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Werbung im Internet

Top-Themen

Die nicht bestellte Zeitschrift: Haftung für unverlangt zugesandte Waren/Haftung für (Sub-)Affiliates

Wer einem Verbraucher unverlangt Waren zuschickt und in Rechnung stellt, haftet hierfür sowohl (allgemein) zivilrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich – soweit nichts Neues. Der BGH hat nun jedoch in einem Fall entschieden, in dem der Versender von einer Bestellung des Verbrauchers ausging, da ein Sub-Affiliate seines Vertriebspartners den Verbraucher vorsätzlich falsch als Neukunden gemeldet hatte, um unrechtmäßig Provisionen zu erlangen. Auch in diesem Fall soll jedoch der Merchant nach Ansicht des BGH haften, da ihm das Verhalten des Affiliates zurechenbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.08.2011, Az. I ZR 134/10).

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„Institut für ..." Wahl der Vereinsbezeichnung darf nicht zur Täuschung über akademische Trägerschaft führen

Nicht jeder Verein, der halbwegs wissenschaftliche Zwecke verfolgt, darf sich deshalb auch direkt mit der Bezeichnung „Institut“ schmücken. Das musste erst kürzlich ein in Berlin gegründeter Verein erkennen, der sich selbst als „Deutsches Institut für Iranische Politik- und Wirtschaftswissenschaften e.V.“ im Vereinsregister eintragen lassen wollte. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin ist der Verein unter dieser Bezeichnung nicht eintragungsfähig, da sich eine Verwechslung mit Instituten der Berliner Universitäten geradezu aufdrängt (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 26.10.2011, Az. 25 W 23/11).

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BGH zur Verlängerung von befristeten Preisrabattaktionen

Der BGH (Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09) sieht eine Irreführung des Verbrauchers und somit einen Wettbewerbsverstoß in der nicht angekündigten Verlängerung einer Rabattaktion, wenn das „Ob“ der Verlängerung von Anfang an nur vom wirtschaftlichen Erfolg der Aktion abhängig gemacht werde. Der Verbraucher werde hierdurch in zweifacher Hinsicht getäuscht, zum einen über die Dauer der Rabattaktion, zum anderen über die Absicht des Unternehmers, die Frist einzuhalten. Das Gericht nahm eine unlautere Irreführung des Verbrauchers an.

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Hautverjüngung per Ultraschall: Zur Unabhängigkeit medizinischer Studien

Mit Wellness, Beauty und Anti-aging lässt sich trefflich Geld verdienen – entsprechend groß ist die Zahl skurriler medizinischer Apparaturen, die im Web umhergeistern. Leider haben sie (fast) alle einen Nachteil: Sie bieten nicht das, was die Anbieter versprechen. Das ist deshalb schade, weil im Werberecht für derlei Gerätschaften ganz besondere Regeln gelten; insbesondere hat der Nachweis der Wirksamkeit durch unabhängige Studien zu erfolgen. Ein durchaus umstrittenes Urteil des OLG Karlsruhe befasst sich nun mit dem Anbieter eines „Medical Spa“, der gegen diese Regeln in bislang wohl unerreichter Weise verstoßen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2011, Az. 6 U 93/11).

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Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Wer kennt dies nicht? Jeden Tag angeln wir neue Prospekte aus dem Briefkasten und werden dort mit unzähligen Rabattaktionen konfrontiert. Gleiches gilt auch auf den unbegrenzten Shop-Seiten im Internet. Viele Händler bewerben Waren mit Hilfe von durchgestrichenen Preisen, da diese Art der Werbung dem Verbraucher durch den direkten Zahlenvergleich ein besonders günstiges Angebot suggeriert. Wegen der herausragenden Bedeutung des Preises für die Kaufentscheidung ist jedoch wirksamer Schutz vor irreführenden Preisangaben zwingend notwendig.

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Irreführende Werbung und Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Auf den Kontext kommt es an

Irreführende Werbung ist verboten: Der Verbraucher soll vor der unrichtigen Annahme geschützt werden, die beworbenen Waren böten einen qualitativen Vorsprung vor der Konkurrenz, der überhaupt nicht existiert. Jedoch ist bei der rechtlichen Betrachtung von Werbeversprechen vor allem auf die Gesamtaussage abzustellen; aus dem Kontext herausgetrennte Einzelaussagen können nicht ohne weiteres abgemahnt werden.

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Alt und neu: Werbung mit durchgestrichenen Preisen muss erläutert werden!

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Düsseldorf muss bei Werbehinweisen mit durchgestrichenen „alten“ Preisen auch klargestellt werden, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Da ein durchgestrichener Preis zeigen soll, dass dieser gerade nicht (mehr) verlangt wird, muss dem Verbraucher auch der Hintergrund zu dieser Preisdifferenz erläutert werden (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2011, Az. 38 O 58/09).

