen dokumentiert keine Prüfung, sondern (nur) die Eigenverantwortung des Herstellers, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Wird diese Selbstverständlichkeit als besonderes Qualitätsmerkmal beworben, liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Täuschung vor.
In der Abmahnung forderte der Verband daher nicht nur die Unterlassung der Werbung, sondern auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, da nur so die entstandene Wiederholungsgefahr wirksam beseitigt werden könne.
Best Practice: Der richtige Umgang mit der CE-Pflichtkennzeichnung
Unternehmen, die Produkte mit dem CE-Zeichen vertreiben, sollten Folgendes wissen:
Das CE-Zeichen ist keine Auszeichnung, sondern eine rechtliche Pflichtkennzeichnung. Es darf zwar auf Verpackungen und Produktseiten angegeben werden, jedoch nicht werbend hervorgehoben.
Unzulässig sind daher Formulierungen wie „CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“, „CE-konform geprüft“, „offiziell CE-bestätigt“ oder „CE Prüfung“.
Diese Aussagen suggerieren eine unabhängige Qualitätsprüfung, die tatsächlich nicht existiert. Ebenso problematisch ist die Kombination mit echten Gütesiegeln (z. B. „CE- und TÜV-geprüft“), da hierbei der Eindruck eines gemeinsamen Prüfverfahrens entsteht oder verstärkt wird.
Insbesondere bei technischen Produkten ist eine interne Werbeprüfung empfehlenswert. Auch Onlineplattformen wie eBay oder Amazon bieten inzwischen Mechanismen, um riskante Begriffe vor der Veröffentlichung zu erkennen und zu korrigieren.
Vermeiden Sie Abmahnungen mit der Werbung „CE-geprüft“ & Co. mit LegalScan Pro
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Learning für Online-Händler
Es ist unzulässig, mit Formulierungen wie „CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“, „CE-konform geprüft“, „offiziell CE-bestätigt“ oder „CE Prüfung“ zu werben. Solche Aussagen stellen eine gesetzlich vorgeschriebene Grundanforderung als angeblichen Qualitätsvorteil dar und führen den Verbraucher somit über die tatsächliche Beschaffenheit und Sicherheit des Artikels in die Irre.
Da die CE-Kennzeichnung für die betreffenden Produktgruppen eine zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen darstellt (Verkehrsfähigkeit), darf diese nicht als herausragendes Verkaufsargument für das Produkt genutzt werden.
Die Konsequenz ist klar: Der Begriff „CE“ hat in der Produktwerbung nichts zu suchen.
Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig
Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.
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