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Werbung im Internet

Top-Themen

Werbung mit SGS-Standards: Nur zulässig, wenn Prüfung tatsächlich durch SGS erfolgte

Die Zertifikate der eidgenössischen SGS SA (Société Générale de Surveillance, etwa: Allgemeine Überwachungsgesellschaft) sollen – wie die meisten Prüfzeichen – die besondere Qualität des geprüften Produkts hervorheben. Werbewirksam eingesetzt werden dürfen die strengen Standards der SGS jedoch nur dann, wenn auch wirklich eine unabhängige Zertifizierung durch die SGS stattgefunden hat.

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„Collagen-Lift-Drink“: Die Unterstellung einer gesundheitlichen Wirkung ohne wissenschaftlichen Nachweis ist unzulässig

Aus unserer beliebten Reihe „Todsichere Tipps, mit Wellness-Produkten eine Abmahnung zu kassieren“ stellen wir heute ein neues Unding vor: Den Collagen-Lift-Drink, der Collagen in großen Mengen enthält und quasi Falten und Dellen von innen wieder unterpolstern soll. Ob das funktioniert oder nicht kann dahingestellt bleiben – beweisbar ist es derzeit nicht, also sollte es in der Werbung auch nicht behauptet werden.

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Botox und Hyaluronsäure: Faltenbekämpfung unter ärztlichem Vorbehalt

Im Kampf gegen Falten und Runzeln kommt immer öfter die chemische Keule zum Einsatz: Botox und Hyaluron sollen durch verschiedene Wirkmechanismen das Gesicht glatt und faltenfrei erscheinen lassen. Diese Methoden sind jedoch mitunter riskant; es bestehen medizinische Risiken für den Patienten und juristische Risiken für den Anwender. Denn nicht jeder Berufszweig, der sich mit der Verschönerung des menschlichen Antlitzes beschäftigt, darf hemmungslos Botox und andere Stoffe in das schlaff gewordene Gewebe injizieren – und dann auch keine Werbung hierfür betreiben.

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Lebenslange Garantie: Sie ist wieder da, aber mit Bedacht zu behandeln

Sie ist wieder da: Die lebenslange Garantie. Nachdem sie zwischenzeitlich in Europa verschwunden war, hat bereits 2008 ein BGH-Urteil den Rückweg geebnet – still und heimlich, so dass es sich bis heute kaum herumgesprochen hat. Dennoch gilt es bei der Werbung mit lebenslanger Garantie Einiges zu beachten.

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Verkauf von Druckerpatronen: Wer mit Recycling wirbt, muss auch Recycling liefern

Verklagt, weil irrtümlich Neuware geliefert wurde? Genau das ist einem Händler kürzlich passiert, und zwar aus gutem Grund: Seine wiederbefüllten Tintenpatronen waren tatsächlich – zumindest teilweise – Neuware, und genau das wurde als Irreführung umweltbewusster Verbraucher gewertet. Das diesbezügliche Urteil enthält auch eine interessante Passage zum Thema Wiederholungsgefahr.

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Werbung mit Testergebnissen: Auf den Inhalt kommt es an, nicht die Verpackung – selbst wenn diese Teil des Tests war

Testergebnisse bei Waschmitteln beziehen sich regelmäßig auf das Waschmittel selbst, auch dann wenn bei einem Produktvergleich der Stiftung Warentest die Verpackung als Einzelkriterium in den Test eingeflossen ist. Wird die Verpackung später geändert, so darf das Produkt weiterhin als „Testsieger“ beworben werden, da im Verpackungsmaterial selbst regelmäßig kein Entscheidungskriterium des Verbrauchers zu erkennen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.02.2011, Az. 6 U 159/10).

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KG Berlin: Zulässigkeit von Email-Werbung ohne Einwilligung des Adressaten hängt speziell vom Begriff der „ähnlichen Ware“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ab

Grundsätzlich setzt eine im Sinne des Wettbewerbsrechts zulässige Werbung mittels Email voraus, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Allerdings enthält das Wettbewerbsrecht in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahmeregelung, nach der eine Einwilligung des Kunden in bestimmten Fällen entbehrlich ist. Ob die Ausnahmeregelung eingreift, hängt insbesondere von der Frage ab, ob die Email-Adresse zur Bewerbung von „ähnlichen Waren“ verwendet wird. Was unter diesem Begriff genau zu verstehen ist, hat das KG Berlin in einem aktuellen Urteil näher konkretisiert.