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Darf ein Hersteller mit seiner eigenen UVP werben?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat. Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt. Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

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Sind die Begriffe „autorisierte Händler“ und „handelsübliche Mengen“ als Bedingungen einer Tiefstpreisgarantie irreführend?

Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 02.08.2011, Az. I-4 U 93/11), dass eine Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie nicht irreführend sei, wenn diese durch die Bedingung eingeschränkt werde, dass nur Alternativangebote von „autorisierten Händlern“ akzeptiert würden. Dagegen sei die Einschränkung „Abgabe nur in handelsüblichen Mengen“ dem Verbraucher nicht klar, weswegen diese den Verbraucher in die Irre führe.

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Zusatzinformationen bei Werbung: Wie klein dürfen Fußnoten im Internet sein?

In der Werbung, auf Websites und in Vertragsformularen lassen sich viele gesetzlich geforderte Zusatzinformationen ganz trefflich in Fußnoten („Sternchenhinweisen“) unterbringen. Allerdings muss das „Kleingedruckte“ für den Verbraucher noch irgendwie ohne Hilfsmittel lesbar sein, ansonsten sind die Informationspflichten nicht erfüllt. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln liefert wertvolle Hinweise zur optischen Gestaltung von Fußnoten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011, Az. 6 U 59/11).

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Der besondere Preiskampf: Irreführung durch Ausweisung eines dauerhaft gesenkten Preises als „Sonderpreis“

Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist es irreführend und somit wettbewerbswidrig, einen dauerhaft gesenkten Preis dem alten regulären Preis als „Sonderpreis“ gegenüberzustellen. Der Verbraucher könne in diesem Fall davon ausgehen, er habe es mit einer besonders günstigen Sonderaktion zu tun (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 6 W 155/11).

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Handel mit Textilien: Werbung für „Originalware“ ist nicht wettbewerbswidrig

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ein kritisches Thema: Normalerweise ist es wettbewerbsrechtlich verboten, selbstverständliche und allgemein übliche Wareneigenschaften besonders zu betonen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher eine Ware wegen einer vermeintlich besonderen Eigenschaft gegenüber Konkurrenzprodukten bevorzugt. Dass es von dieser Regel eine Ausnahme gibt, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Hamm (20.12.2010, Az. I-4 W 121/10).

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Das leidige Thema der unerwünschten E-Mail-Werbung: OLG Köln spricht 500,- Euro Vertragsstrafenzahlung für eine Spam-Sendung zu

Das OLG Köln hatte in der Berufungsinstanz geurteilt (Urteil vom 01.06.2011, Az.: 6 U 4/11), dass im Falle des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro ausreichend sei und eine angemessene Summe darstelle, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der unerwünschten Werbe-E-Mail entstanden sei, auszugleichen.

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Frage des Tages: Zulässigkeit von Email-Werbung bei vermutetem Interesse des Empfängers?

Die IT-Recht Kanzlei erreichte die Frage, ob der Versand von Email-Werbung zulässig sei, wenn ein Interesse des Empfängers an dem Werbeinhalt vermutet werden könne. Konkret bezog sich die Frage auf folgende Situation: „Eine Kosmetikerin ist auf einer Suchseite im Netz eingetragen und bekundet somit ihr Interesse an solchen Angeboten. Könnte die Kosmetikerin (…) per Mail angeschrieben werden um ihr eine ähnliche Seite anzupreisen?“

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Die Polizei, Dein Freund und Werber? Vorsicht mit Empfehlungen bei Werbung für Sicherheitstechnik

Im Internet wird auch Sicherheitstechnik aller Art vertrieben – Alarmanlagen, Schließsysteme und ähnliche gehen immer häufiger über den virtuellen Tresen. Entsprechend eifrig werden diese Gerätschaften auch von den Onlinehändlern angepriesen – oftmals auch mit Empfehlungen von Polizei, Kriminalämtern und anderen Sicherheitsbehörden. Allerdings sollten solche Empfehlungen nur dann für die Werbung genutzt werden, wenn sie tatsächlich einmal in konkreter Form ausgesprochen wurden.

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Aktuelle Rechtsprechung zu „Made in Germany“: Auf den konkreten Anteil kommt es an

Was ist „Made in Germany“? Ein alter Streit schwelt um die Frage, an welche Produkte diese Bezeichnung vergeben werden darf – mittlerweile finden sich hierzu dutzende Ansichten, die zumeist auf Anteil, Bedeutung oder Wert der in Deutschland gefertigten Teile bzw. durchgeführten Arbeitsschritte abstellen. Aktuell gibt ein Urteil des OLG Düsseldorf (05.04.2011, Az. I-20 U 110/10) wertvolle Hinweise auf den korrekten Umgang mit dem Prädikat „Made in Germany“.

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