OLG Naumburg: Keine Informationspflicht des Online-Händlers in Bezug auf eine bestehende (aber nicht beworbene) Herstellergarantie!
Die Garantiewerbung ist nach wie vor ein „Abmahn-Dauerbrenner“. Es gilt der Grundsatz, dass über eine Garantie näher informiert werden muss, sobald diese erwähnt bzw. aktiv beworben wird. Eine wesentliche Frage in diesem Zusammenhang sorgt mangels höchstrichterlicher Klärung jedoch aktuell immer noch für Rechtsunsicherheit: Besteht eine Informationspflicht in Bezug auf eine tatsächlich bestehende (Hersteller-)Garantien, wenn eine solche Garantie mit keinem Wort im Angebot erwähnt wird? Ein weiteres Oberlandesgericht (OLG Naumburg) nahm nunmehr zu dieser Frage Stellung. Wie das OLG Naumburg die Problematik rund um die Informationspflicht betreffend einer Herstellergarantie sieht und wie der aktuelle Stand der Rechtsprechung ist, lesen Sie in unserem neuen Beitrag.