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Textiles Misstrauen: Werbung mit Oeko-Tex-Standards nur zulässig, wenn Zertifikat tatsächlich verliehen wurde

Bei der Werbung für Textilprodukte sind Zusätze wie etwa „entspricht dem Standard Oeko-Tex 100“ nur dann zulässig, wenn das Zertifikat auch tatsächlich von der Gemeinschaft Oeko-Tex (Zürich) verliehen wurde; hierbei ist es auch gänzlich unerheblich, ob das Produkt dem Standard entspricht oder nicht. In der aktuellen Rechtsprechung wird ein Verstoß gegen diesen Grundsatz als wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers ausgelegt.

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Werbung im Wellness- und Gesundheitssektor: Airpressure Bodyforming Concept – Bauchkiller mit Abmahnfalle

Wer Gesundheit und Wellness vermarkten will, sollte sich mit den Besonderheiten des Werberechts auf diesem Sektor auskennen – allzu verheißungsvolle Werbetexte rutschen schnell einmal in die Wettbewerbswidrigkeit ab. Ein hübsches Beispiel ist die Werbung für ein Fett-weg-Verfahren namens „Airpressure Bodyforming Concept“ (ABC), das in einem Fitness-Studio angeboten wurde. Das einmalige an dieser Werbung: Wissenschaftliche Nachweise fehlen nicht nur – sie wurden gar nicht erst vorgeschoben.

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Werbung mit Zertifizierungen: Vorsichtige Verwendung ist geboten

Wer bei der Werbung für sein Unternehmen bzw. seine Produkte Zertifizierungen (z.B. nach DIN EN ISO 9001) anführt, sollte dabei einige Sorgfalt anwenden – es muss sich für den Kunden genau nachvollziehen lassen, worauf sich die jeweilige Zertifizierung bezieht. Wer hier unsauber arbeitet, kann sich unter Umständen mit dem Vorwurf der wettbewerbswidrigen Irreführung konfrontiert sehen – das ist dann nicht nur schlecht für’s Image, es kostet in der Regel auch Geld.

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Biozym Caps: Zur Rechtswidrigkeit von Werbung mit Wirkungsversprechen und ärztlichen Empfehlungen

Im deutschen Werberecht gibt es zwei Kardinalfehler, die man bei der Werbung im Gesundheits- und Ernährungssegment begehen kann: Erstens, der eigenen Wunderkur eine wissenschaftlich nicht belegte Wirkung zu attestieren; zweitens, die Werbung mit ärztlichen Empfehlungen zu verzieren. Beide Fehler fanden sich in der Werbung für ein Produkt namens „Biozym Caps“, über deren Wettbewerbswidrigkeit das LG Duisburg zu entscheiden hatte (LG Duisburg, 16.07.2010, Az. 22 O 51/10).

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Geprüfte Sicherheit: Das GS-Zeichen richtig verwenden - FAQ und Kommentar!

Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, der beim Verkauf von selbst importierten Kinderstühlen mit einem GS-Zeichen geworben hatte, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Ein solcher Fehler ist kein Einzelfall, wie die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt. Bei vielen Online-Händlern (wie auch Herstellern und Importeuren) besteht eine enorme Rechtsunsicherheit dahingehend, wie rechtssicher mit einem GS-Zeichen geworben werden darf. Grund genug, die Thematik eingehend in den nachfolgenden FAQ zu durchleuchten.

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Fettfresser: Wettbewerbswidrige Werbung für hormonell unterstützte Gewichtsreduktion

Wie die IT-Recht Kanzlei schon mehrfach berichtete, ist die Werbung für alternative Verfahren im Gesundheits- und Ernährungssektor eine diffizile Angelegenheit: Im Prinzip gilt hier das Motto „Ehrlich währt am längsten“, d.h. wer mit Wirkmechanismen arbeitet, die in der breiten wissenschaftlichen Diskussion noch keine Anerkennung gefunden haben, sollt entweder auf Werbung verzichten oder in aller Deutlichkeit auf den Diskussionsstand hinweisen. Dass solche Hinweise aber alles noch schlimmer machen können, hat kürzlich ein Unternehmer vor dem OLG Hamm eindrucksvoll bewiesen.

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