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Werbung für Desinfektionsmittel als "ökologisch" und "bio“ unzulässig - "hautfreundlich" zulässig

13.12.2022, 12:26 Uhr | Lesezeit: 5 min
Werbung für Desinfektionsmittel als "ökologisch" und "bio“ unzulässig - "hautfreundlich" zulässig

Der Verkauf von (Hand-)Desinfektionsmitteln hat für viele Händler in den letzten Jahren aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie enorm an Attraktivität gewonnen. Bei der Vermarktung dieser und ähnlicher Biozid-Produkte sind allerdings teils sehr strikte gesetzliche Vorgaben zu beachten, insbesondere im Hinblick auf bestimmte Werbeaussagen. Händler müssen bei Nichtbeachtung mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen rechnen, etwa bei Verwendung von "ökologisch" und "bio". Wir erläutern dies anhand eines aktuellen Falles aus der Rechtsprechung.

I. Welche Vorgaben gibt es für Werbung für Biozid-Produkte wie Desinfektionsmittel?

Das allgemeine Ziel der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (sog. "Biozid-Verordnung") ist der Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt.

Art. 72 Abs. 3 der Biozid-Verordnung enthält wichtige Vorgaben für die Bewerbung von Biozid-Produkten:

"In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähnliche Hinweise enthalten"."

Wichtig ist dabei, dass der Begriff „ähnliche Hinweise“ nicht ausschließlich solche Werbeangaben erfasst, welche inhaltlich mit den anderen in der Norm explizit aufgeführten (verbotenen) Begriffen übereinstimmen, sondern auch allgemeine Werbeangaben, durch die das hohe Schutzniveau bezüglich der Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt bei Biozid-Produkten nicht gewährleistet werden kann.

Deshalb können sämtliche Hinweise als „ähnlich“ in diesem Sinne anzusehen sein, welche analog zu den pauschalen Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit verharmlosen würden.

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II. Was ist im konkreten Fall des OLG Karlsruhe passiert?

Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs forderte von einem Drogeriemarkt die Unterlassung der Vermarktung bzw. Bewerbung eines bestimmten Desinfektionsmittels.

Der Drogeriemarkt hatte das Desinfektionsmittel in seinen Filialen sowie online angeboten. Auf Etiketten und in der Produktbeschreibung auf der Internetseite des Drogeriemarktes waren u.a. folgende Angaben zu lesen

"Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel"

"Hautfreundlich“

"Bio"

In diesen Angaben sah der Kläger u.a. einen Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 der Biozid-Verordnung. Nach Zurückweisung der Unterlassung durch den Drogeriemarkte klagte der Verein vor Gericht. Die erste Instanz gab der Klage statt. Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte musste sich dann das OLG Karlsruhe mit dem Fall befassen.

III. Ist die Bewerbung eines Produkts als "ökologisch" unzulässig?

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 8. Juni 2022, Az. 6 U 95/21) stellte zunächst fest, dass nach dem Begriffsverständnis eines Durchschnittsverbrauchers die Bezeichnung "ökologisch" einen möglichst schonenden Umgang mit Umweltressourcen bezeichne.

Dabei stellte das Gericht, wie auch bei der Auslegung der weiteren Angaben bezüglich des streitgegenständlichen Produktes, auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher ab. In die Rolle eines solchen Durchschnittsverbrauchers können/sollten sich auch Händler gedanklich hineinversetzen, wenn es etwa darum geht, zu beurteilen, wie bestimmte Produktangaben auf Verpackungen, Etiketten oder in Werbungen möglicherweise von potenziellen Kunden verstanden und beurteilt werden. Das Gericht wies weiter auf die inhaltliche Übereinstimmung mit der in Art. 72 Abs. 3 Biozid-Verordnung aufgeführten Pauschalangabe "natürlich“ hin, woraus es eine entsprechende Verharmlosung der Produktrisiken ableitete.

