Hauptnavigation überspringen
Irreführende Produktwerbung

Zwischen Trend und Täuschung: Rechtliche Grenzen bei der Werbung mit „Cannabis Gin“

Zwischen Trend und Täuschung: Rechtliche Grenzen bei der Werbung mit „Cannabis Gin“
5 min
Beitrag vom: 13.10.2025

Die Werbung mit dem Schlagwort „Cannabis“ als Trendzutat ist rechtlich riskant. Wer Produkte ohne echten Cannabisgehalt mit dieser Bezeichnung bewirbt, läuft Gefahr abgemahnt zu werden.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. beanstandete die Werbung eines Onlinehändlers für ein Produkt namens „B(...) Cannabis Gin“. Auf der Website des Händlers wurde dieses Getränk unter der Bezeichnung „Cannabis Gin“ präsentiert. Es wurde in einer Weise dargestellt, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken konnte, dass es Cannabis oder Inhaltsstoffe der Cannabispflanze enthält.

Die Abmahnung stützte sich auf den Vorwurf, dass ein solches Produkt gegen das im Konsumcannabisgesetz verankerte Werbeverbot für Cannabisprodukte verstößt und Verbraucher über die tatsächlichen Inhaltsstoffe täuscht. Nach Auffassung des Verbandes durfte das Getränk nicht als „Cannabis Gin“ angeboten werden, wenn es gar keine Cannabisbestandteile enthält oder die Werbung suggeriert, dass diese enthalten sind.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Gemäß dem Konsumcannabisgesetz (KcanG) ist der Begriff „Cannabis” gesetzlich definiert. Er umfasst Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der Cannabispflanze sowie daraus hergestellte Produkte und Zubereitungen. Für Cannabis gilt gemäß § 6 KcanG ein allgemeines Werbeverbot. Diese Regelung soll verhindern, dass Produkte mit Cannabisbezug in einer Weise beworben werden, die den Konsum fördert oder eine positive Erwartungshaltung erzeugt.

Enthält ein Getränk tatsächlich Cannabis im Sinne des Gesetzes, darf es grundsätzlich nicht beworben werden. Wird einem Produkt lediglich ein Aroma zugesetzt, das nach Cannabis schmeckt, liegt hingegen kein echtes Cannabisprodukt vor. Die Werbung darf jedoch nicht so gestaltet sein, dass beim Verbraucher fälschlicherweise der Eindruck entsteht, es handele sich um ein echtes Cannabisprodukt.

Die Verwendung des Begriffs „Cannabis Gin” für ein Getränk, das gar kein Cannabis enthält, stellt dann eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG dar. Verbraucher erwarten bei einer solchen Bezeichnung eine Zutat oder Eigenschaft, die tatsächlich nicht vorhanden ist. Eine solche Täuschung ist wettbewerbswidrig und kann Mitbewerber benachteiligen. Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz und die Irreführungsvorschriften des UWG sind zugleich Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG, sodass sie abgemahnt werden können.

Banner Unlimited Paket

Best Practice: Sichere Produktbezeichnungen bei Anlehnung an Cannabis

Händler, die Getränke oder andere Produkte anbieten, die geschmacklich oder visuell an Cannabis erinnern, müssen bei der Produktbezeichnung besonders sorgfältig sein. Es ist unerlässlich, eindeutig zu kennzeichnen, ob das Produkt tatsächlich Cannabisbestandteile im Sinne des Konsumcannabisgesetzes enthält oder nicht. Fehlen diese Inhaltsstoffe, darf der Eindruck eines Cannabisgehalts nicht erweckt werden.

In der Praxis bedeutet das, dass neutrale Begriffe oder Umschreibungen gewählt werden sollten, die lediglich auf einen bestimmten Geschmack oder ein Aroma hinweisen, ohne eine Verbindung zu illegalen oder streng regulierten Substanzen herzustellen. Auch die Produktbeschreibung und das Verpackungsdesign sollten so gestaltet werden, dass Verbraucher unmissverständlich erkennen können, welche Inhaltsstoffe das Produkt tatsächlich enthält.

Zudem empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, bevor ein Produkt mit sensiblen Schlagworten wie „Cannabis” vermarktet wird. Eine sorgfältige Prüfung der Werbetexte, Etiketten und Online-Beschreibungen kann spätere Konflikte vermeiden. So schützen sich Händler nicht nur vor Abmahnungen, sondern auch vor Imageschäden und Vertrauensverlusten bei ihren Kunden.

Vermeiden Sie Abmahnungen mit unserem Service LegalScan Pro

Sobald Sie LegalScan Pro eingerichtet haben, scannt unser Service Ihre Angebote regelmäßig und erkennt dabei:

  • über 350 wettbewerbsrechtliche Risiken
  • über 300 markenrechtlich problematische Begriffe und
  • über 50 Produktkategorien mit besonderen rechtlichen Anforderungen.

Die Scan-Ergebnisse werden Ihnen übersichtlich präsentiert. Jedes identifizierte Problem wird mit einer genauen Analyse und konkreten Lösungsvorschlägen erläutert, so dass Sie schnell die notwendigen Änderungen vornehmen können.

Unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice informiert Sie außerdem sofort, wenn neue Risiken auftreten.

LegalScan Pro steht unseren Mandanten im Mandantenportal zur Verfügung und ist derzeit für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen bereits ab mtl. 6,90€ buchbar:

Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa, Kaufland, Shopify-Shops und WooCommerce

Learning für Händler

Die Bezeichnung „Cannabis Gin“ ist heikel und kann schnell zu rechtlichen Problemen führen. Einerseits gilt für echte Cannabisprodukte ein striktes Werbeverbot, andererseits führt die Verwendung des Begriffs „Cannabis“ bei Produkten ohne Cannabisgehalt zu einer Irreführung der Verbraucher. Händler müssen deshalb sehr genau prüfen, welche Begriffe sie verwenden und welche Erwartungen sie damit wecken.

Im Onlinehandel, wo sich Käufer ausschließlich auf Beschreibungen und Bilder verlassen, ist eine klare und transparente Kommunikation besonders wichtig. Ein falsches oder suggestives Wording kann nicht nur zu Abmahnungen führen, sondern auch das Vertrauen der Kunden nachhaltig beeinträchtigen. Wer sich bei Produktbezeichnungen unsicher ist, sollte im Zweifel neutrale Alternativen wählen oder eine juristische Beratung in Anspruch nehmen.

Langfristig profitieren Händler, die ihre Produktbezeichnungen sorgfältig auswählen, von Rechtssicherheit sowie einer höheren Glaubwürdigkeit und Kundenzufriedenheit. Gerade in einem sensiblen Bereich wie „Cannabis” ist Vorsicht besser als Nachsicht.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - So gehen Sie richtig vor

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen. In diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen. Hier sollten Sie nicht vorschnell handeln.

Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über langjährige Erfahrung in der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung.

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen, wie bereits über 90.000 anderen Unternehmen, gerne ihre Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket aus und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben und abgesichert zu sein.


Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei