OLG Rostock: Bewerbung eines Fruchtnektars als „Saft“ ist irreführend
Der Getränkemarkt, insbesondere auch der Markt um Fruchtsaftgetränke, ist hart umkämpft. Hersteller werben dabei mit immer exotischeren Getränkemischungen um die Aufmerksamkeit und die Kaufkraft der Verbraucher. Dabei eignen sich längst nicht alle Früchte zur Direktsaftgewinnung. Insofern existiert eine breite Palette an unterschiedlichen konzentrierten Säften und Nektaren. Doch darf auch ein Fruchtnektar als „Saft“ beworben werden? Dies verneinte nun das OLG Rostock in seinem Urteil vom 25.09.2019 (Az. 2 U 22/18).