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von RA Jan Lennart Müller

Anleitung für den Versand von Newslettern an Bestandskunden

News vom 07.02.2023, 16:58 Uhr | 1 Kommentar 

Sofern der Empfänger keine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, ist der Versand von Newslettern auch ohne Einwilligung nach dem sog. Bestandskundenprivileg zulässig. Eine Einwilligung des Kunden bzw. Empfängers ist dann entbehrlich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt werden. Unsere Anleitung zeigt auf, welche gesetzlichen Vorgaben Sie beachten müssen, damit Sie Newsletter ohne Einwilligung an Bestandskunden versenden können. Wenn Sie sich für das Thema "Anmeldevorgang für den Versand von Newslettern MIT Einwilligung" interessieren, dürfen wir Ihnen diesen Beitrag zur Lektüre empfehlen!

I. Newsletterversand OHNE Einwilligung an Bestandskunden

1. Der Grundfall: Übersendung von Newslettern an Bestandskunden OHNE Newsletter-Tracking

In bestimmten Fällen darf ein Newsletter ohne ausdrückliche Einwilligung verschickt werden.

Dies ist jedoch nur der Fall, wenn

  • Sie die E-Mailadresse Ihres Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben und
  • Sie diese E-Mailadresse ausschließlich zur Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden und
  • der Kunde dieser Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bereits bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen
  • Sie dies entsprechend in Ihrer Datenschutzerklärung geregelt haben.

Wenn Sie Newsletter ohne Einwilligung an Bestandskunden versenden möchten, müssen Sie bei Erhebung der Daten klar und deutlich darüber zu belehren, dass der Kunde einer Verwendung seiner E-Mail-Adresse für einen Newsletterversand jederzeit widersprechen kann.

Bitte fügen Sie in dem Fall den nachstehenden Formulierungsvorschlag deutlich lesbar in den Bestellablauf ein:

„Wir nutzen Ihre E-Mailadresse neben der Vertragsabwicklung, um Sie per E-Mail über eigene ähnliche Waren/Dienstleistungen zu informieren. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Sollten Sie keine weitere Werbung wünschen, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail an folgende Adresse mit: « Bitte fügen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein » oder klicken Sie auf den Link « bitte fügen Sie den Namen des Links ein, z.B. „Abbestellen“ » am Ende des Newsletters „

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2. Sonderfall: Übersendung von Newslettern an Bestandskunden MIT Newsletter-Tracking

Das Bestandskundenprivileg zur Versendung von Newslettern für eigene, ähnlichen Waren umfasst nicht die Messung von Öffnungs- und Klickraten bzw. Profilingmaßnahmen.

Für diese Tracking- und Profilingmaßnahmen besteht nach wie vor eine Einwilligungspflicht, sodass hierfür eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden muss.

Zur Einholung der Einwilligung besteht die Möglichkeit, diese im Rahmen des Bestellvorgangs (Check-Out) abzufragen. Hier ist jedoch wichtig, dass sog. „Kopplungsverbot“ aus Art. 7 Abs. 4 DSGVO zu beachten. Das Kopplungsverbot sieht vor, dass die Erteilung der Einwilligung nicht zur Bedingung für den Vertragsschluss gemacht werden darf, wenn diese für den Vertrag nicht notwendig zwingend notwendig ist.

Koppeln Sie daher nicht die Einholung einer Einwilligung in Tracking- und Profilingmaßnahmen mit dem Abschluss des Bestellvorgangs. Andernfalls ist eine derart eingeholte Einwilligung nicht mehr als freiwillig im Sinne des Gesetzes anzusehen.

Von einer nachvertraglichen Kontaktaufnahme (per E-Mail) zum Zwecke der Einholung einer Einwilligung in Tracking- und Profilingmaßnahmen raten wir ab, da eine solche Kontaktaufnahme ihrerseits einer Einwilligung bedarf.

Best Practice – so könnte eine Information zum Newsletterversand an Bestandskunden nebst Einholung einer Einwilligung in Tracking- und Profilingmaßnahmen aussehen:

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Willigt der Bestandskunde nicht ein, können Sie zwar auf Basis des Bestandskundenprivilegs Newsletter für eigene, ähnliche Waren versenden, diese dürfen aber sodann nicht mit Technologien zur Öffnungs- und Klickratenmessung ausgestattet sein.

II. Inhaltliche Anforderungen an den Newsletter

Auch bei der inhaltlichen Gestaltung von Newslettern sind einige Punkte zu beachten, die im folgenden Abschnitt kurz dargestellt werden:

1. Impressumspflicht

Newsletter sind Telemedien, sodass in Bezug auf das Impressum dieselben Pflichten wie in einem Webshop gelten. In vielen Fällen sind Newsletter aus rechtlicher Sicht zudem als Geschäftsbriefe anzusehen, sodass eine bloße Verlinkung auf das Impressum nicht genügt. Die sicherste Option ist daher, das Impressum vollständig in der Fußzeile einer jeden Werbe-E-Mail abzubilden.

2. Information zur Widerspruchsmöglichkeit

Wie bereits oben dargelegt, müssen Sie bei Erhebung der Kundendaten klar und deutlich darüber belehren, dass der Kunde einer Verwendung seiner E-Mail-Adresse für einen Newsletterversand jederzeit widersprechen kann.

Darüber hinaus müssen sie dem Kunden auch bei jeder Verwendung seiner E-Mail-Adresse über die Möglichkeit des Widerspruchs zur Nutzung seiner Daten zu eigenen Werbezwecken belehren. Das bedeutet, dass Sie in jeder Werbe-E-Mail (Newsletter) folgenden Formulierungsvorschlag bereithalten müssen:

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III. Muster für Abmeldungsbestätigungs-Mail

Eine Abmeldungsbestätigungs-Mail könnte etwa wie folgt formuliert sein:

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Hinweise:

  • Es ist rechtlich nicht zwingend, eine Abmeldungsbestätigungs-Mai zu versenden. So wäre alternativ etwa auch ausreichend, dass im Falle etwa der Nutzung des Abmeldelinks die Abmeldung nur im Browser bestätigt wird.
  • Die Abmeldungsbestätigungs-Mail selbst darf keinerlei Werbung (wie z.B. Artikelangebote des Händlers, Veranstaltungshinweise, Sonderangebote, Link zu Facebook etc.) enthalten. Dazu gehören auch Formulierungen wie etwa: "Es würde uns freuen, wenn Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder für unsere Produkte interessieren würden."

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© DOC RABE Media - Fotolia.com
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Wozu überhaupt nach der Einwilligung fragen?

28.02.2023, 17:25 Uhr

Kommentar von Jens Neumann

Ich bekomme von fast jedem Händler, bei dem ich etwas kaufe, in der Folge täglich bis wöchentlich Newsletter gesendet. In den meisten Fällen gab es beim Checkout bzw. bei der Registrierung (immer...

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