Das Gericht kam schließlich zu dem Ergebnis, die Bezeichnung des Desinfektionsmittels als "ökologisch“ sei als Bestandteil der Angabe „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ unzulässig.

IV. Ist die Bewerbung eines Produkts als "hautfreundlich" unzulässig?

Zunächst ist festzustellen, dass eine trennscharfe Abgrenzung der Begriffe "ökologisch“ und "bio“ nicht so einfach ist. Der Durchschnittsverbraucher geht wohl davon aus, die beiden Begriffe könnten synonym verwendet werden, weshalb er auch bei der Angabe "bio" einen Hinweis auf den schonenden Umgang mit Umweltressourcen sehen dürfte.

Diesen Zusammenhang stellte auch das Gericht fest und bejahte deshalb hier ebenfalls einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Begriff "natürlich". Für die Bezeichnung des Produkts als "bio“ kam das Gericht daher zu demselben Ergebnis wie für "natürlich" und ordnete sie als unzulässige Bezeichnung ein, die demnach zu unterlassen ist.

V. Ist die Bewerbung eines Produkts als "hautfreundlich" unzulässig?

Die Angabe "hautfreundlich“ ist zwar oft auch auf Cremes und Duschgelen zu lesen. Bei diesen Waren handelt es sich allerdings um keine Biozide i.S.d. Biozid-Verordnung. Auch wird bei solchen Produkten aus dem Kosmetikbereich üblicherweise eine positive, heilende Wirkung auf die Haut erwartet.

Auch nach Ansicht des OLG Karlsruhe entnehmen die angesprochenen Verbraucher einer solchen Werbeaussage zu einem Desinfektionsmittel nicht, dass sich das Produkt auf ihre Haut positiv, also die Gesundheit oder das Wohlbefinden über den status quo hinaus fördernd auswirken wird - was bei dem beworbenen Desinfektionsmittel tatsächlich auch nicht der Fall ist.

Das Gericht war vielmehr der Auffassung, dass Durchschnittsverbraucher mit der Bezeichnung "hautfreundlich“ die Schonung der Haut und ein Ausbleiben jeglicher Hautschädigung assoziieren. Das Desinfektionsmittel wurde somit nach Auffassung des Gerichts zulässigerweise als "hautfreundlich“ beworben - eine solche Werbung sah es demnach als erlaubt an.

VI. Was sollten Händler somit beachten?

Die in Art. 72 Abs. 3 der Biozid-Verordnung aufgeführten Begriffe, die zu einer Unzulässigkeit der Werbung für Biozid-Produkte führen, können in vier Gruppen eingeteilt werden:

  • Pauschale Angaben wie "ungiftig“ und "unschädlich“ sind demnach in der Lage, die Abwesenheit jeglichen Risikos zu suggerieren.
  • Andere Formulierungen wie die Angabe "mit geringem Risikopotential" können währenddessen auf die Begrenzung des Risikos zielen.
  • Als dritte Möglichkeit können allgemeine Begriffe wie "umweltfreundlich" oder auch "tierfreundlich" den Eindruck erwecken, die Verwendung des jeweiligen Produkts hätte eine nicht näher definierte positive Wirkung auf Tier- und Umwelt.
  • Abschließend können Bezeichnungen wie die Angabe "natürlich" auf einen generellen Einklang mit der Ökologie hinweisen.

Händler, die Biozide wie z.B. Reinigungsmittel, Insektensprays und/ oder Handdesinfektionsmittel vertreiben, sollten daher stets beachten, ob die in der Werbung, auf den Etiketten oder Verpackungen solcher Produkte verwendeten Angaben und Begriffe aufgrund ihrer Verwandtheit oder Ähnlichkeit mit diesen einer dieser Gruppen zugeordnet werden können. Ist dies der Fall, fallen die betroffenen Formulierungen unter dem Begriff "ähnliche Hinweise“ i.S.d. Art. 72 Abs. 3 Biozid-Verordnung und sollten schnellstmöglich entfernt werden.

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