Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG Nürnberg-Fürth: Keine einwilligungslose E-Mail-Werbung an Bestandskunden nach Bestell-Storno

16.02.2023, 10:39 Uhr | Lesezeit: 4 min
LG Nürnberg-Fürth: Keine einwilligungslose E-Mail-Werbung an Bestandskunden nach Bestell-Storno

E-Mail-Werbung setzt grundsätzlich stets eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers voraus. Unter sehr engen Voraussetzungen darf gegenüber Bestandskunden nach der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG allerdings auch ohne Einwilligung per Mail geworben werden. Dass erste Anforderungen hierfür aber ein wirksamer, bestehender Vertrag sein muss, bestätigte jüngst das LG Nürnberg-Fürth.

I. Voraussetzungen der Mailwerbung gegenüber Bestandskunden ohne Einwilligung

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die werbliche Kommunikation per E-Mail gegenüber jedwedem Empfänger (unbeachtlich, ob Verbraucher oder Unternehmer) nur nach ausdrücklicher Einwilligung zulässig.

Von diesem Grundsatz existiert jedoch eine gesetzliche Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG.

Danach ist die Werbung per E-Mail ohne Einwilligung ausnahmsweise dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ eingehalten sind:

  • der Unternehmer muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die E-Mail-Adresse des Kunden erhalten haben,
  • weiter darf der Unternehmer diese E-Mail-Adresse ausschließlich zur E-Mail-Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden,
  • der Kunde darf der Verwendung nicht widersprochen haben,
  • der Kunde muss bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Ist nur eine der vier Voraussetzungen nicht erfüllt (ist z.B. die E-Mail-Adresse nicht korrekt erlangt worden oder es wird für nicht „ähnliche“ Produkte geworben), so greift die Ausnahmeregelung nicht und es bleibt bei der grundsätzlichen Voraussetzung der ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers.

Liegt eine solche Einwilligung dann nicht vor, stellt die Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und mithin wettbewerbswidrigen Spam dar.

*Tipp: Wie die Voraussetzungen bestmöglich einzuhalten sind, beschreiben wir – inkl. vieler Musterformulierungen für Mandanten – in dieser Anleitung.

1

II. Der Sachverhalt

Ein Kunde hatte bei der Beklagten, einem Online-Handelsunternehmen mit Spezialisierung auf Arbeitsschutzprodukte, FFP3-Masken online bestellt.

Im elektronischen Bestellprozess hatte die Beklagte auf die nachvertragliche werbliche Ansprache per E-Mail wie folgt hingewiesen:

Der Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse für die Übersendung eines Newsletters zu ähnlichen Waren/Dienst leistungen können Sie jederzeit entweder vollständig oder für einzelne Maßnahmen widersprechen. Wenden Sie sich dazu bitte ganz einfach per E-Mail an xy@xy.de oder verwenden Sie den Abmelden-Link am Ende des Newsletters.

Aufgrund von Belieferungsproblemen stornierte die Beklagte die Bestellung allerdings kurze Zeit später, versendete an den Kunden daraufhin aber dennoch per E-Mail einen Newsletter mit Werbung für Ihr Arbeitsschutz-Sortiment (Helme, Gehörschutz und Sicherheitsschuhe).

Der Kläger, ein Mitbewerber, sah hierin unzulässigen Spam und mithin einen Wettbewerbsverstoß nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Mangels Einwilligung stelle der Werbe-Newsletter eine unzumutbare Belästigung dar. Auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG könne sich die Beklagte nicht berufen, weil es aufgrund der Stornierung schon an einem wirksamen Kaufvertrag als Grundlage für die Bestandskundenansprache fehle. Im Übrigen sei auch die Voraussetzung der Werbung für eigene ähnliche Waren nicht erfüllt.

Nach erfolgloser Abmahnung verfolgte der Kläger den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth weiter.

III. Die Entscheidung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab mit Urteil vom 21.09.2022 (Az.: 4 HK O 655/21) der Klage statt und bejahte eine wettbewerbswidrige, da einwilligungslose E-Mail-Werbung.

Auf die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG für die Bestandskundenansprache könne sich die Beklagte aus zweierlei Gründen nicht berufen.

Einerseits fehle es bereits an einem „Verkauf“ im Sinnen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG, da dieser den Abschluss eines wirksamen und bestandskräftigen Kaufvertrages voraussetzt. Werde ein Vertrag wegen Lieferunmöglichkeit wie im vorliegenden Fall aber einseitig rückabgewickelt, liege ein „Verkauf“ nicht vor.

Andererseits habe die Beklagte die Zulässigkeitsanforderungen der einwilligungslosen Bestandskundenwerbung auch durch die konkreten werblichen Inhalte missachtet.

Um von § 7 Abs. 3 UWG gedeckt zu sein, müsse die beworbene Ware muss dem gleichen oder ähnlichen erkennbaren oder doch typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Vom Normzweck ebenfalls gedeckt seien zwar auch Werbemaßnahmen für Zubehör und sinnvolle Produktergänzungen.

Gänzlich andere Produktkategorien (Arbeitsschutzware gegenüber FFP3-Masken) dürften aber nicht einwilligungslos beworben werden.

IV. Fazit

Wer eine Online-Bestellung als einzigen Kaufvertrag mit einem Kunden storniert, darf diesem gegenüber nicht weiter ohne ausdrückliche Einwilligung per E-Mail für eigene ähnliche Waren werben.

Die Ausnahme der einwilligungslosen Bestandskundenansprache nach § 7 Abs. 3 UWG setzt nämlich zwingend einen wirksamen, bestandskräftigen Kaufvertrag (bzw. Dienstleistungsvertrag) voraus.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

BGH klärt Frage zum Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr
(03.04.2024, 15:44 Uhr)
BGH klärt Frage zum Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr
LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden
(22.12.2023, 07:34 Uhr)
LG Berlin: Der Absender einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail darf nicht verheimlicht werden
Bewertungsanfragen per Mail: Anforderungen an die Zulässigkeit + Handlungsanleitung für Mandanten
(15.08.2023, 17:21 Uhr)
Bewertungsanfragen per Mail: Anforderungen an die Zulässigkeit + Handlungsanleitung für Mandanten
Werbung mittels E-Mail, Social-Media, Telefon, Brief etc. – was ist erlaubt?
(18.07.2023, 16:45 Uhr)
Werbung mittels E-Mail, Social-Media, Telefon, Brief etc. – was ist erlaubt?
E-Mail-Marketing - wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden
(28.04.2023, 10:05 Uhr)
E-Mail-Marketing - wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden
OLG Hamm: Eine Einwilligungserklärung für Newsletter muss zwischen personalisierter und nicht-personalisierter Werbung unterscheiden
(04.04.2023, 15:28 Uhr)
OLG Hamm: Eine Einwilligungserklärung für Newsletter muss zwischen personalisierter und nicht-personalisierter Werbung unterscheiden
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei