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Verstößt die Veröffentlichung von Produktfotos in Produktbeschreibungen gegen das Urheberrecht?

08.12.2022, 17:31 Uhr | Lesezeit: 6 min
Verstößt die Veröffentlichung von Produktfotos in Produktbeschreibungen gegen das Urheberrecht?

Schnell ein paar Fotos vom Produkt gemacht, kurzen Text geschrieben und schon wird die Produktbeschreibung bei Amazon, Ebay oder im eigenen Webshop veröffentlicht, um das Produkt zu verkaufen. Doch verstößt es eigentlich gegen das Urheberrecht, wenn das Produkt (teilweise) urheberrechtlich geschützt ist? Wir erläutern dies in einem kurzen Beitrag.

I. Verstößt die Veröffentlichung von Produktfotos gegen das Urheberrecht?

Die Veröffentlichung von Produktfotos in Produktbeschreibungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten kann vor allem in zwei Konstellationen urheberrechtlich problematisch sein und gegen das Urheberrecht verstoßen.

Erstens kann es sich bei dem abgebildeten Produkt (teilweise) zugleich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln. Sowohl die Anfertigung eines Fotos eines Werkes als auch die Veröffentlichung des Fotos in der Produktbeschreibung sind jeweils urheberrechtliche Nutzungshandlungen, die gegen das Urheberrecht verstoßen können, insbesondere wenn sie ohne die Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen.

Zweitens können auch die veröffentlichten Produktfotos selbst urheberrechtlichen Schutz genießen. Erfolgt die Veröffentlichung der Produktfotos dann ohne Zustimmung des Rechteinhabers, in der Regel also des Fotografierenden, kann darin ebenso ein Verstoß gegen das Urheberrecht liegen.

II. Welche Produkte sind urheberrechtlich geschützt?

Eine ganze Reihe von Produkten, die neu oder gebraucht im Internet zum Verkauf angeboten werden, genießen – zumindest teilweise – urheberrechtlichen Schutz. An solchen Produkten können also Rechte bestehen, über die der Verkäufer nicht unbedingt verfügen darf, wenn er nicht der Urheber ist bzw. nicht die ggf. erforderliche Erlaubnis des Urhebers hat.

Aufgrund der Fülle von denkbaren Produkten ist es nicht möglich, hier eine abschließende Aufzählung möglicher urheberrechtlich geschützter Produkte vorzunehmen. Doch prominente Beispiele sind etwa:

  • Kunstwerke,
  • Covers von Büchern, Zeitschriften, CDs etc.,
  • Auszüge aus Büchern, etwa Text-Auszüge oder auch einzelne Bilder
  • u.v.m.

Auch können bestimmte Designs oder konkrete Formen im Einzelfall urheberrechtlichen Schutz genießen, wie etwa Bauwerke oder Gegenstände des Kunsthandwerks.

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III. Dürfen Fotos von urheberrechtlich geschützten Produkten in Produktbeschreibungen veröffentlicht werden?

Hierauf gibt es keine pauschal gültige Antwort.

Fotos von urheberrechtlich geschützten Produkten können zwar grundsätzlich auch im Rahmen einer Produktbeschreibung verwendet bzw. veröffentlicht werden, aber nur innerhalb gewisser rechtlicher Grenzen, die vom Gesetzgeber nicht vollkommen klar und trennscharf gezogen wurden. Ob die Veröffentlichung von Fotos solcher Produkte gegen das Urheberrecht verstößt, hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, insbesondere von den konkreten Produktfotos und ob deren Veröffentlichung für den (zulässigen) Verkauf des Produkts im Rahmen einer gewöhnlichen Vermarktung erforderlich ist.

Der BGH hat im Jahre 2000 zu Parfümflakons entschieden, dass die Regelung in § 17 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zur sog. Erschöpfung des Urheberrechts Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens ist, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten einmal in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss (Urteil vom 04.05.2000, Az. I ZR 256/97).

Der zur Weiterverbreitung der zu verkaufenden Ware Berechtigte - in dem Fall des BGH war dies der Verkäufer von Parfüm, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt war - kann mit Hilfe des Urheberrechts also grundsätzlich nicht daran gehindert werden, die betreffende Ware zum Verkauf anzubieten und ebenso im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine urheberrechtliche Vervielfältigung (Kopie) des Werkes nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist, etwa weil hierfür Fotos verwendet werden.

