LG Potsdam: Garantiewerbung im Produktbild löst Informationspflicht aus!

LG Potsdam: Garantiewerbung im Produktbild löst Informationspflicht aus!
16.12.2022 | Lesezeit: 4 min

Wird im Online-Handel beim Verkauf von Produkten mit einer Herstellergarantie geworben, treffen den werbenden Händler zahlreiche Pflichten. Nunmehr ist kürzlich auch eine Entscheidung des LG Potsdam im einstweiligen Rechtsschutz ergangen, in der sich das Gericht mit einer Garantiewerbung auf einer Warenverpackung im Rahmen eines Produktbildes beschäftigen musste. Hierbei hat das Gericht die neueste Rechtsprechung des BGH berücksichtigt und eine Informationspflicht zur Garantiewerbung angenommen. Lesen Sie mehr zur Entscheidung in unserem Beitrag.

„3 Jahre HerstellerGARANTIE“ - fehlende Angabe der Garantiebedingungen

Dem Beschluss des LG Potsdam lag ein Fall zugrunde, bei dem die Streitparteien Wettbewerber auf der Online-Verkaufsplattform eBay waren.

Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner boten unter anderem Fritteusen zum Verkauf an.

Der Antragsgegner hatte dabei im Rahmen der bildlichen Bewerbung der Fritteusen ein Produktbild der Verkaufsverpackung angefertigt. Auf der Verkaufsverpackung war folgende Angabe aufgebracht:

"3 Jahre HerstellerGARANTIE."

Eine nähere Information zur beworbenen Garantie bzw. genauere Garantiebedingungen waren im eBay-Angebot nicht enthalten.

Hierin sah der Antragsteller ein wettbewerbswidriges Verhalten und mahnte den Antragsgegner zunächst wettbewerbsrechtlich ab.

Schließlich kam es zum Rechtsstreit vor dem LG Potsdam im einstweiligen Verfügungsverfahren.

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LG Potsdam folgt der Rechtsprechung des BGH

In seinem Beschluss vom 02.12.2022 verpflichtete das LG Potsdam (Az. 51 O 12/22) den Antragsgegner zur Unterlassung der angegriffenen Werbung mit der beworbenen Herstellergarantie.

Nach § 5a UWG, § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher Informationen zu Garantien in klarer und verständlicher Weise vor Abgabe einer Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen.

Dabei muss beispielsweise spezifiziert werden, welche Rechte die Garantie konkret beinhaltet (Reparatur, Umtausch, Rückerstattung etc). Der Antragsgegner hatte vorliegend keinerlei Informationen zu den Garantiebedingungen angegeben, obwohl vorliegend nach Auffassung des Gerichts eine Informationspflicht bestand.

Das LG Potsdam verwies in diesem Sinne ausdrücklich auf die neue Rechtsprechung des BGH.

Der BGH hatte mit Urteil vom 10.11.2022 (Az. I ZR 241/19) entschieden, dass Online-Händler Verbraucher zwar nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen – jedoch nur, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist.

Dies gilt zum Beispiel für Fälle, in denen die Garantie auf der Angebotsseite selbst nicht erwähnt wird, sondern sich an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt findet.

Insoweit stellte der BGH in seiner Entscheidung folgenden Leitsatz auf:

"Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnt er in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen."

Anders als in dem BGH-Fall, hatte der Händler im vorliegenden Fall die Herstellergarantie zu einem zentralen bzw. entscheidenden Merkmal seiner Produktwerbung gemacht und diese deutlich erkennbar direkt auf den Produktbildern beworben, sodass der Online-Händler die Garantiebedingungen im Angebot selbst hätte angeben müssen.

Weiterhin trifft den Antragsgegner eine Unterlassungspflicht aus §§ 443, 479 BGB in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; 3; 3a UWG.

Denn nach Ansicht des BGH sind Angaben eines Unternehmers sog. Garantieerklärungen, wenn sie nicht nur eine invitatio ad offerendum darstellen (bloße Einladung zur Abgabe eines Angebots), sondern zum Vertragsabschluss führen. Entscheidend ist also, ob der Unternehmer bereits ein rechtsverbindliches Angebot abgegeben hat, das der Verbraucher nur noch annehmen muss.

Dies ist gerade bei eBay-Verkäufen zu bejahen, wenn der Händler – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeit zum „Sofortkauf“ eröffnet. Im Rahmen von eBay-Angeboten handelt es sich bereits um bindende Kaufangebote, welche der Kunde durch Klicken auf den „Sofort-Kaufen“-Button annehmen kann.

Fazit

Nachdem der BGH über die Informationspflichten im Rahmen von Herstellergarantien entschieden hat, zeigen sich nun die ersten Auswirkungen bzw. Ausgestaltungen in der Rechtsprechung der Instanzgerichte.

Für Online-Händler bedeutet es, dass sie sich im Vorfeld entscheiden sollten, ob sie die Herstellergarantie als zentrales und sichtbares Merkmal ihrer Produktwerbung einsetzen und sich insoweit zur Informationsangabe verpflichten möchten. Im Falle einer ausbleibenden Information zur Garantie oder eine falschen/unzureichenden Information besteht das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung.

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