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OLG Köln: Kommentarlose 1-Stern-Bewertung von Mitbewerber auf Google ist unzulässige Schmähkritik

06.02.2023, 12:58 Uhr | Lesezeit: 3 min
OLG Köln: Kommentarlose 1-Stern-Bewertung von Mitbewerber auf Google ist unzulässige Schmähkritik

Bewertungen im Internet sind im hohen Maße geeignet, geschäftliche Entscheidungen zu beeinflussen und geben nicht selten den Ausschlag für oder gegen einen Produkterwerb. Unseriöse oder unehrliche Rezensionen können daher einen erheblichen Reputationsschaden verursachen. Dass eine anlass- und kommentarlose Negativbewertung durch einen Mitbewerber für diesen auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben kann, bestätigte nun das OLG Köln.

I. Der Sachverhalt

Mitarbeiter der Klägerin, einem IT-Systemhaus, waren per Mail zur Teilnahme an einer Veranstaltung zum Thema „Internetsicherheit“ bei der Beklagten, einem IT-Unternehmen, eingeladen worden. Eine Anmeldung dieser Mitarbeiter zur Veranstaltung wurde von Seiten der Klägerin, welche die Versendung der Einladungen als aufdringlich missbilligte, bestritten.

Geschäftliche Kontakte, insbesondere Handelsbeziehungen, bestanden zwischen den Parteien nicht.

Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin nach Durchführung der Veranstaltung bei der Beklagten aufgrund der vermeintlich anlasslosen E-Mail-Einladungen eine DSGVO-Auskunft über gespeicherte Daten angefordert hatte, bewertete letztere die Klägerin bei Google ohne jedwede weitere Angaben mit einem von fünf Sternen.

Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Verunglimpfung nach § 4 Nr. 1 UWG. Aufgrund fehlenden geschäftlichen Kontakts sei die Bewertung eine unzulässige Schmähkritik.

Das Landgericht Köln, das die Klägerin nach erfolgloser Abmahnung angerufen hatte, verneinte einen Unterlassungsanspruch der Klägerin und wies die Klage ab. Die unkommentierte Bewertung der Beklagten trage den Tatsachenkern in sich, dass es zwischen den Parteien einen irgendwie gearteten Kontakt gegebenen habe, der Grundlage der Bewertung geworden sei. Eine konkrete Handelsbeziehung sei für die Lauterkeit einer kommentarlosen Bewertung eines anderen Unternehmens nicht erforderlich.

Mit der Berufung zum OLG Köln verfolgte die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

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II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 23.12.2022 (Az. 6 U 83/22) gab das OLG Köln der Berufung statt, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung.

Die Beklagte habe nach § 4 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig gehandelt, indem sie die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin unbillig herabsetzte.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei eine kommentarlose 1-Sterne-Bewertung eines Mitbewerbers ohne geschäftlichen Kontakt ein unwahres und daher pauschal verunglimpfendes Werturteil.

Maßgeblich sei nämlich, wie der Verkehr den Tatsachenkern des mit der Bewertung zum Ausdruck gebrachten Werturteils verstehe.

Bloße Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leistungen würden vom Verkehr gerade nicht als reine Meinungsäußerungen verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung. Dass eine Leistung des Unternehmens tatsächlich bezogen wurde, sei gerade Aussagegehalt einer kommentarlosen Sterne-Bewertung.

Ein irgendwie gearteter beruflicher Kontakt werde vom Verkehr bei einer kommentarlosen Bewertung im Gegenteil nicht angenommen. Vielmehr werde grundsätzlich von einer Handelsbeziehung ausgegangen.

Dieses Verkehrsverständnis könne nur dadurch modifiziert werden, dass die Bewertung durch einen Bewertungstext andere oder ergänzende Umstände mitteile, auf denen die Bewertung fuße.

Vorliegend habe es an der Inanspruchnahme einer Leistung bei der Klägerin und mithin an einer Handelsbeziehung aber gefehlt, sodass sich die Bewertung mangels weiterer aufklärender Zusätze der bewertenden Beklagten als unwahr und damit unbillig herabsetzend darstelle.

III. Fazit

Bewertet ein Unternehmen einen Konkurrenten allein in Form von Sternen und ohne weitere Mitteilungen im Internet, geht der Verkehr davon aus, dass Rezensent und Bewerteter in einer Handelsbeziehung stehen oder standen.

Fehlt es an einer Handelsbeziehung und ist die Bewertung negativ, behauptet sie einen unwahren Tatsachenkern und ist damit als pauschal Herabsetzung wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG.

Eine solche rechtliche Einordnung kann unter Umständen vermieden werden, wenn der Sterne-Bewertung eine aufklärende Äußerung beigefügt wird, welche die konkreten Grundlagen der Bewertung erkennen lässt.

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