IV. Wann ist eine werbliche Darstellung von Produkten „im Rahmen des Üblichen“?

Die Gretchenfrage, die immer mal wieder zu Diskussionen bis hin zu Rechtsstreitigkeiten geführt hat, ist, ob im jeweiligen Einzelfall eine bestimmte Darstellung bzw. Verwendung von Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken in Produktbeschreibungen bzw. in der Werbung "im Rahmen des Üblichen" erfolgt.

Jedenfalls etwa die Abbildung des zu einem Tonträger (wie z.B. einer CD) gehörenden Covers bewegt sich aber wohl ohne weiteres im Rahmen der üblichen werblichen Darstellung des angebotenen Produkts (s. hierzu das Urteil des LG München vom 06.05.2009, Az. 21 O 5302/09):

"Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier also der Verkäufer von Tonträgern, bei deren Artwork ein urheberrechtlich geschütztes Foto abgebildet ist – mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden kann, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist; dies beruht auf dem in § 17 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck kommenden, allgemeinen Rechtsgedanken, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muss. Dieser allgemeine Rechtsgedanke muss in der Konsequenz auch für andere Nutzungsrechte als das Vervielfältigungsrecht – also z.B. auch für das Verbreitungsrecht gem. § 17 Abs. 1 UrhG in Prospekten oder Zeitungsanzeigen oder das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG über das Internet – gelten, die bei der zulässigen Weiterverbreitung einer Ware berührt werden können und wirtschaftlich erforderlich sind. Die Abbildung des zu einem Tonträger gehörenden Covers bewegt sich aber ohne weiteres im Rahmen der üblichen werblichen Darstellung des angebotenen Produkts, so dass es der Konstruktion einer zusätzlichen Nutzungsrechtseinräumung nicht bedarf."

Dies muss aber nicht unbedingt auch für urheberrechtlich geschützte einzelne Seiten oder Abbildungen aus einem bestimmten Buch gelten. Hier müssen sich Händler an der gelebten Praxis – auch der Mitbewerber – orientieren und ggf. mit einem gewissen rechtlichen Risiko leben, wenn sie nicht nur mit einem Foto des Covers eines Buches, sondern auch mit urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Inneren von z.B. Büchern, Zeitschriften etc. werben.

V. Was gilt bei Produkten, die nicht urheberrechtlich geschützt sind?

Das Fotografieren von Produkten oder von Teilen von Produkten, die nicht urheberrechtlich geschützt sind, ist hinsichtlich der fotografierten Produkte aus urheberrechtlicher Sicht zunächst einmal irrelevant.

Allerdings können die Produktfotos ggf. selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie die sog. urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen. Denjenigen Personen, die die Produktfotos angefertigt haben, können daher Urheberrechte an den Fotos zustehen. Die Verwendung bzw. Veröffentlichung der Produktfotos in Produktbeschreibungen darf dann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Fotografen bzw. der sonstigen Rechteinhaber erfolgen.

Die Schwierigkeit liegt aber nicht selten im Übrigen auch darin, ganz sicher zu wissen bzw. mit Sicherheit in Erfahrung zu bringen, ob für ein bestimmtes zu fotografierendes Produkt tatsächlich (noch) Urheberrechtsschutz besteht oder nicht.

VI. Fazit

Vor der Anfertigung und Veröffentlichung von Produktfotos sollten Händler stets prüfen, ob ihnen die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zustehen.

Sind die zu fotografierenden Produkte oder Produktteile urheberrechtlich geschützt, kann die Anfertigung und Veröffentlichung der Fotos ohne Zustimmung der Rechteinhaber gegen das Urheberrecht verstoßen und deswegen zu Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen führen.

Genießen die fotografierten Produkte oder Produktteile keinen urheberrechtlichen Schutz, können dennoch die Produktfotos selbst urheberrechtlich geschützt sein. In diesem Fall sollten die Produktfotos ebenso nur mit Zustimmung des Rechteinhabers – in der Regel des Fotografen – in Produktbeschreibungen verwendet bzw. veröffentlicht werden.

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1 Kommentar

H
Heinz 25.01.2023, 09:47 Uhr
Hr
Wie ist das bei zb Amazon. Marken und Produktinhaber verkauft Das Produkt. Ein anderer Händler besorgt es im Grosshandel, verkauft ebenfalls.
Auf Amazon werden aber alle Texte, Bilder, ...des Markeninhabers angezeigt.

Urheberrecht Texte? Bilder? etc

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